Siena, die Gemeinde erneuert den Antrag an die Region auf Registrierung des Palio bei den historischen Nachstellungen

Siena, die Gemeinde erneuert den Antrag an die Region auf Registrierung des Palio bei den historischen Nachstellungen
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„Um den Schutz vor strafrechtlichen Sanktionen zu verbessern, hat die Gemeinde Siena in Erwartung eines konkreteren Regelungsrahmens beschlossen, den Antrag auf Eintragung in den „Kalender historischer Nachstellungen in der Toskana“ zu erneuern, indem sie das entsprechende Frageformular an sendet die Region”. Dies erfahren wir aus einer Pressemitteilung der Gemeinde Siena selbst, in der auch dargelegt wird, wie „die Gemeindeverwaltung nach Rücksprache mit dem Rektor des Magistrats der Contrade die Unterlagen in ihrer Eigenschaft als örtliche Organisationsbehörde des Palio übermittelt hat“.

Der Registrierungsantrag für das Jahr 2025 wird mithilfe der Formulare auf dem Portal der Region Toskana erstellt und muss bis zum 30. April des laufenden Jahres eingehen. Der Kalender wurde mit dem Regionalgesetz Nr. 27 vom 3. Juni 2021 mit dem Titel „Aufwertung des immateriellen historisch-kulturellen Erbes und der Populärkultur der Toskana“ festgelegt. Disziplin regionaler historischer Nachstellungen“. Neben der Aufstellung der Liste der Vereine zur historischen Nachstellung legt das Regionalgesetz insbesondere fest, dass „der Regionalrat bis zum 30 Die in Artikel 6 genannte Toskana genehmigt den jährlichen Kalender der historischen Nachstellungen in der Toskana, die von lokalen Behörden oder Vereinen organisiert werden, die in der in Artikel 4 genannten Liste eingetragen sind, gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 und unter Berücksichtigung der Jubiläum und Gedenkfeiern eines jeden Jahres“.

Nach Einschätzung der Gemeinde Siena kann die Eintragung in diesen Kalender in Erwartung eines konkreteren Regelungsrahmens allen Teilnehmern des Palio einen besseren Schutz vor strafrechtlichen Sanktionen bieten. Das Gesetz Nr. 184 von 2004 legt nämlich fest, dass „die Bestimmungen des Titels IX-bis von Buch II des Strafgesetzbuchs nicht auch für historische und kulturelle Veranstaltungen gelten, die von der zuständigen Region genehmigt wurden“. Es sollte auch betont werden, dass im Regionalgesetz Nr. 59 vom 20. Oktober 2009 („Verordnung zum Schutz von Tieren“) in Artikel 15 festgelegt ist, dass „Veranstaltungen, bei denen Tiere zum Einsatz kommen, von der Gemeinde, in der sie stattfinden, auf der Grundlage von genehmigt werden.“ Kriterien, die in der in Artikel 41 genannten Verordnung festgelegt sind, vorbehaltlich der positiven Stellungnahme der zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörde.

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