Der Reform aus dem Sanktionen im Gesetzesdekret erwähnt. 87/2024, mit dem das Steuerreformermächtigungsgesetz umgesetzt wird, hat sich nicht in die fragliche Mitteilung eingemischt.
Daher gilt die bisherige Sanktionsregelung auch für die Daten des zweiten Quartals 2024 (sowie für die Folgequartale, vorbehaltlich neuer Eingriffe) weiterhin.
Die unveränderte Kunst. 11 Absatz 2-ter des Gesetzesdekrets. 471/97 legt fest, dass im Fall von weggelassenunvollständig oder unvollständig Datenübertragung Bei regelmäßigen Zahlungen – innerhalb der gesetzlichen Frist – liegt die anwendbare Verwaltungsstrafe zwischen mindestens 500 und höchstens 2.000 Euro.
Es bleibt möglich reduzieren am Hälfte die oben genannte Geldbuße (also einen Betrag zwischen 250 und 1.000 Euro), wenn der Steuerpflichtige innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der Frist:
– übermittelt die Kommunikation, die zuvor nicht übermittelt wurde;
– Korrigieren Sie die zuvor fehlerhafte Kommunikation.
Unbeschadet der Tatsache, dass die Höhe der Sanktion nicht geändert wurde, einige Neuheit Sie wurden stattdessen zur Bestimmung eingeführt aktive Reue.
Die Änderungen gelten bereits für Verstöße, die für die Daten des zweiten Quartals 2024 begangen wurden.
Tatsächlich die Sanktionsreform ex Gesetzesdekret. 87/2024 befasst sich mit begangenen Verstößen ab 1. September 2024 (wie ausdrücklich in Art. 5 des Dekrets vorgesehen) und diejenigen, die sich auf die betreffende Mitteilung beziehen, gelten als abgeschlossen, wenn die Frist für die Erfüllung abgelaufen ist (cfr., allerdings aufgrund unzureichender Zahlungen, CM 10. Juli 1998 n. 180, sub Kunst. 13 und allgemein für LIPE die Resolution. Finanzamt n. 104/2017).
Im Hinblick auf die genannten Neuerungen wird für den Fall, dass zur Regularisierung der unterlassenen oder fehlerhaften Kommunikation die Institution der aktiven Reue genutzt ex Kunst. 13 des Gesetzesdekrets. 472/97 beträgt die Reduzierung der Sanktionen derzeit:
– A ein neunter des Minimums, wenn die Regularisierung innerhalb erfolgt 90. Tag nach dem Verstoß (Buchstabe a-bis), also 55,56 Euro (27,78 Euro in 15 Tagen);
– auf ein Achtel des Minimums, wenn die Behebung vom 91. Tag nach dem Verstoß bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung des Verstoßes erfolgt Jahreserklärung in dem der Verstoß begangen wurde (Buchstabe b), also 62,50 Euro (31,25 Euro in 15 Tagen);
– auf ein Siebtel des Minimums, wenn die Behebung nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Erklärung für das Jahr erfolgt, in dem der Verstoß begangen wurde (Buchstabe b-bis), also 71,43 Euro (35,71 Euro in 15 Tagen);
– auf ein Sechstel des Minimums, nach dem Entwurf des für das Kreuzverhör maßgeblichen Dokuments, dem kein PVC vorausgegangen ist und ohne Antrag auf Mitgliedschaft (Buchstabe b-ter), also 83,33 Euro (41,67 Euro in 15 Tagen);
– auf ein Fünftel des Minimums, nach dem PVC, ohne Haftungsmitteilung und vor dem Entwurf des Dokuments, das für das Kreuzverhör maßgeblich ist (Buchstabe b-Viertel), also 100 Euro (50 Euro in 15 Tagen);
– auf ein Viertel des Minimums, nach dem Entwurf des für das Kreuzverhör maßgeblichen Dokuments, mit vorangehendem PVC und ohne Antrag auf Mitgliedschaft (Buchstabe b-Quinquies), also 125 Euro (62,50 Euro in 15 Tagen).
Die Regulierung erfolgt durch Zusendung einer Ersatzmitteilung
Die Regularisierungsmethoden unter Nutzung der Institution der Buße wurden in der Resolution dargelegt. Finanzamt n. 104/2017.
Wenn beabsichtigt ist, eine unterlassene, unvollständige oder fehlerhafte Mitteilung zu berichtigen, bevor die Umsatzsteuererklärung für dieses Jahr abgegeben wird (z. B. vor dem 30. April 2025 im Fall von Zinsen), a Ersatzkommunikation des vorherigen, zusammen mit dem Zahlung der im oben genannten Artikel genannten Sanktion. 11 Absatz 2-ter del DLgs. 471/97.
Eine Datenkorrektur kann auch durch Ausfüllen erfolgen quadro VH bei der Abgabe der jährlichen Umsatzsteuererklärung.
Werden die Versäumnisse oder Unregelmäßigkeiten mit der Jahreserklärung nicht behoben, ist eine solche nachzureichen ergänzende ErklärungZahlung der Geldbuße für die Verletzung der Kommunikationspflicht (Art. 11 Absatz 2-ter des Gesetzesdekrets. 471/97) und das für die Feststellung eines Verstoßes gemäß Art. 5 des Gesetzesdekrets. 471/97.