Vorteile beim Hauskauf in der Klasse A und unter 36 Jahren, Erläuterungen der Agentur der Einnahmen – idealista/news

Vorteile beim Hauskauf in der Klasse A und unter 36 Jahren, Erläuterungen der Agentur der Einnahmen – idealista/news
Vorteile beim Hauskauf in der Klasse A und unter 36 Jahren, Erläuterungen der Agentur der Einnahmen – idealista/news

Der Rabatte für den Kauf eines Hauses der Klasse A und solcher „unter 36“ Können sie zusammen beantragt werden? Eine Frage, die die Agentur der Einnahmen mit der geklärt hat Rundschreiben Nr. 12/2024. Bevor wir uns jedoch mit den Einzelheiten befassen, möchten wir Sie daran erinnern, dass das Haushaltsgesetz 2023 einen Abzug von 50 % der gezahlten Mehrwertsteuer vom IRPEF für natürliche Personen vorgesehen hatte, die im Jahr 2023 Wohnimmobilien der Energieklasse A oder B erworben haben. . Eine Leistung, die für das Jahr 2024 nicht verlängert wurde. Von einer echten Verlängerung kann selbst für die Erstwohnungsrente unter 36 Jahren nicht gesprochen werden.

Aber schauen wir mal, was die Revenue Agency damit geklärt hat Rundschreiben Nr. 12/2024 bezüglich der Möglichkeit, die Vorteile für den Kauf eines Hauses der Klasse A und für diejenigen „unter 36“ zusammen zu beantragen. Ausgangspunkt ist eine gestellte Frage Steuern heute, das Online-Magazin der Revenue Agency. Ein Steuerzahler fragte: „Nachdem ich im Jahr 2023 das Haupthaus in der Energieklasse „A“ von einem Bauträger und mit der „Unter 36“-Konzession im Formular 730/2024 gekauft habe, kann ich die für den Kauf gezahlte Mehrwertsteuer zu 50 % absetzen von Gewächshäusern (anzugeben in Zeile E59) und gleichzeitig die Steuergutschrift der gleichen gezahlten Mehrwertsteuer beantragen, da sie im Besitz der „Unter 36“-Ermäßigung sind (anzugeben in Zeile G8 Punkt 2)?“ .

In der Beantwortung der Frage betonte das Finanzamt, dass, wie von der Agentur der Einnahmen im Rundschreiben Nr. 12/2024, der Steuerpflichtige, der vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Immobilieneinheit zur Wohnnutzung der Energieklasse A oder B erworben hat, kann den Irpef-Abzug von 50 % der an den Bauherrn gezahlten Mehrwertsteuer nicht beantragen, wenn er von den Steuervorteilen „Erstwohnung unter 36“ für dieselbe Immobilie profitiert hat, vorgesehen in Artikel 64, Absatz 7, des Gesetzesdekrets Nr. 73/2021. Die letztgenannte Regelung sieht nämlich bereits eine vollständige Rückerstattung der im Zusammenhang mit dem Kauf gezahlten Mehrwertsteuer (in Form einer Steuergutschrift) vor, wodurch die geschuldete Steuer entfällt.

Im Detail, in Rundschreiben Nr. 12/2024 Die Agentur der Einnahmen hat klargestellt, dass der Steuervorteil, der aus dem Irpef-Abzug in Höhe von 50 Prozent der für den Kauf von Häusern mit hoher Energieeffizienz gezahlten Mehrwertsteuer besteht, nicht gilt, wenn der Steuerpflichtige in Bezug auf dieselbe Immobilie davon profitiert hat der Steuervorteil „Erstwohnung unter 36“ gemäß Artikel 64 Absatz 7 des Gesetzesdekrets 73 von 2021. Dies liegt daran, dass diese neueste Erleichterungsbestimmung bereits eine vollständige Rückerstattung in Höhe der im Zusammenhang mit dem Kauf gezahlten Mehrwertsteuer vorsieht Form der Steuergutschrift, bei der die geschuldete Steuer effektiv Null wird.

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