Massa Lubrense. Grünpflegepflicht, Feuer verboten

Massa Lubrense. Grünpflegepflicht, Feuer verboten
Massa Lubrense. Grünpflegepflicht, Feuer verboten

Der Bürgermeister von Massa Lubrense, Lorenzo Balducelli, hat heute die Verordnung unterzeichnet, die den Eigentümern oder Besitzern von Grundstücken gegenüber allen staatlichen, regionalen, kommunalen und lokalen Straßen und öffentlichen Durchgangswegen anordnet, für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Grünflächen zu sorgen.

Insbesondere verlangt die Bestimmung des Bürgermeisters „das Schneiden aller Pflanzenessenzen, sowohl grüner als auch trockener Art, die die Straßen einschränken oder in diese eindringen, und sorgt auch in eigenem Namen für die Entsorgung der beim Schneiden und Beschneiden anfallenden Abfälle.“

Gleichzeitig wird die Verpflichtung ausgelöst, „Hecken, Brombeersträucher und Äste der auf dem eigenen Grundstück vorhandenen Pflanzen und Bäume so zu beschneiden, dass sie nicht über den Straßenrand hinausragen oder vertikale Schilder und öffentliche Beleuchtung verdecken“.

Die Gemeinde Massa Lubrense erinnert uns auch daran, dass in Übereinstimmung mit den Regionaldekreten der vergangenen Jahre das Verbot der Verbrennung von land- und forstwirtschaftlichem Material, das beim Mähen, Beschneiden oder Reinigen anfällt, geregelt ist.

Insbesondere für diesen letzten Teil gilt ein Verbot der Verbrennung land- und forstwirtschaftlicher Pflanzenreste in der von der Region erklärten Zeitspanne mit der höchsten Waldbrandgefahr (Art. 182, Absatz 6-bis, Gesetzesdekret Nr. 152 von 2006); Verbot des Verbrennens von Stoppeln und Unkraut, auch auf unbewirtschafteten Flächen, vom 1. Juni bis 20. September (Art. 25, c.1 Buchstabe f, Regionalgesetz Nr. 26/2012). Es ist immer noch. Verbot des Anzündens von offenem Feuer im Wald und bis zu einer Entfernung von 100 Metern davon sowie auf Weiden (Art. 75, Abschnitt 1 und 3, Regionalverordnung zum Schutz des forstwirtschaftlichen Erbes Nr. 3/2017) ;

Darüber hinaus ist die Ausübung folgender Tätigkeiten im Wald und auf den Weiden verboten (Art. 75 Abs. 4 der Regionalverordnung zum Schutz des forstwirtschaftlichen Erbes Nr. 3/2017):
– Motoren oder Öfen verwenden, die Funken oder Glut erzeugen;
– Verwenden Sie zum Schneiden von Metallen Flammen- oder Elektrowerkzeuge.
– Minen explodieren lassen;
– Rauchen oder die Durchführung anderer Tätigkeiten, die eine mittlere oder unmittelbare Brandgefahr darstellen könnten, wie zum Beispiel:
– Streichhölzer oder brennende Zigaretten werfen;
– Parken von Fahrzeugen auf unbefestigten Straßen innerhalb von Waldgebieten, mit Ausnahme von Servicefahrzeugen und landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und pastoralen Tätigkeiten, unter Einhaltung der geltenden Regeln und Vorschriften.

Verboten ist außerdem das Anzünden von Feuerwerkskörpern, der Abschuss von Raketen jeglicher Art oder von Heißluftballons aus Papier, besser bekannt als „fliegende Laternen“, ausgestattet mit offenen Flammen, sowie von anderen pyrotechnischen Gegenständen in einer Entfernung von mindestens 1 km von Oberflächen Wälder und Weiden, mit Ausnahme der durch die Verordnung des Bürgermeisters genehmigten Ausnahmen bei öffentlichen Veranstaltungen, mit der Vorbereitung entsprechender Brandschutzmaßnahmen. Bei Verstößen gegen dieses Verbot gelten die in C.6, Art.10 des Gesetzes vom 21. November 2000, Nr. 353 und späteren Änderungen vorgesehenen Sanktionen.

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