Baccini ist in Fiumicino streng gegen störende Geräusche und unterzeichnet die Verordnung: die Verbote

Baccini ist in Fiumicino streng gegen störende Geräusche und unterzeichnet die Verordnung: die Verbote
Baccini ist in Fiumicino streng gegen störende Geräusche und unterzeichnet die Verordnung: die Verbote

Fiumicino, 15. Mai 2024 – Zum Schutz Ruhe und Erholung von Bewohnern, die durch die Anwesenheit von beeinträchtigt werden könnten störende Geräusche, die auch die öffentliche Gesundheit gefährden könnten und unter Berücksichtigung der touristischen Ausrichtung des Gemeindegebiets e vor allem im SommerAufgrund des exponentiellen Bevölkerungswachstums im Gemeindegebiet wurde eine spezielle Unionsverordnung erlassen, um vorübergehende Lärmaktivitäten zu regeln:

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck Diese Verordnung gilt im gesamten Zuständigkeitsbereich der Stadt Fiumicino und verfolgt das Ziel, den öffentlichen Frieden durch die Verhinderung und Unterdrückung von störendem und unnötigem Lärm sowie die Begrenzung des notwendigen Lärms zu schützen.
Art. 2 Grundsatz Lärm, der ohne Notwendigkeit oder aus mangelnder Vorsicht verursacht wird und die öffentliche Ruhe und Ordnung stören kann, ist verboten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen höherrangiger Vorschriften sowie die privatrechtlichen Regelungen.
Art. 3 Nachtruhe und Nachmittagspause Von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr ist jede Handlung verboten, die geeignet ist, die Nachtruhe zu stören. Insbesondere ist die Ausübung lärmintensiver Tätigkeiten und Arbeiten jeglicher Art werktags, einschließlich samstags, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr untersagt. Die Gemeindeverwaltung kann bei nachgewiesener Notwendigkeit und unter Berücksichtigung der Belange Dritter Ausnahmen gewähren.

Art. 4 Sonn- und Feiertage An Sonn- und Feiertagen ist die Ausführung von lauten oder störenden Arbeiten oder Arbeiten für die Nachbarschaft verboten. Im Einzelfall kann die Gemeindeverwaltung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen auf schriftlichen und begründeten Antrag Ausnahmen gewähren.

Art. 5 Land- und Gartenarbeiten Land- und Gartenmaschinen (Rasenschneider, Gebläse, Sprühgeräte, Holzschneidemaschinen, …) müssen mit wirksamen Schalldämpfern ausgestattet sein. Ihre Nutzung ist werktags von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 16.00 bis 20.00 Uhr, samstags von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 16.00 bis 19.00 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen werden von 10.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr unabdingbare und obligatorische Behandlungen von Feldfrüchten (Weingärten, Obstgärten, …) sowie Heuerntearbeiten geduldet.
Art. 6 Bauarbeiten Die Durchführung von Bauarbeiten mit lauten Maschinen und Werkzeugen ist werktags von 8.00 bis 19.00 Uhr gestattet, mit Ausnahme der im vorstehenden Artikel 3 genannten Nachmittagsruhezeit. Arbeiten auf Baustellen müssen entsprechend organisiert werden eine Möglichkeit, die Lärmemissionen so weit wie möglich aus technischer und betrieblicher Sicht und aus wirtschaftlicher Sicht erträglich zu begrenzen. Besonderes Augenmerk sollte auf Krankenhäuser, Schulen während des Unterrichts, Kirchen und den Friedhof bei Veranstaltungen gelegt werden. Baumaschinen und Werkzeuge müssen nach Möglichkeit elektrisch betrieben werden; Verbrennungsmotoren sind subsidiär nur zulässig, wenn sie mit wirksamen Schalldämpfern ausgestattet sind; Kompressoren, Kräne und andere Maschinen müssen ständig geschmiert werden, damit sie reibungslos funktionieren und keine störenden Geräusche verursachen. Presslufthämmer und Bohrmaschinen müssen mit einem Isoliermantel ausgestattet sein; Es ist nicht gestattet, Baumaschinen, die Lärm erzeugen, untätig laufen zu lassen. Für die Einhaltung dieser Vorschriften auf der Baustelle und bei der Arbeit sind der Eigentümer, der Bauleiter und die Auftragnehmer bzw. mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Personen verantwortlich.

