Lucca, Häuser statt Läden und Büros auch im Erdgeschoss Il Tirreno

Lucca, Häuser statt Läden und Büros auch im Erdgeschoss Il Tirreno
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LUCCA. Es handelt sich um eine urbane Revolution, die Hunderte von Immobilieneigentümern betreffen kann: Die Gemeinde ist bereit, grünes Licht für die Umwandlung von Grundstücken auf dem Boden oder auf erhöhter Fläche, die derzeit für Gewerbezwecke (z. B. Geschäfte) oder Gewerbezwecke (z. B. Geschäfte) vorgesehen sind, in Wohnräume (d. h. Wohnungen) zu geben Büro (Büros). Eine Vorhersage, die mit einer Reihe von Einschränkungen sowohl für das historische Zentrum als auch für die Randviertel gelten wird. Neuigkeiten auch bezüglich der Mindestflächen.

Häuser im Erdgeschoss

Gut zusammenzufassen. Der Ende 2021 (während der Tambellini-Administration) verabschiedete Betriebsplan sieht strenge Beschränkungen für die Nutzungsänderung dieser Art von Immobilien vor. Sowohl für das historische Zentrum als auch für die Gebäude im Erdgeschoss außerhalb der Mauern. Anforderungen, die mehr als einmal für Unmut gesorgt haben, insbesondere bei den Eigentümern dieser Räumlichkeiten, die in vielen Fällen schon seit langem leer stehen und keine konkrete Möglichkeit haben, schnell einen „Bewohner“ zu finden. Der Bau von Häusern könnte Ihnen stattdessen durch Verkauf oder Vermietung ein Einkommen ermöglichen. Oder – in anderen Fällen – es besteht das Bedürfnis der Eigentümer, Wohnraum für den Eigenbedarf zu erhalten. Auch Berufsverbände haben sich kriegerisch gezeigt, angefangen bei den Vermessungsingenieuren. Und so gingen bei der Gemeinde mehrere Bemerkungen ein, in denen eine Änderung der Maßnahmen und eine Änderung der eingeführten Beschränkungen gefordert wurde.

Gangwechsel, der angekommen ist. Zunächst im Jahr 2023 mit den politischen Hinweisen des Rates an die Ämter, die diese konkret aufforderten, die Beobachtungen mit dem Ziel auszuwerten, die Nutzungsänderung zu ermöglichen. Und nun haben die Techniker schwarz auf weiß festgehalten, welche Änderungen am Betriebsplan vorgenommen werden sollen, der nach der Genehmigung durch die Planungskommission nächste Woche an den Stadtrat geht. Was die Stadt innerhalb der Mauern betrifft, so ist die Nutzungsänderung des Erdgeschosses und des Zwischengeschosses bei Vorliegen zweier Merkmale zulässig. Zunächst müssen die Räumlichkeiten über einen Zugang verfügen, der nicht über einen öffentlichen Raum hinausgeht, d. h. sie müssen von Loggien oder Innenhöfen aus betreten werden. Zweitens darf die Höhe von Fenstern mit Blick auf einen öffentlichen Raum nicht niedriger sein als in den Bauvorschriften für Wohnhäuser vorgeschrieben. Von dieser Regelung ausgenommen bleiben Amphitheaterhäuser und Turmhäuser, bei denen das Verbot der Wohnnutzung beibehalten wird.

In Bezug auf die Randviertel wird die Änderung der beabsichtigten Nutzung „bei Vorhandensein privater oder gemeinschaftlicher Zugangsräume (wie Gärten, Loggien, Eingangshallen usw.)“ zulässig sein. Alternativ, sofern der Zugang zum Veranstaltungsort nicht direkt vom öffentlichen Raum aus erfolgt.

Mindestmaße

Hinzu kommt ein weiterer Aspekt, der darauf abzielt, die Frage der Mindestfläche von Immobilieneinheiten auch bei der Aufteilung größerer Grundstücke zu rationalisieren. Was das historische Zentrum betrifft, wird der Betriebsplan dahingehend geändert, dass in denkmalgeschützten Gebäuden mindestens 80 m2 vorgesehen sind (jetzt sind es 90). In den anderen Gebäuden beträgt sie stattdessen 50 m2, während sie jetzt zwischen 50 und 60 schwankt. Auch außerhalb der Mauern müssen die meisten Häuser eine Mindestfläche von 50 m2 haben, eine Zahl, die Werte vereinheitlicht die jetzt zwischen 45 und 60 m2 groß sind. Bei Bauwerken von architektonischem Wert und dokumentierter Größe steigt die Fläche auf bis zu 70 m² und bei den sogenannten „ländlichen Kernen mit historischem Grundriss“ auf 40 m².

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