Besteuerung anderer Spenden als Schenkungen

Am 9.4.2024 hat der Ministerrat in einer vorläufigen Prüfung dem zugestimmt Gesetzesverordnung die in Umsetzung des Ermächtigungsgesetzes auf Steuerreform (Gesetz 111/2023) führt unter anderem Bestimmungen zur Rationalisierung der einErbschafts- und Schenkungssteuer.

Konkret ändert das oben genannte Dekret die darin enthaltenen BestimmungenArtikel 56-BISGesetzesdekret 346/1990Überschrift „Bewertung indirekter Spenden“, um die Bestimmung normativ zu gestalten kohärent mit der neuen Struktur von Schenkungssteuersätze und mit ihnen andere Änderungen gemacht zum Thema Erbschaftssteuer.

Insbesondere liefert der fragliche Roman zunächst einmal die Unterdrückung von dem Buchstabe b) Absatz 1 von Artikel 56-BIS zitiert (diese Regel sieht derzeit vor, dass mit der Bewertung indirekter Spenden, wie z zweite und notwendige Bedingunges muss ein existieren Vermögenszuwachs des Begünstigten in einem Umfang, der den Betrag von 350 Millionen Lire übersteigt).

Darüber hinaus wird es angepasst die Rate zur Ermittlung der geschuldeten Steuer herangezogen werden indirekte Spenden im Messen immer 8%zu klären Teil, der die Selbstbehalte übersteigt gesetzlich vorgeschrieben.

Daraus folgt, dass die Beurteilung von indirekte Spendenaufgrund der Neuheit Artikel 56-BISGesetzesdekret 346/1990Wird erlaubt sein ausschließlich bei Existenz der gleichen Ergebnisse aus Erklärungen des Interessenten im Rahmen von Verfahren zur Steuerfestsetzung; im derzeitigen Wortlaut der betreffenden Bestimmung handelt es sich um die erste Bedingung gebracht von Buchstabe a), Absatz 1, von Artikel 56-BIS zitiert.

Also, so indirekte Spenden Sie werden unterliegen der Schenkungssteuer bestimmt auf der Grundlage vonhöherer Satz von 8 %aber für allein Teil, der die Selbstbehalte übersteigt gesetzlich vorgesehen (bisher 1.000.000 Euro für Übertragungen zwischen Ehegatten und Verwandten in gerader Linie; 100.000 Euro für Überweisungen zwischen Geschwistern; 1.500.000 Euro für Überweisungen zugunsten von Personen mit Behinderung).

In diesem regulatorischen Kontext hat der Kassationsgerichtshof kürzlich ein wichtiges Urteil gefällt (Satz Nr. 7442/2024), in dem wichtige Klarstellungen vorgenommen wurden Steuerregelung von dem „Andere Freiheiten als formelle Spenden“auch Hervorhebung Grundbegriffe im zivilen Bereich.

Konkret stellten die Legitimitätsrichter fest, dass „andere Spenden als Schenkungen“, also all das Verfügungsunterlagen durch die a Anreicherung (des Beschenkten) im Zusammenhang mit a Verarmung (des Spenders) ohne die Annahme von feierliche Form des Schenkungsvertrages verkörpert durchArtikel 769 cod. bürgerlichund die einen Ausdruck der Mitwirkungsfähigkeit darstellen, sind veranlagt und steuerpflichtig (mit einem Steuersatz von 8%) – Obwohl von der Registrierungspflicht befreit – in der Anwesenheit von einem Erklärung über ihre Existenz, von der interessierten Partei im Rahmen eines Steuerfestsetzungsverfahrens vorgenommen werden, wenn ihr Wert höher ist als die derzeit geltenden Steuerbefreiungen.

Mit anderen Worten, wie vom Obersten Gerichtshof in dem genannten Urteil dargelegt, Nicht Es gibt eine „allgemeine“ Registrierungspflicht von dem indirekte Spendenauch nicht für den Fall, dass solche Spenden daraus entstehen Registrierungspflichtige Dokumente. Das würde finden er bestätigtwiederum nach Angaben des Kassationsgerichts, in der Bestimmung von freiwillige Registrierungim verpasst Vorhersage von einem Sanktion sowie in der Unmöglichkeit für die Finanzverwaltung Besteuerung indirekte Spenden, in Ermangelung eines „Geständnisses“ des Steuerpflichtigen während des Steuerfestsetzungsverfahrens.

Abschließend möchten wir Sie daran erinnern, dass die „indirekte Spenden” (auch wenn formal) stammen aus der Verpackung von a Rechtsakt (im engeren Sinne) oder von a einseitiger Shop oder von a Vertrag (anders als die im Gesetz vorgesehene Spende).Artikel 769 cod. bürgerlich) mit der Herstellung von ähnliche Effekte wie bei einer Direktspende (im Sinne vonArtikel 809 cod. bürgerlich) oder die Umsetzung des (vom Beschenkten geteilten) Willens des Spenders, um z Geist der LiberalitätA Vermögenszuwachs des Begünstigten mit der entsprechenden Vermögensverarmung des Zedenten.

Stattdessen ist das „informelle Spenden„bestehen in der Durchführung von amaterielle Aktivität oder im Nachlass eines bewusst unterlassenes Verhalten mit der Konsequenz, auch in diesem Fall, von Minderung des Vermögens des Zedenten Und die Erhöhung des Vermögens des Begünstigten.

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