Die Einbeziehung des abgetretenen Kredits im Rahmen einer Verbriefung kann nicht durch eine Erklärung des Zedenten nachgewiesen werden.

Die Einbeziehung des abgetretenen Kredits im Rahmen einer Verbriefung kann nicht durch eine Erklärung des Zedenten nachgewiesen werden.
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Der Fall.

Eine Bank klagte gegen einen Sammelbürgen auf Rückforderung eines Kredits aus einer Kontokorrentüberziehung des verbürgten Unternehmens. Nachdem die einstweilige Verfügung gegen den Bürgen erwirkt wurde und diese rechtskräftig wurde, übertrug die Bank im Rahmen eines Verbriefungsverfahrens eine Reihe identifizierter Kredite in großen Mengen an ein SPV. In dem Auszug aus dem Amtsblatt heißt es: „Die Kredite werden zusammen mit den Privilegien und tatsächlichen oder persönlichen Garantien, die von irgendjemandem oder auf jeden Fall zugunsten der übertragenden Banken gewährt werden (mit Ausnahme der sogenannten Sammelgarantien und ähnlichen Garantien), an die Gesellschaft übertragen.“ )”

Die Zweckgesellschaft leitete über einen Dienstleister die Zwangsvollstreckung gegen den Bürgen ein, indem sie ausschließlich den Auszug aus dem Amtsblatt vorlegte.

Der Bürge erhob Einspruch gegen die Vollstreckung mit der Begründung, dass der Auszug aus dem Amtsblatt keinen Beweis für die Einbeziehung dieses spezifischen Kredits in die Abtretung darstelle. Der Generaldirektor von Ferrara setzte daher die Vollstreckung aus.

Der Forderungsverwalter legte gegen diese Aussetzung Beschwerde ein und legte einen Vertrag in englischer Sprache vor. Dieses Dokument bestand jedoch lediglich aus einem Vorschlag („Vorschlag“), der sich auf einen Garantie- und Entschädigungsvertrag („Garantie- und Entschädigungsvereinbarung“) bezog, und obwohl unten auf der ersten Seite der Übermittlung des Vorschlags das Datum angegeben war Der 3. Dezember 2019 (d. h. dasselbe Datum wie der Abtretungsvertrag, wie im Amtsblatt zu lesen ist) enthielt keinen Hinweis auf die Abtretung des betreffenden Kredits. Aus diesem Grund wurde auch die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Servicer mit Vorladungsbescheid ehemalig Kunst. 616 cpc umgehend benachrichtigt, begründete das Urteil in der Sache mit der Vorlage des Abtretungsvertrags, aus dem hervorging, dass „die Kredite zusammen mit den Privilegien und tatsächlichen oder persönlichen Garantien, die von irgendjemandem gewährt wurden oder auf jeden Fall zu Gunsten des Unternehmens bestehen, auf das Unternehmen übertragen werden.“ Abtretende Banken (mit Ausnahme der sogenannten Sammelbürgschaften und ähnlicher Bürgschaften)“ sowie Vorlage einer Erklärung des Geschäftsführers der übertragenden Bank, aus der hervorgeht, dass der Kredit des garantierten Unternehmens auf das SPV übertragen wurde.

Der Bürge wandte ein, dass der vom Servicer beanspruchte Kredit aus einer Sammelbürgschaft von der Abtretung ausgeschlossen sei.

Der Sachrichter lehnte daher den Antrag von Servicer ab und stellte fest, dass der aus einer Sammelbürgschaft stammende Kredit nicht in der Abtretung enthalten sei.

Servicer legte gegen das Urteil Berufung ein und argumentierte: „Der Ausdruck „mit Ausnahme der sogenannten Sammelgarantien und ähnlichen Garantien“ bedeutet nicht, dass der Kredit ohne diese Garantien abgetreten wird, sondern nur, dass die Abtretung die Übertragung des Eigentums am Kredit auf den Zessionar mit allen Garantien beinhaltet, die die Übertragung unterstützen Kreditlinie und die sich auf diese und nur eine Linie beziehen: Es werden nicht alle von Herrn gegebenen Garantien übertragen. XXX für andere und unterschiedliche Kreditlinien, jedoch nur solche, die sich auf die Position der Snc beziehen.“

Um seine Aussage zu bestätigen, legte der Servicer – zum ersten Mal im Berufungsverfahren – zwei weitere Dokumente vor: 1) Eine im Amtsblatt veröffentlichte Mitteilung über die Berichtigung der Abtretung von Krediten mit folgendem Wortlaut: „[…]Die in der Originalmitteilung genannte Abtretung muss so verstanden werden, dass sie alle Garantien und/oder Zubehörteile zur Unterstützung der abgetretenen Kredite umfasst, die zu derselben General Management Number (NDG) oder General Registry Number (NAG) gehören und daher in größerem Umfang darin enthalten sind Klarstellung, die sogenannten Sammelgarantien und ähnliche Garantien, die die oben genannten Kredite unterstützen.[…]”; 2) Eine Erklärung des Geschäftsführers der übertragenden Bank, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Kredit an den Bürgen zu den übertragenen gehört.

