Gemeinde Salerno, Verordnung über die Öffnungs-/Schließtage der Stadtmärkte

Mit der Gewerkschaftsverordnung Nr. Mit Nr. 3 vom 10.04.2024 erlässt der Bürgermeister von Salerno eine Verordnung über die Öffnungs-/Schließungstage von Stadtmärkten und Werkstätten. Im Detail:

ÖFFENTLICHE GARAGEN halten sich an den folgenden Zeitplan: Schließung (optional, den Benutzern mitzuteilen) • Öffnungszeiten an Wochentagen • Öffnungszeiten an Feiertagen 14.30 – 16.30 Uhr 11.00 – 18.00 Uhr Während der Schließzeiten, sowohl an Wochentagen als auch an Feiertagen, sind die Betreiber verpflichtet, dafür zu sorgen Anwesenheit eines Mitarbeiters des Unternehmens, der die Notfallnutzung der bewachten Fahrzeuge gewährleistet, mit der ausdrücklichen Warnung, dass bei Zuwiderhandlungen der Führerschein entzogen wird und das Unternehmen sofort geschlossen wird.

2) DIE LOKALEN MÄRKTE werden den folgenden Zeitplan einhalten; Öffnungszeiten (ausgenommen Sonn- und Feiertage) 08.00 – 14.00 Uhr • Aufbaubetrieb • Abbaubetrieb von 06.30 bis 15.00 Uhr Ausnahmen: • Donnerstag, 25. April 2024 • Mittwoch, 01. Mai 2024 • Donnerstag, 15. August 2024 • Freitag, 01. November 2024 Schließung Schließung Schließung Schließung • Sonntag, 01., 08., 15., 22. und 29. Dezember 2024 Eröffnung • Sonntag, 05. Januar 2025 • Montag, 06. Januar 2024 Eröffnung Eröffnung • Vom 01. Dezember 2024 bis 06. Januar 2025 verlängerte Öffnung bis 16.00 Uhr; • 23. und 30. Dezember 2024 Verlängerung der Öffnungszeit bis 22 Uhr im Non-Food-Bereich und bis 24 Uhr im Lebensmittel- und Fischbereich.

Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Rechte, die Arbeitnehmer bei der CCNL erwerben. Die in diesem Gesetz genannten Stunden bleiben bis auf weiteres bestehen, auch für einen Zeitraum, der über das Referenzjahr hinausgeht. Das PU-Kommando, der Umweltsektor, der städtische Mobilitäts-, Anlagen- und Wartungssektor sowie der One-Stop-Shop für produktive Aktivitäten und der Marktsektor werden ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten übernehmen.

SANKTIONEN Die Nichteinhaltung der oben genannten Zeitpläne führt zu Sanktionen gemäß Art. 6/bis des Gesetzes 125/2008 in folgender Höhe: • 250 € für den ersten Verstoß; • 500 € für den zweiten und weitere Verstöße.

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