Der Irpef-Abzug der Mehrwertsteuer, die für den Kauf von Wohnimmobilien der Energieklasse A oder B gezahlt wird

Der Irpef-Abzug der Mehrwertsteuer, die für den Kauf von Wohnimmobilien der Energieklasse A oder B gezahlt wird
Der Irpef-Abzug der Mehrwertsteuer, die für den Kauf von Wohnimmobilien der Energieklasse A oder B gezahlt wird

Der Artikel 1 Absatz 76 des Haushaltsgesetzes 2023hat die Möglichkeit für IRPEF-Steuerzahler wieder eingeführt, von a zu profitieren Steuerabzug in Höhe von 50 % der Mehrwertsteuer für Einkäufe bezahlt, die innerhalb der letzten Woche getätigt wurden 31.12.2023Von Wohnimmobilien der Energieklasse A oder B von Bauunternehmen oder Organismen für gemeinsame Anlagen im Immobilienbereich (OGA) verkauft werden.

In der Vergangenheit wurde diese Bestimmung eingeführt vonArtikel 1, Absatz 56, Gesetz 208/2015um Käufe zu erleichtern, die bis zum 31.12.2016 getätigt wurden (Frist wurde nachträglich durch Absatz 9 bis zum 31.12.2017 verlängert).-okties desArtikel 9, DL 244/2016).

Die beiden Formulierungen Sie sind sehr ähnlichDer einzige Unterschied besteht darin, dass in der mit dem Haushaltsgesetz 2023 eingeführten Fassung auch subventionierte Transfers durchgeführt werden können Organismen für gemeinsame Immobilienanlagen (OGA).sowie von Baufirmen.

Unter dem subjektives ProfilDie Personen, die Anspruch auf die betreffende Leistung haben, sind: nur Irpef-steuerpflichtige Subjekte; daher fallen sie nicht in den Geltungsbereich der Norm, Aktiengesellschaften und nichtgewerbliche Körperschaften.

Der Nationalrat der Notare (Studie des Nationalrats der Notare vom 12. Februar 2016, Nr. 7-2016/T) hatte in seinem Kommentar zur vorherigen Fassung des Gesetzes erklärt, dass auch Partner von Personengesellschaften (einschließlich einfacher Unternehmen) hätten sie haben können vom Vorsteuerabzug profitieren, unbeschadet des Vorhandenseins aller in der Norm festgelegten Anforderungen.

Diese Themen können von der Erleichterung profitieren, nur wenn der Kauf zustande kommt:

  • aus Investmentorganisationen kollektives Sparen (OICR) Immobilien;
  • Gib ihr Baufirmen.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung „Für Baufirma Im Sinne des Abzugs ist damit das Unternehmen gemeint, das zum Zeitpunkt der Übertragung die Mehrwertsteuer anwendet, wobei als solches nicht nur das Unternehmen zu berücksichtigen ist, das die Immobilie gebaut hat, sondern auch die Sanierungs- oder sogenannten Umstrukturierungsunternehmen, die diese durchgeführt haben, auch im Wege von Verträgen Unternehmen, die Interventionen im Sinne von Artikel 3, Absatz 1, Buchstaben c), d) und f) des Präsidialdekrets Nr. 380 von 2001 [trattasi degli interventi di restauro e risanamento conservativo, di ristrutturazione edilizia e di ristrutturazione urbanistica]” (Rundschreiben Nr. 20/E/2016).

Was die objektive AnforderungEs wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Immobilien, für die der Abzug der gezahlten Mehrwertsteuer in Höhe von 50 % in Anspruch genommen werden kann, um folgende handelt:

  • durch einen Kaufvertrag erworben (Dort Rundschreiben Nr. 7/E/2017 er stellte klar, dass „Der Abzug ist nicht möglich, wenn die Immobilie aufgrund eines Bauvertrags und nicht aufgrund eines Kaufvertrags erworben wird”);
  • neu. Bezüglich der Neuheitsanforderung: (i) Mit „neu“ meinen wir Die Immobilie wird vom Bauunternehmen ohne Zwischenschritte verkauft (Rundschreiben Nr. 7/E/2017), (ii) der Abzug ist auch dann fällig, wenn das übertragende Unternehmen hatte zuvor das zu verkaufende Gebäude gemietet (Rundschreiben Nr. 12/E/2016);
  • für Wohnzwecke. Die einzige objektive Anforderung an die zu verkaufende Immobilie betrifft den Verwendungszweck es muss ein Wohngebiet sein„,“Tatsächlich beschränkt das Gesetz den Vorteil nicht auf den Erwerb des Hauptwohnsitzes und es gibt auch keine Ausschlüsse für sogenannte Luxusimmobilien” (Rundschreiben Nr. 20/E/2016);
  • Energieklasse A oder B. Daraus lässt sich die Energieklasse der Immobilie ableiten aus dem Energieausweis Dies ist für alle vermieteten und/oder verkauften Immobilien obligatorisch.

Der Standard Zur Verlängerung der Erleichterung ist nichts vorgesehen verhältnismäßig zum Kauf der Relevanz (Keller, Parkplatz usw.).

Diesbezüglich hat die Finanzverwaltung mit der Rundschreiben Nr. 20/E/2016basierend auf früheren und konsolidierten Praxisrichtlinien, wurde erweitert Der Steuervorteil aufgrund der Wohneinheit gilt auch für die Nebengebäude unter der Vorraussetzung, dass:

  • Der Kauf des Gerätes erfolgt gleichzeitig mit dem Kauf der Wohneinheit;
  • Die entsprechende Einschränkung ist in der Kaufurkunde nachgewiesen.

Es sollte auch beachtet werden, dass die Der Abzug ist auch möglich, wenn die Immobilie seit mehr als fünf Jahren gebaut wurdesofern das Unternehmen dies getan hat ausdrücklich die Option zum Ausdruck gebracht für die damit verbundene Besteuerung, unabhängig vom Fertigstellungsdatum der Arbeiten (Rundschreiben Nr. 8/E/2016).

Was jedoch die Freude am NutzenEs wird betont, dass der Abzug wie folgt erfolgt:

  • gleich 50 % der fälligen Mehrwertsteuer über den Kaufpreis der Immobilieneinheit;
  • eingeteilt in zehn konstante Quoten im Jahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind, und in den neun darauffolgenden Steuerperioden.

Endlich die Regel Es gibt keine Betragsbegrenzung und für die Zwecke der konkreten Inanspruchnahme des Vorteils ist gesetzlich keine Willensäußerung vorgesehen, auch nicht in der Kaufurkunde; daher ist es es genügt das Vorliegen der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen.

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