Der Bürge legte Berufung ein und beantragte die Zurückweisung der Berufung und in jedem Fall die Löschung der gemäß Art. 345 cpc, Absatz 3.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts.

Das Berufungsgericht von Bologna erklärte die neuen Dokumente, die der Beschwerdeführer als Anlage zur Beschwerde eingereicht hatte, für unzulässig, da sie während des Verfahrens in der Sache nicht aus einem „der Partei selbst zuzurechnenden“ Grund vorgelegt worden seien. Tatsächlich mit der Änderung des Textes der Kunst. 345 cpc, Absatz 3, der aus dem vorherigen Text die Worte „(…es sei denn) das Gremium hält sie für die Entscheidung des Falles für unerlässlich oder…“ gestrichen hat, besteht die Hypothese der Unentbehrlichkeit der Beweise nicht mehr und der einzige Fall, in dem die Urkundenvorlage im Berufungsverfahren noch zulässig ist, liegt bei einem „Grund vor, der nicht der Partei zuzurechnen ist“, d. h. bei Zufall oder höherer Gewalt, wofür der Nachweis erbracht werden muss.

Anschließend bekräftigte das Gericht den vom Kassationsgericht mehrfach zum Ausdruck gebrachten Grundsatz, dass das Eigentum an dem Kredit nach der Abtretung durch Vorlage des Kreditabtretungsvertrags vor Gericht nachgewiesen werden muss.

Im Falle einer Streitigkeit über das Eigentum an dem vom mutmaßlichen Erwerber gehaltenen Kredit ist die bloße, wenn auch unbestrittene, Tatsache der Gruppenübertragung von Krediten gemäß Art. 58 TUB reicht nicht aus, um zu bescheinigen, dass der konkrete Kredit, um den es geht, zu den abtretungspflichtigen Krediten gehört, vielmehr obliegt es dem Zessionar, die Einbeziehung dieses Kredits in die Abtretungstransaktion durch urkundliche Beweise nachzuweisen, die seine wesentliche Legitimität belegen.

Im konkreten Fall schloss der Abtretungsvertrag die sogenannten Sammelbürgschaften von der Abtretung selbst aus, so dass der in Rede stehende Kredit nicht zu den Abgetretenen zählte.

Obwohl das Gericht die von der Beschwerdeführerin vorgelegten neuen Dokumente, die in der Berichtigung der Abtretungsmitteilung im Amtsblatt und in einer Erklärung des Geschäftsführers der abtretenden Bank bestehen, in der der streitige Kredit ausdrücklich für abgetreten erklärt wurde, für unzulässig erklärt hat, prüft das Gericht den Beweiswert dieser Dokumente Diese Dokumente bekräftigen wichtige Grundsätze.

Bezüglich der neuen Veröffentlichung im Amtsblatt stellt das Gericht fest: „Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass gemäß Art. Gemäß Art. 58 TUB entfaltet der Auszug aus der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt nur die in der Kunst genannten Wirkungen. 1264 CC, was auch zur Folge hat, dass spätere Berichtigungen des Auszugs im Amtsblatt irrelevant werden.

Zu der Aussage des Generaldirektors der übertragenden Bank führt das Gericht aus: „Darüber hinaus kann die Erklärung des Geschäftsführers der Bank, mit der die übertragende Partei erklärt hat, sie habe den Kredit an das SPV abgetreten, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht als geeigneter Beweis für das Eigentum an dem Kredit gewertet werden, da Da ein Vertrag über die Abtretung von Credits vorliegt, kann dies weder durch eine Zeugenaussage noch durch Vermutungen nachgewiesen werden; der einzige geeignete Beweis bleibt das Vertragsdokument (Gericht Mailand 16.9.2021; siehe auch Gericht Brescia 21.12.2022) . Diese Erklärung kann den Übertragungsvertrag nicht ersetzen.“.

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