Was das Gesetz sagt – idealista/news

Welche Regeln sind festgelegt? Gesetz auf der Pflege des Gemeinschaftsgartens? Wer muss sich darum kümmern und wiederum welche Genehmigungen einhalten? Dies sind sehr häufige Fragen für diejenigen, die in einer Eigentumswohnung mit Grünflächen wohnen, die den Bewohnern vollständig zur Verfügung stehen. Und es ist nicht immer leicht zu verstehen, wer sich darum kümmern soll, insbesondere wenn dies nicht ausdrücklich in der Wohnungseigentumsordnung festgelegt ist.

Im Allgemeinen sieht das Gesetz vor, dass dies der Fall istGebäudeverwalter Um Wartungsarbeiten am Garten der Eigentumswohnung zu arrangieren, wenden Sie sich an einen bei der Besprechung benannten Fachmann. Allerdings können auch Eigentumswohnungen selbst die Durchführung durchführen kleine unabhängige Jobssofern sie die beabsichtigte Nutzung und den Zugang zu den Gemeinschaftsräumen nicht verändern.

Wie der Garten der Eigentumswohnung gepflegt wird

Es ist keine Seltenheit, Eigentumswohnungen zu finden, in denen den Bewohnern Außenbereiche unterschiedlicher Größe zur Verfügung stehen. Um jedoch zu verstehen, wie Instandhaltungsarbeiten ablaufen, muss zunächst zwischen zwei Arten von Eigentumswohnungsfreiflächen unterschieden werden:

  • Der Eigentumswohnungshofoder der Gemeinschaftsraum, der für die Fortbewegung der Bewohner selbst sowie für die Durchfahrt ihrer Fahrzeuge wie Fahrräder, Motorräder oder Autos genutzt wird;
  • Der Gemeinschaftsgartenalso die kultivierten und kultivierbaren Grünflächen, die das Ziel haben, die Ästhetik der Eigentumswohnungen zu verbessern und den Eigentumswohnungen selbst Erholungsräume zu bieten.

Wenn es um Gemeinschaftsgärten geht, ist eine weitere Unterscheidung notwendig:

  • gemeinsame Gärten: Dies sind die Grünflächen, die allen Eigentumswohnungen zur Verfügung stehen und daher allen Bewohnern frei zugänglich sind;
  • private Gärten: Sie sind Eigentum bestimmter Mieter, die sie gleichzeitig mit dem Verkauf ihrer Wohnung erworben haben. Wie Sie sich vorstellen können, sind sie in der Regel den Bewohnern des Erdgeschosses vorbehalten.

Wer kümmert sich um die Pflege des Gemeinschaftsgartens?

Wie jeder andere gemeinsame Teil der Eigentumswohnung muss auch der Garten regelmäßig gepflegt werden, nicht nur um den Anstand der Immobilie selbst zu gewährleisten, sondern auch um allen Miteigentümern die Nutzung zu ermöglichen. Doch wer kümmert sich um die Pflege der gemeinschaftlichen Grünflächen? Dies hängt von der Art der auszuführenden Arbeiten ab.

Gewöhnliche Pflege der Grünflächen von Eigentumswohnungen

Für die normale Pflege des Eigentumswohnungsgartens ist es die Aufgabe des Verwalters, die Arbeiten gemäß den Anforderungen zu veranlassenArtikel 1130 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Wohnungseigentümerversammlung entscheidet dann mehrheitlich darüber, wem sie die Intervention anvertraut, zum Beispiel einem Gärtner.

Sie gehören zu den normale Wartungsarbeiten des Gemeinschaftsgartens:

  • Schneiden des Grases auf dem Rasen;
  • die Regulierung von Absicherungen;
  • das Entfernen abgefallener Blätter im Winter;
  • Instandhaltung von Einfahrten;
  • Kontrolle des Bewässerungssystems;
  • Reinigen von Abflüssen;
  • die Pflege und Beschneidung vorhandener Bäume;
  • kümmert sich um die Blumenbeete.

Außergewöhnliche Pflege des Eigentumsgartens

Manchmal sind gemeinsame Grünflächen erforderlich außerordentliche Wartungseingriffe, d. h. einmalig zu erstellen und nicht im Laufe der Zeit wiederkehrend. Für diese Arbeiten muss ein positives Votum vorliegen 4/5 der Wohnungseigentumsversammlungsofern gleichzeitig auch 4/5 des Werts in Tausendstel der Eigentumswohnung eingehalten werden.

Außerordentliche Wartungsarbeiten können Folgendes umfassen:

  • der Bau neuer Zäune oder Einfahrten;
  • die Vorbereitung eines Bewässerungssystems, das zunächst nicht vorhanden war;
  • Änderungen in der Nutzung der Gemeinschaftsflächen, beispielsweise die Umwandlung eines alten Parkplatzes in einen Gemeinschaftsgarten;
  • die Errichtung neuer Anlagen auf ursprünglich für einen anderen Zweck vorgesehenen Flächen.

Auch in diesem Fall entscheidet die Versammlung, welcher Fachkraft oder Firma die Arbeiten übertragen werden.

Können im Gemeinschaftsgarten Blumen und Pflanzen gepflanzt werden?

Können Wohnungseigentümer selbstständig für die kleine Gartenpflege sorgen, indem sie zum Beispiel in Eigenregie Blumen und Pflanzen züchten? LArtikel 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches bietet den Bewohnern die Möglichkeit zur Mitnutzung des Gemeinschaftseigentums, solange sich dessen Zweckbestimmung nicht ändert und andere Eigentumswohnungen nicht daran gehindert werden. Folglich im Allgemeinen Der alleinstehende Eigentümer einer Eigentumswohnung kann Blumen und Pflanzen anbauen im Gemeinschaftsgarten.

Bevor Sie fortfahren, müssen Sie jedoch Folgendes überprüfen Eigentumswohnungsverordnung, da es spezifische Verbote geben kann, die von der Versammlung selbst beschlossen werden. Auch hier müssen Sie Folgendes sicherstellen:

  • Die Eingriffe verändern nichts Verwendungszweck der Grünfläche im Vergleich zum ursprünglichen Freizeit- und Erholungsbereich;
  • Jobs müssen das nicht weder den Garten noch das Gebäude beschädigennoch das ästhetische Erscheinungsbild verschlechtern;
  • Die durchgeführten Tätigkeiten dürfen nicht sein Belästigung anderer Bewohner;
  • Es ist nicht möglich Zugriff verhindern in den Bereich zu anderen Eigentumswohnungen gelangen oder deren Durchfahrt behindern.

Um gute nachbarschaftliche Beziehungen aufrechtzuerhalten und Konflikte oder Streitigkeiten auf Dauer zu vermeiden, empfiehlt es sich immer, im Voraus die Erlaubnis der anderen Wohnungseigentümer einzuholen, auch aus reiner Höflichkeit. Danach ist es nützlich zu wissen:

  • es ist notwendig, die Verantwortung zu übernehmen Pflegekosten von Kulturpflanzen ist es nicht möglich, deren Pflege im Laufe der Zeit an andere Eigentumswohnungen zu delegieren;
  • Pflanzen müssen in geordneter Weise angebaut werden;
  • Die ausgewählten Sorten müssen mit beiden übereinstimmen klimatische Besonderheiten des Ortes in dem Sie wohnen, als mit dem Anstand derselben Eigentumswohnung.

Selbstverständlich muss im Falle von Schäden an den Gemeinschaftsräumen oder Streitigkeiten derselbe Eigentümer der Eigentumswohnung, der die Eingriffe durchgeführt hat, die Kosten für die Sanierung und Reparatur tragen.

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