Buchhalter. Erklärung, dass gegen mich kein Strafverfahren anhängig ist – Fiscal Focus

Buchhalter. Erklärung, dass gegen mich kein Strafverfahren anhängig ist – Fiscal Focus
Buchhalter. Erklärung, dass gegen mich kein Strafverfahren anhängig ist – Fiscal Focus
Mit der Order Read n. 60/2024, veröffentlicht am 27. Juni, äußerte der Nationale Rat der Wirtschaftsprüfer und Rechnungslegungsexperten seine Meinung zu der Erklärung bezüglich des Vorliegens der gesetzlichen Anforderungen für Mitglieder.

Die oben genannte Erklärung enthält den Hinweis, dass gegen ihn kein Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Zusammenhang wurde in der schriftlichen Anordnung Folgendes verlangt:

  • ob diese Aussage unter ausschließlicher Bezugnahme auf die Kunst erfolgen muss. 7, Co. Art. 5, Kapitel III, der Ordnung für die Ausübung der territorialen Disziplinarfunktion, eine Regelung, die die Unterwerfung eines Disziplinarverfahrens gegen den Berufsangehörigen regelt, gegen den der Staatsanwalt ein Strafverfahren mit dem Antrag auf Einleitung eines Prozesses eingeleitet hat;
  • ob und ggf. in welcher Form das Mitglied im Zusammenhang mit seiner Verwicklung in eine Strafsache vor der Anklageerhebung tätig werden muss, gegebenenfalls auch in der vorgenannten Selbstauskunft angeben.

Vorab stellte der Nationalrat fest, dass es notwendig ist, zwischen einem Strafverfahren und einem Strafprozess zu unterscheiden: Der erste ist nämlich eine Phase vor dem eigentlichen Strafprozess und beginnt mit der Registrierung des Strafanzeigers das entsprechende bei der Staatsanwaltschaft geführte Register. Sobald diese erste Phase überstanden ist, kommen wir zu den Vorermittlungen, in denen der Staatsanwalt die Glaubwürdigkeit der Kriminalnachrichten überprüft, nach Beweisen sucht und feststellt, ob die notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung strafrechtlicher Maßnahmen vorliegen oder nicht. Wenn der Staatsanwalt am Ende des Ermittlungsverfahrens die Strafanzeige für unbegründet hält, kann er einen Antrag auf Abweisung stellen (z. B. zur Löschung der Straftat oder weil die Tat keine Straftat darstellt).

Ist der Staatsanwalt jedoch am Ende des Ermittlungsverfahrens der Ansicht, dass im Verfahren genügend Anhaltspunkte für den Vorwurf vorliegen, beantragt er die Einweisung in den Prozess, d. h. die Eröffnung des Strafverfahrens. In diesem Fall erlangt der Verdächtige den „Status“ eines Angeklagten.

Vor der Anklage also – Fortsetzung OP Nr. 60/2024 – ist die Strafklage noch nicht erhoben, da diese Phase, wie erwähnt, mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens enden könnte. Daher kann es sein, dass die untersuchte Person in dieser Phase noch nicht einmal von der Existenz eines Strafverfahrens gegen sie weiß, es sei denn, ihr liegen die Garantieinformationen vor, d die Durchführung einer Ermittlungshandlung, die eine technische Verteidigung beinhaltet und für die er ihn auffordert, einen Vertrauensverteidiger zu ernennen. Garantieauskünfte sind daher oft die Handlung, durch die man formell von der Existenz eines Strafverfahrens erfährt, gegen das gegen einen selbst ermittelt wird: Vor diesem Zeitpunkt kann man aus eigenem Antrieb durch die Befragung von Personen Kenntnis von der Existenz eines Verfahrens erlangen das allgemeine Kriminalnachrichtenregister, es sei denn, dass besondere Geheimhaltungserfordernisse die Offenlegung der Nachrichten nicht zulassen.

Nun, unter Berücksichtigung dieser Prämissen betont der Nationalrat, dass die Kunst. 46 des Präsidialdekrets Nr. 445 von 2000 (mit dem Titel „Erklärungen anstelle von Zertifizierungen“) legt in Art. 1, dass „Die folgenden Zustände, persönlichen Eigenschaften und Tatsachen werden durch Erklärungen, auch im Zusammenhang mit dem Antrag, nachgewiesen, die von der interessierten Partei unterzeichnet und anstelle normaler Bescheinigungen vorgelegt werden: ….“ aa) dass gegen sie keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt und dass ihnen keine Vorschriften über die Anwendung von Präventionsmaßnahmen, zivilrechtlichen Entscheidungen und Verwaltungsvorschriften im Strafregister nach geltendem Recht vorliegen; bb) dass ihm nicht bekannt war, dass ihm ein Strafverfahren drohte.“

Angesichts des oben Gesagten gilt in OP Nr. 60/2024 kommt zu dem Schluss, „dass der Berufsangehörige, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass ihm ein Strafverfahren auf die oben beschriebene Weise unterworfen wird, auch wenn er (noch) nicht vor Gericht gestellt wurde, dies mit Sicherheit nicht erklären kann.“ er weiß nicht, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wird. […]Daher wird davon ausgegangen, dass der Berufsangehörige, der weiß, dass er einem Strafverfahren ausgesetzt ist, bei der Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die im Register eingetragenen Personen dennoch seine Mitwirkung gegenüber dem Ordensrat, dem er angehört, erklären muss Strafverfahren gegen ihn.“

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