Das Mazzini-Krankenhaus in Teramo und dieser Treibstofftank. Was denken die Feuerwehrleute…?

Das Mazzini-Krankenhaus in Teramo und dieser Treibstofftank. Was denken die Feuerwehrleute…?
Das Mazzini-Krankenhaus in Teramo und dieser Treibstofftank. Was denken die Feuerwehrleute…?

Es kann sein, dass unsere Präsenz in den vier Krankenhäusern der Provinz Teramo aus persönlichen und nichtpersönlichen Gründen, kurz gesagt aus unseren klinischen Gründen und denen vieler anderer Menschen, die uns aufrufen, den unantastbaren Zugang zur Gesundheitsversorgung zu verteidigen, konstant ist.
Vielleicht lag es daran, dass es keine komplexe Operation war, einen riesigen Treibstoffbehälter ohne vorübergehende Verteidigung zu entdecken, wie etwa eine Barriere in New Jersey mit einer stark riechenden Spur auf dem Boden.
Wir sind sicher, dass die Feuerwehr von Teramo über alles Bescheid weiß, aber was wäre, wenn dieser Panzer in den letzten Monaten beim Brand im Wärmekraftwerk Mazzini dort gewesen wäre?
Wer hat beschlossen, es neben einer öffentlichen Straße zu installieren?
Erinnern wir uns daran Ministerialerlass 22.11.2017 und hier gibt es viele Dinge hervorzuheben.
Wer beruhigt uns? Wenn Sie zum Beispiel lesen…Die Spenderbehälter müssen von einer Fläche von mindestens 3 m Breite umgeben sein, die völlig frei von Materialien jeglicher Art und frei von Vegetation ist, die eine Brandgefahr darstellen könnte….Und wir sehen diese Kiefer neben dem Kraftstoffbehälter. Woran sollen wir denken?

Viel Spaß beim Lesen.

5. Sicherheitsabstände. 5.1. Die Spenderbehälter müssen die folgenden Mindestaußen- und Innensicherheitsabstände einhalten zu: a) Gebäuden, etwaigen Zündquellen, Ablagerungen brennbarer und/oder brennbarer Materialien, die nicht zu den Tätigkeiten gehören, die den Brandschutzkontrollen gemäß Anhang I der Verordnung unterliegen des Präsidenten der Republik vom 10. August 2011, Nr. 151: ….. 5 m; b) Gebäude und/oder Räumlichkeiten, die teilweise auch für Wohnzwecke bestimmt sind, öffentliche Einrichtungen, Gemeinschaften, Versammlungs-, Unterhaltungs- oder öffentliche Unterhaltungsorte, Ablagerungen brennbarer und/oder brennbarer Materialien, die Tätigkeiten darstellen, die den Brandschutzkontrollen gemäß Anhang I der Verordnung unterliegen Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. August, n. 151: ….. 10 m; c) Eisenbahn- und Straßenbahnstrecken, unbeschadet der Anwendung diesbezüglicher Sonderbestimmungen: ….. 15 m; d) Vertikale Projektion von Stromleitungen, die folgende Grenzwerte überschreiten: 1000 V effektiv bei Wechselstrom, 1500 V bei Gleichstrom: ….. 6 m. 5.2. Bei Behälterspendern, die in Gleisanlagen oder Bahnhöfen für die Betankung von Lokomotiven aufgestellt sind, ist der in Nummer 5.1 Buchstabe c) genannte Abstand als äußerer Sicherheitsabstand zu verstehen. In diesem Fall muss die Einhaltung des Abstandes gemäß Ziffer 5.1 Buchstabe a) auch in den öffentlich zugänglichen Bereichen gewährleistet sein. 5.3. Die Spenderbehälter müssen einen Schutzabstand von mindestens 3 m einhalten. 5.4. Die in den vorherigen Punkten genannten Sicherheitsabstände müssen auch für die in den vorgefertigten Boxen gemäß Punkt 4.10 eingesetzten Behälter-Spender eingehalten werden; In diesem Fall werden die Abstände in Bezug auf den Außenumfang desselben Kastens gemessen. 5.5. Die in den vorstehenden Punkten genannten Sicherheitsabstände können durch den Einsatz von Trennelementen mit der Feuerwiderstandsklasse EI 60 und den unten angegebenen Abmessungen um bis zur Hälfte reduziert werden: a) Höhe: entspricht der des höchsten Container-Verteilers, erhöht um 0,5 m ; b) Länge: entspricht der größten Abmessung der nächstgelegenen Verteilercontainer je nach Ausrichtung, erhöht um 0,5 m.

6. Sonstige Sicherheitsmaßnahmen. 6.1. Die Spenderbehälter müssen von einer Fläche von mindestens 3 m Breite umgeben sein, die völlig frei von Materialien jeglicher Art und frei von Vegetation ist, die eine Brandgefahr darstellen könnte. 6.2. Auf das Verbot, sich den Spenderbehältern für Außenstehende zu nähern, sowie auf das Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem Feuer muss durch besondere, gut sichtbare und angebrachte Schilder hingewiesen werden. Die Sicherheitszeichen müssen den Bestimmungen des Gesetzesdekrets vom 9. April 2008, Nr. 1, entsprechen. 81. 6.3. Auf einem speziellen festen Schild müssen die Verhaltensregeln und die Telefonnummern der Feuerwehrleute angegeben werden, die im Notfall kontaktiert werden können, sowie die Telefonnummer des Unternehmens, das möglicherweise für die Verwaltung und Wartung des Behälterspenders verantwortlich ist. 6.4. Der Behälterspender muss mit Sicherheitsmaßnahmen ausgestattet sein, die den Zugriff von Außenstehenden auf seine Sicherheits- und Kontrollvorrichtungen verhindern sollen. 7. Elektrische Anlage und Erdung. 7.1. Sofern vorhanden, müssen elektrische Anlagen und Geräte gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1 vom 1. März 1968 erstellt und installiert werden. 186 und durch das Dekret des Ministers für wirtschaftliche Entwicklung vom 22. Januar 2008 n. 37, sofern zutreffend. 7.2. Der Behälter-Zapfautomat muss mit einer Förderblockiervorrichtung ausgestattet sein, die bei niedrigem Kraftstoffstand im Tank die Stromversorgung des Motors des Zapfautomaten unterbricht. 7.3. Der Containerverteiler muss mit einer geeigneten Erdung ausgestattet sein. 8. Feuerlöscher. 8.1. Das Vorhandensein von mindestens zwei tragbaren Feuerlöschern mit einer Feuerlöschleistung von mindestens 21A-89B muss in der Nähe jedes Behälterspenders gewährleistet sein. Für den Fall, dass die Gesamtkapazität des Auslieferungslagers mehr als 6 m3 beträgt, muss außerdem das Vorhandensein eines fahrbaren Feuerlöschers mit einer Löschkapazität von mindestens B3 gewährleistet sein, der in einer effektiven Entfernung von nicht mehr als 20 m erreichbar ist der Containerverteiler weiter.

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