Möbelprämien, die für den Steuerabzug notwendigen Unterlagen: Lohnt sich die Quittung?

Möbelprämien, die für den Steuerabzug notwendigen Unterlagen: Lohnt sich die Quittung?
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Der Möbelbonus besteht aus a 50 % Abzug auf Irpef, bis maximal 5.000 Euro ausgegeben, verteilt in zehn gleichen Jahresraten. Der Vorteil ist denjenigen vorbehalten, die bis zum 31. Dezember 2024 Möbel und Geräte kaufen, die für die Einrichtung einer renovierten Immobilie bestimmt sind.

Doch welche Spesenbelege muss ich aufbewahren, um den Bonus zu erhalten? Dies ist die Frage, die ein Steuerzahler Fisco Oggi, der Online-Publikation der Agentur der Einnahmen, stellte. Und worauf die Agentur reagierte.

Erläuterungen der Agentur: Wird die Quittung benötigt?

In ihrer Antwort stellte die Agentur der Einnahmen klar, dass „in Fällen, in denen die Steuergesetzgebung die Möglichkeit vorsieht, den Möbel- und Haushaltsgerätebonus in Anspruch zu nehmen (Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 63/2013), diesen zu erhalten.“ Für den Steuerabzug ist es notwendig, die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren Bestätigen Sie die Zahlung für die Ware (Banküberweisungsbelege, Transaktionsbelege für Kredit- oder Debitkartenzahlungen, Belege für Girokontobelastungen) und Kaufrechnungen, aus denen Art, Qualität und Menge der gekauften Waren und Dienstleistungen hervorgehen.

Das Finanzamt führte weiter aus: „Was den Steuerabzug anbelangt, Quittung sie steht der Rechnung nur dann gleich, wenn zeigt die Steuernummer des Käufers an und eine Angabe über Art, Qualität und Menge der gekauften Waren. Ist auf der Quittung die Steuernummer des Käufers nicht angegeben, kann der Vorsteuerabzug nur gewährt werden, wenn neben der Angabe der Art, Qualität und Menge der gekauften Waren auch der Steuerpflichtige, der die Debit- (oder Kreditkarte) Karte besitzt, durch Korrespondenz mit identifiziert werden kann Zahlungsdaten (Händler, Betrag, Datum und Uhrzeit)“.

Im Wesentlichen kann die Quittung nur dann als gleichwertig mit der Rechnung angesehen werden, wenn sie die Steuernummer des Käufers sowie eine detaillierte Beschreibung der gekauften Waren enthält. Liegt diese nicht vor, kann der Steuerabzug nur gewährt werden, wenn darin Art, Qualität und Menge der gekauften Waren angegeben sind.

So nutzen Sie den mobilen Bonus

Um die Steuererleichterung in Anspruch nehmen zu können, ist ein Eingriff erforderlich Wiederherstellung des baulichen Erbes, sowohl auf einzelne Wohnimmobilieneinheiten als auch auf gemeinsame Gebäudeteile, auch Wohnimmobilien. Aber Vorsicht: Dieser Eingriff muss am 1. Januar des Jahres vor dem Kauf der Möbel und Geräte begonnen haben.

Es ist zu beachten, dass der Steuerabzug auch dann gilt, wenn die gekauften Waren dazu bestimmt sind, eine andere Umgebung innerhalb derselben Immobilie einzurichten, die Gegenstand des baulichen Eingriffs ist. Ebenso ist es zulässig, wenn die Möbel und Großgeräte vorhanden sind gekauft, um die Immobilie einzurichtenaber der Wiederherstellungseingriff wird an einem Grundstück desselben Grundstücks durchgeführt, auch wenn es separat katalogisiert ist.

Die Liste der Eingriffe, die für den Zugriff auf den Möbelbonus erforderlich sind, lautet wie folgt:

  • Außergewöhnliche WartungRestaurierung und konservative Sanierung, Gebäudesanierung einzelner Wohnungen.
  • Ordentliche Instandhaltungsarbeiten an einzelnen Wohnungen, B. das Streichen von Wänden und Decken, das Ersetzen von Fußböden, das Ersetzen von Außeneinbauten, das Erneuern von Innenputz, begründen keinen Anspruch auf die Prämie.
  • Wiederaufbau oder Wiederherstellung einer durch Naturkatastrophen beschädigten Immobilie, wenn der Ausnahmezustand ausgerufen wurde.
  • Sanierung, konservierende Sanierung und Gebäudesanierung ganzer Gebäude, durchgeführt von Immobilienbau- oder Renovierungsunternehmen und Baugenossenschaften, die die Immobilie innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss der Arbeiten verkaufen oder abtreten.
  • Gewöhnliche Instandhaltung, außerordentliche Instandhaltung, Restaurierung und konservative Sanierung, Gebäudesanierung der gemeinsamen Teile von Wohngebäuden.

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