Lehrer aggressiv gegenüber Kollegen und Schülern: Ja zur Entlassung

Lehrer aggressiv gegenüber Kollegen und Schülern: Ja zur Entlassung
Lehrer aggressiv gegenüber Kollegen und Schülern: Ja zur Entlassung

Es ist legitim Entlassung des Lehrers, der sich nicht an die Anweisungen der Vorgesetzten hält und eine aggressive Haltung gegenüber Kollegen und Schülern einnimmt, was gegen den Verhaltenskodex verstößt.

Dies wurde vom Zivilkassationsgericht, Arbeitsabteilung, klargestellt Satz 14. Juni 2024, Nr. 16634 (Text unten).

Der Fall

Ein Lehrer wurde entlassen Kunst. 55 Viertelkomma 1 Buchstabe e) e f-bis) D. Lgs. N. 165/2001 für aggressives, bedrohliches, herabwürdigendes und beleidigendes Verhalten gegenüber Kollegen, Schülern sowie gegenüber dem Schulleiter.

Der Mann legte Berufung beim Gericht ein und beschwerte sich unter anderem über die Verspätung der Klagen und machte geltend, es fehle es an Beweisen für die hohen Anklagen gegen ihn; Der erstinstanzliche Richter hielt die Vorwürfe für nichtig, hob die Entlassung auf und stellte den Lehrer wieder in seinen Job ein.

Das Territorialgericht hob dieses Urteil auf, erklärte die gegen den Lehrer verhängte Ausweisungsmaßnahme für gültig und verurteilte diesen zur Rückerstattung der in Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils erhaltenen Entschädigung.

Der Lehrer legte gegen diese Entscheidung Berufung aus fünf Gründen ein.

Arbeit in der Rechtswissenschaft, von AA-Autoren. VV., Ed. IPSOA, Zeitschrift. Monatliche Zeitschrift für Doktrin und Rechtsprechung zu Legitimität und Verdienst im Bereich privater und öffentlicher Arbeitsverhältnisse, soziale Sicherheit, Sicherheit am Arbeitsplatz und Arbeitsverfahren.
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Die Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof hielt die von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerden für unzulässig, da die Beurteilung der Schwere des Verhaltens und seiner Eignung, das Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer zu schädigen, allein dem Leistungsrichter obliegt und, sofern er begründet ist, allein obliegt im Kontext der Legitimität unbestreitbar.

Insbesondere betraf die Begründung des angefochtenen Urteils jede einzelne dem Lehrer zugeschriebene Episode, deren faktische Existenz und konkrete Zurechenbarkeit festgestellt worden war, auch ohne Rechtfertigung für den „wiederholten Ungehorsam“ des Mitarbeiters gegenüber den Anweisungen der Vorgesetzten.

Um die Anwendbarkeit der Ausweisungsstrafe auszuschließen, verwies die Beschwerdeführerin auf Art. 16 von dPRn 62/2013aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs betrifft diese Bestimmung die Quellen des vorrangigen Ranges in Disziplinarangelegenheiten, einschließlich derArt. 498 Gesetzesverordnung Nr. 297/1994 der die Entlassung bei Handlungen vorsieht, die in erheblichem Widerspruch zu den mit der Funktion verbundenen Pflichten stehen, und Art. 55 Viertel Absatz 1 Buchstabe. e) und f-bis) Gesetzesdekret Nr. 165/2001, die mit Entlassung sanktionieren, wenn im Arbeitsumfeld schwerwiegende aggressive, belästigende, bedrohende, beleidigende oder die Ehre und persönliche Würde anderer verletzende Handlungen sowie schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die Verhaltenskodizes wiederholt auftreten. gemäß Art. 54, Absatz 3.

Die Bestimmungen der Kunst. 55 quater, Absatz 1 Buchstabe. e) und f – bis), Gesetzesdekret Nr. 165/2001, haben den Charakter zwingender Vorschriften gemäß und für die Zwecke von Artikel 1339 t 1419 Komma 2 cod. civ.und finden Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse im Sinne vonArt. 2 Komma 2eingerichtet in den in genannten öffentlichen VerwaltungenArt. 1 Absatz 2 D.Lgs. Nr. 165/2001.

Im untersuchten Fall kann nach Ansicht des Kassationsgerichts das Verhalten des Lehrers nicht durch wiederholten Ungehorsam gerechtfertigt werden, weshalb ein schwerwiegender und wiederholter Verstoß gegen den Verhaltenskodex gemäß Art. 55 quater Gesetzesdekret Nr. 165/2001, muss bestätigt werden.

Auch die anderen Beschwerden sind unzulässig, weshalb der Oberste Gerichtshof im Lichte der oben genannten Argumente die Berufung zurückwies und den Berufungskläger zur Zahlung der Kosten des Legitimationsverfahrens verurteilte.

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Kassationsgericht, Arbeitsabteilung, Satz Nr. 16634/2024

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