Art. 7 Straßenbauarbeiten Die Durchführung von Arbeiten auf Straßenbaustellen ist werktags von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 1.30 bis 18.00 Uhr und samstags von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 18.00 Uhr gestattet.
Art. 8 Tonwiedergabegeräte Tonwiedergabe- und -verstärkungsgeräte dürfen nur innerhalb von Gebäuden und im üblichen Rahmen, etwa um die Nachbarschaft nicht zu stören, eingesetzt werden. Nach 22.00 Uhr müssen die Geräusche erfolgen so reduziert werden, dass sie von Dritten nicht wahrgenommen werden. Im gesamten Gemeindegebiet ist die Nutzung von fest installierten oder in Fahrzeugen eingebauten Lautsprechern zu gewerblichen oder Werbezwecken verboten.
Art. 9 Tiere Tierhalter haben dafür zu sorgen, dass sie Dritte nicht stören, insbesondere dürfen sie die Ruhe in der Nacht nicht stören.

Art. 10 Motorfahrzeuge Die Benutzung von Motorfahrzeugen darf insbesondere in bewohnten Gebieten, an Pflege- und Ruheplätzen sowie in den Nachtstunden zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr keinen vermeidbaren Lärm verursachen. Insbesondere ist es verboten: a) den Anlasser ständig und unsachgemäß zu betätigen und den Motor im Leerlauf laufen zu lassen; b) den Motor mit hoher Drehzahl im Leerlauf laufen lassen oder unnötigerweise mit eingelegten niedrigsten Gängen fahren; c) übermäßig beschleunigen, insbesondere beim Anfahren; d) ständige unnötige Fahrten innerhalb des Ortes unternehmen; e) Fahrzeuge ohne Vorkehrungen zu be- und entladen und laute Ladungen ohne Sicherung oder Isolierung zu transportieren; f) die Nutzung der im Fahrzeug eingebauten Tonwiedergabegeräte bei hoher und übermäßiger Lautstärke sowie das Zuschlagen der Türen, der Motorhaube, des Kofferraums und dergleichen, nicht unbedingt erforderliche Nutzung und Warnung durch akustische Signalgeber; g) zu schnelles Fahren mit loser Ladung oder mit Anhänger, in Kurven und bergauf. Vorbehalten bleiben die Regelungen der Straßenverkehrsordnung.
Art. 11 Spiele und sportliche Aktivitäten im Freien Die Ausübung von Spielen und sportlichen Aktivitäten im Freien, die Dritte stören können, ist grundsätzlich von 09.00 bis 23.00 Uhr gestattet.
Art. 12 Sirenen und Alarmanlagen Der Einsatz von Sirenen, Signalgeräten, Rufanlagen und dergleichen ist verboten, wenn diese ausserhalb der Werkstatt, Baustelle etc. hörbar sind. für wen sie bestimmt sind. Bei Alarmanlagen (Autos, Gebäude etc.) ist die maximale Dauer des von außen hörbaren akustischen Signals auf 30 Sekunden über maximal 5 Minuten festgelegt. Die Anwendung der Referenzgesetze bleibt vorbehalten.
Art. 13 Sonderbewilligungen Auf schriftliches und begründetes Gesuch kann die Gemeindeverwaltung abweichend von dieser Verordnung Sonderbewilligungen erteilen.
Art. 14 Sanktionen Bei Verstößen gegen die in diesem Gesetz festgelegten Verbote wird gemäß Art. 14 eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 25,00 € bis 500,00 € verhängt. 7 bis des Gesetzesdekrets Nr. 267/2000, außer in den schwersten Fällen oder bei Wiederholungsdelikten, Meldung an die Justizbehörde gemäß Art. 650 Strafgesetzbuch;
Art. 15 Einspruch Gegen diese Bestimmung kann innerhalb der zwingenden Frist Nr. 1 eingelegt werden. 60 Tage nach Veröffentlichung im Prätorianer-Aushang beim regionalen Verwaltungsgericht Latium und innerhalb der zwingenden Frist von 120 Tagen nach Veröffentlichung beim Präsidenten der Republik.

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