AUSGESCHLOSSENE SKILEHRER ANTWORTEN AN DIE REGIONALSCHULE

AUSGESCHLOSSENE SKILEHRER ANTWORTEN AN DIE REGIONALSCHULE
AUSGESCHLOSSENE SKILEHRER ANTWORTEN AN DIE REGIONALSCHULE

Dem Landeskollegium ist nicht bekannt (oder täuscht vielmehr vor, nicht zu wissen), dass die Beschwerde nicht in Bezug auf die genannte Frage (die die TAR ohnehin als Anregung für den Landesgesetzgeber zur Beseitigung der offensichtlichen Verfassungswidrigkeit geprüft hat) angenommen wurde, sondern in auf den Umstand, dass die Regelung des Landeskollegiums auch für das betreffende Wahlverfahren galt Es war NICHT von der Region Abruzzen genehmigt worden und war daher aufgrund eines klaren Verstoßes sowohl gegen das Rahmengesetz als auch gegen das Regionalgesetz unwirksam und nicht durchsetzbar. Dies unterstrichen die aus dem Landesinternat ausgeschlossenen Skilehrer.

Insbesondere, so die Skilehrer, die Kunst. 13, Absatz 5 des Rahmengesetzes Nr. 81/1991, indem es den Regionen die Aufsicht über das Regionale Skilehrerkollegium zuweist, legt fest, dass die „Genehmigung“ der in Buchstabe d) von Absatz 3 genannten Verordnungen der zuständigen regionalen Behörde obliegt, und tatsächlich Art. 13, Absatz 3, Buchstabe. d) Zuweisungen an die Versammlung des Landeskollegiums der Skilehrer Der Allein Kraft von adoptieren Die Vorschriften in Bezug auf die Arbeitsweise des Kollegiums auf Vorschlag des EZB-Rats.

In Übereinstimmung mit sowohl dem LR n. 94/96 (Umsetzung des Rahmengesetzes) und das nachfolgende LR n. 39/2012 (die die von 1996 ersetzte) zu Art. 16, Absatz 3, lett. d) beschränkten sich darauf, zu wiederholen – und sie konnten nicht anders – die einzige Befugnis zur “Annahme” der Vorschriften durch die Versammlung des Landeskollegiums, die Macht der vorgesehenen relativen “Genehmigung” bleibt der Region vorbehalten ohne Fehler durch das Rahmengesetz.

Nicht zufällig, in der Gültigkeit des LR n. 94/96 (dessen Art. 16, Absatz 3 mit dem des Regionalgesetzes Nr. 39/2012 identisch ist) wurde die Verordnung über die Tätigkeit des Regionalen Skilehrerkollegiums der Abruzzen durch Dekret des Präsidenten von “genehmigt”. der Regionalrat mit „VERORDNUNG 28. September 1999, n. 3. Landesgesetz-Nr. 94/1996 – Reglement über die Tätigkeit des Regionalkollegiums der Skilehrer“, veröffentlicht im BURA vom 29. Oktober 1999, Nr. 41.

Andererseits wurden die Verordnung von 2013 und alle nachfolgenden Änderungen nur von der Versammlung des Regionalkollegiums angenommen, die sich jedoch nicht einmal die Mühe gemacht hat, sie der Region zum Zwecke der durch das Rahmengesetz vorgeschriebenen und erforderlichen entsprechenden Genehmigung zuzusenden um die Verordnung wirksam und durchsetzbar zu machen, dieselbe Verordnung und alle diesbezüglichen Änderungen.

Es ist daher nur allzu offensichtlich, dass dieser Mangel völlig ungerechtfertigt ist und dem Vorstand des Regionalkollegiums zuzurechnen ist, der die spezifische und so relevante Bestimmung des Rahmengesetzes verletzt oder jedenfalls unentschuldbar ignoriert hat.

Daraus folgt, dass, wie in der TAR-Entscheidung ausdrücklich anerkannt, die einzige von der Region genehmigte und daher wirksame und anwendbare Verordnung des Regionalkollegiums die von 1999 war und ist, die, um die Worte der TAR zu verwenden, „Si in das System der regionalen Regulierungsquellen als Quellengesetz mit der Rechtsnatur einer „regionalen Verordnung“ einfügt Und wurde nach der Neuregelung der mit dem Landesgesetz Nr. 39/2012“.

Aber das ist noch nicht alles, denn die Kunst. 1 dieser Regionalverordnung sieht ausdrücklich vor, dass „Alle im Berufsregister der Region eingetragenen Skilehrer sind Mitglieder des Kollegiums ebenso gut wié dort ansässige Skilehrer, die aufgehört habenAktivitätFür Dienstalteroder für Behinderung̀“, und nimmt damit die spezifische Grundbestimmung des Rahmengesetzes auf, gegen die das Landeskollegium daher auch in dieser Weise verstößt, die nicht aktiven Skilehrer vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgenommen, aber dennoch als zugehörig zu betrachten , per Gesetz und durch geltende Verordnung, an das Regional College.


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