ein Urlaubstag bei Geburt eines Kindes, jederzeitige Erreichbarkeit der Mitarbeiter im Krankheitsfall

ein Urlaubstag bei Geburt eines Kindes, jederzeitige Erreichbarkeit der Mitarbeiter im Krankheitsfall
ein Urlaubstag bei Geburt eines Kindes, jederzeitige Erreichbarkeit der Mitarbeiter im Krankheitsfall

Eine von 49 Mitarbeitern von initiierte Sammelklage Vatikanische Museen gegen das Gouvernement von Vatikanstadt Die Mauern des Petersdoms ließen erbeben, wie berichtet Washington Post. Diese Arbeitnehmer, vertreten durch den Anwalt Laura Sgro, haben verschiedene kritische Fragen zu ihren Grundrechten am Arbeitsplatz angeprangert und behauptet, dass die angewandten Praktiken nicht mit den italienischen und europäischen Vorschriften vereinbar seien. Eine eher ungewöhnliche Herausforderung, die einmal mehr die Distanz zwischen italienischen und vatikanischen Vorschriften deutlich macht.

Die wichtigsten Beschwerden der Mitarbeiter

Die Sammelklage beleuchtete mehrere systemische Probleme im Vatikan:

  • Fehlen anerkannter Gewerkschaften: Arbeitnehmer können nicht auf eine offizielle Gewerkschaftsvertretung zählen.
  • Fehlende soziale Sicherheitsnetze: Es gibt keine wirtschaftlichen Unterstützungsmechanismen im Krisen- oder Notfall.
  • Unklare interne Bewertungen: Die Methoden des beruflichen Aufstiegs und der Reifung von Dienstalterserhöhungen sind nicht sehr transparent.
  • Umstrittene Gehaltsentscheidungen: Während des Lockdowns haben Mitarbeiter, die zu Hause bleiben mussten, „Minusstunden“ angehäuft, die nun durch Lohnabzüge ausgeglichen werden.

Die Vorschriften des Gouverneurs des Vatikans

Das wichtigste Dokument, das die Arbeitsbeziehungen im Vatikan regelt, ist die „Bestimmungen für das Personal des Governatorats des Staates Vatikanstadt“, die 2010 verkündet wurde. Diese aus 94 Artikeln bestehende Verordnung zielt darauf ab, die Würde der Arbeit zu schützen, weist jedoch verschiedene Besonderheiten und Einschränkungen auf, die sich erheblich von den italienischen Vorschriften unterscheiden. Die Einstellung erfolgt beispielsweise nach den Kriterien „gewisser Ehrlichkeit, soliden moralischen und religiösen Grundsätzen und nachgewiesener Kompetenz“. Aktives Engagement für die kirchliche Gemeinschaft und ein „Bekenntnis zum katholischen Glauben und Leben nach seinen Grundsätzen“ sind erforderlich. Die Probezeit für Neueinstellungen kann bis zu zwei Jahre dauern (in Italien beträgt sie höchstens zwei Monate). Während dieser Zeit können Arbeitnehmer jederzeit mit unanfechtbarer Entscheidung des Präsidenten des Gouvernements entlassen werden. Die Bewertungen erfolgen häufig und intransparent, wobei die Kriterien in der Verordnung nicht erläutert werden. Die zweijährlichen Erhöhungen, die theoretisch alle zwei Jahre vergeben werden, unterliegen internen Regeln, die den Mitarbeitern nicht bekannt sind. Jeder Praktikant muss durch eine schriftliche Erklärung auf sein Gehalt und seine Versicherung verzichten.

Disziplin

Auch im Privatleben sind die Mitarbeiter verpflichtet, sich im Einklang mit den Grundsätzen des katholischen Glaubens zu verhalten und das Berufsgeheimnis auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu wahren. Sie müssen auch auf ihr äußeres Erscheinungsbild achten und Änderungen in der Zusammensetzung ihrer Familie zeitnah mitteilen. Das private Verhalten von Mitarbeitern kann, wenn davon ausgegangen wird, dass es im Widerspruch zu den Grundsätzen des katholischen Glaubens steht, zu Disziplinarverfahren führen. Auch hier besteht ein sehr weites Ermessen des Arbeitgebers mit der Möglichkeit unanfechtbarer Sanktionen.

Arbeitszeiten und Feiertage

Die Regelung sieht eine Arbeitszeit von 36 Stunden pro Woche vor und sieht Lohnabzüge bei Verzögerungen vor. Überstunden werden auf den tatsächlichen Bedarf beschränkt, die Arbeitnehmer beschweren sich jedoch über den Missbrauch dieser Maßnahme, wobei die Vergütung niedriger ist als bei normaler Arbeit. Feiertage sind nicht kumulierbar und müssen bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch genommen werden. Im Falle der Geburt eines Kindes hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf einen Urlaubstag. Im Krankheitsfall müssen die Mitarbeiter jederzeit erreichbar sein, ohne dass eine Reisemöglichkeit besteht, eine als überzogen kritisierte Maßnahme. Alle Streitigkeiten werden vom Arbeitsamt des Apostolischen Stuhls bearbeitet, einer Einrichtung mit weitreichenden Kompetenzen, aber ohne Gewerkschaftsschutz für Arbeitnehmer. Vom Papst genehmigte Entscheidungen können nicht angefochten werden.

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