Ancona. TAR verweigert dem Manager Schadensersatz wegen verspäteter Kommunikation bezüglich der Einhaltung der Entfernungsmesser durch das neue Spielzimmer

Ancona. TAR verweigert dem Manager Schadensersatz wegen verspäteter Kommunikation bezüglich der Einhaltung der Entfernungsmesser durch das neue Spielzimmer
Ancona. TAR verweigert dem Manager Schadensersatz wegen verspäteter Kommunikation bezüglich der Einhaltung der Entfernungsmesser durch das neue Spielzimmer

Das regionale Verwaltungsgericht Marken lehnte die Berufung eines Geschäftsinhabers aus Ancona ab, der von der Gemeinde Schadensersatz in Höhe von über 100.000 Euro wegen verspäteter Mitteilung über die fehlenden Voraussetzungen für die Eröffnung eines Spielzimmers forderte. Konkret beschwerte sich der Betreiber darüber, dass die Gemeinde den Anträgen im Zusammenhang mit der Erteilung von Genehmigungen für die Eröffnung eines Spielsalons nicht innerhalb von dreißig Tagen nachgekommen sei, ihm jedoch die Gemeindeverordnung mitgeteilt habe, die die Schließung der Gewerbebetriebe anordnete. Die Schließungsanordnung beruhte auf der Nichtgenehmigung des Unternehmens, da es sich nach Angaben des Unternehmens in einem Umkreis von 500 Metern um sensible Orte (Schulen, Kreditinstitute, Geldautomaten, Postämter, Geschäfte mit gebrauchten Edelmetallen und Gold) befand für nach regionalem Gesetz n. 3/2017.

Für die TAR ist „nach dem Grundsatz der friedlichen Rechtsprechung eine Entschädigung für Schäden aus Verspätung oder Trägheit der PA beim Abschluss des Verfahrens gemäß Absatz 1 der Kunst erforderlich. 2-bis, des Gesetzes Nr. 241/1990, dass das träge oder verspätete Verhalten der Verwaltung die Ursache für den Schaden war, der im Rechtsbereich der Privatperson entstanden ist, die mit ihrem Antrag das Verfahren selbst eingeleitet hat; den Schaden, für den die Privatperson den Nachweis erbringen mussein das in Quantum, muss nach der Überprüfung des Kausalzusammenhangs auf das träge Verhalten oder auf die verspätete Annahme der endgültigen Maßnahme des Verfahrens durch die Behörde zurückzuführen sein, sofern dies nicht zu einem Fall des sogenannten erheblichen Schweigens führt. Ungerechtigkeit und das bloße Vorliegen eines Schadens können nicht vermutet werden iurissoluto, in mechanischem und ausschließlichem Zusammenhang mit der Verzögerung oder dem Schweigen beim Erlass der Verwaltungsmaßnahme, wobei der Kläger gemäß Art. 2697 CC, alle wesentlichen Bestandteile des betreffenden Antrags und insbesondere sowohl die Voraussetzungen objektiver Natur (Nachweis des Schadens und seiner Höhe, Ungerechtigkeit desselben, Kausalzusammenhang) als auch die Voraussetzungen subjektiver Natur (Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Schädigers) (ehemalige Multis, Stadtrat Staat, Sek. VII, 11. Dezember 2023, Nr. 10664)“.

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