der Fall der Gemeinde Treviso

der Fall der Gemeinde Treviso
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Mit der Verordnung Nr. 10505 von 2024 befasste sich das Kassationsgericht mit einem Fall im Zusammenhang mit der Gemeinde Treviso, die in eine Kontroverse über die Legitimität der zur Erkennung von Geschwindigkeitsverstößen eingesetzten Radarkameras verwickelt war. Das Gericht bekräftigte die Bedeutung der Zulassung der Geräte als notwendiger Standard, um die Gültigkeit der Bewertungen zu gewährleisten.

Kassationsgerichtsabteilung. II. Zivil. ord. N. 10505 vom 18.04.2024

Die Frage

Die Gemeinde Treviso hatte Berufung gegen ein Urteil des Friedensrichters des örtlichen Gerichts eingelegt, das dem Einspruch einer Person gegen einen Ermittlungsbericht der örtlichen Polizei stattgegeben hatte. Der Bericht betraf einen Geschwindigkeitsverstoß auf einer Ringstraße. Das Gericht von Treviso lehnte die Berufung ab und bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz, da die für die Beurteilung verwendete Ausrüstung zuvor nicht gemäß dem Gesetz zugelassen worden war. Gegen diese Entscheidung legte die Gemeinde daraufhin Kassationsbeschwerde ein.

Die Berufungsgründe

Die Gemeinde Treviso hat Kassationsbeschwerde eingelegt und den Verstoß angeprangert verschiedene Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, einschließlich Art. 142 und 45, sechster Absatzsowie einschlägige Gesetzes- und Ministerialbestimmungen. Die beschwerdeführende Gemeinde focht das angefochtene Urteil mit der Begründung an, es bestehe kein wesentlicher Unterschied zwischen der Genehmigung und der Genehmigung der Geräte zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen.
Die Gemeinde argumentierte insbesondere, dass das Gesetz keine eindeutigen Angaben darüber mache, was eine Genehmigung sei, und dass dieser Begriff daher unter Bezugnahme auf andere Rechtsvorschriften ausgelegt werden müsse. Daher war die Gemeinde der Ansicht, dass die zur Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes verwendeten Geräte zwar nicht zugelassen waren, in jedem Fall einem regulären Genehmigungsverfahren gefolgt ist und daher für die Zwecke der Feststellung des Verstoßes selbst legitim ist.

Die Argumente des Gerichts

Die zuständigen Richter hielten den von der Gemeinde Treviso vorgebrachten Klagegrund für unbegründet und erklärten die Berufung für unbegründet. An erster Stelle, Das Gericht entschied, dass die Genehmigung des Radargeräts nicht als gleichwertig mit der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigung angesehen werden kann. Sie betonten, dass die Kunst. In Art. 142 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung wird die Genehmigung des Geräts ausdrücklich als Grundvoraussetzung erwähnt, während in der Verordnung klargestellt wird, dass die Genehmigung nur ein erster Schritt vor der eigentlichen Genehmigung ist. Daher könne die Genehmigung nach Ansicht der Richter nicht als ausreichend angesehen werden, um die Gültigkeit der Beurteilung von Geschwindigkeitsverstößen zu gewährleisten.
Darüber hinaus ist die Der siebte Absatz sieht vor, dass auf jedem Element, das der Typgenehmigung oder dem genehmigten Prototyp entspricht, die Nummer und das Datum des Ministerialerlasses sowie der Name des Herstellers angegeben werden.

Unterschied zwischen Genehmigung und Genehmigung

Die Richter hielten die im angefochtenen Urteil getroffene Unterscheidung zwischen den beiden Zulassungs- und Homologationsverfahren für gültig. Diese Unterscheidung basiert auf der Tatsache, dass die Zulassung die Massenproduktion eines im Labor getesteten Geräts ermöglicht, während für die Zulassung kein Vergleich des Prototyps mit spezifischen Anforderungen der Verordnung erforderlich ist. Die Genehmigung hat daher sowohl administrativen als auch technischen Charakter und soll die einwandfreie Funktionalität und Präzision des elektronischen Instruments zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen gewährleisten.
In der aktuellen Rechtsprechung wurde erneut darauf hingewiesen, dass bei Streitigkeiten über die Gültigkeit des zur Geschwindigkeitsmessung verwendeten Geräts der Richter prüfen muss, ob die erforderlichen Kontrollen durchgeführt wurden.
Diese Überprüfung muss auf den Zulassungs- und Konformitätsbescheinigungen des Geräts basieren und kann nicht durch andere Mittel wie den Bewertungsbericht nachgewiesen werden. Die von der klagenden Gemeinde angeführten Ministerrundschreiben, die eine Gleichwertigkeit von Genehmigung und Homologation nahelegen, können nach Ansicht der Richter die Auslegung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht beeinträchtigen.

Schlussfolgerungen

Abschließend ist Art. 142 Abs. 6 CdS zusammen mit Art. 45 Abs. 6 auszulegen, der die Zulassung und die Zulassung von Geräten zur Feststellung von Verstößen klar unterscheidet. Für einige dieser Geräte ist zwingend eine Zulassung erforderlich, für andere genügt eine Zulassung. Allerdings reicht eine Genehmigung allein nicht aus, um die Geschwindigkeitserfassung mittels Radarkameras legitimieren zu können.

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