2 Fahrzeuge zur Müllentsorgung beschlagnahmt – AndriaLive.it

Die Gebietskontrolldienste der örtlichen Polizei von Andria zur Bekämpfung von Umweltverbrechen werden fortgesetzt.

Die örtlichen Polizeibeamten führten die von der Justizbehörde angeordnete echte Vorsichtsmaßnahme durch und ordneten die Beschlagnahme mit dem Ziel an, die Fahrzeuge zu beschlagnahmen, die für illegale Aktivitäten und die Entsorgung von Abfällen auf dem Land in Andria verwendet wurden.

Der Autor führte die illegale Tätigkeit sogenannter „Kellerentleerer“ durch, nachdem er einen Auftrag für die Räumung eines Privathauses erhalten hatte, transportierte den Müll und ließ ihn auf dem Land in Andria zurück. Abfälle, die anschließend verbrannt wurden.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Mandant für das Verbrechen des Weglassens von Abfällen mitverantwortlich gemacht wurde. Um dieses Thema zu identifizieren, ist es tatsächlich notwendig, sich an die in der Kunst enthaltenen Bestimmungen zu erinnern. 183, Brief. h) und in der Kunst. 188 des Gesetzesdekrets Nr. 152 von 2006. Nach der ersten Bestimmung gilt als Besitzer des Abfalls der Erzeuger des Abfalls oder die natürliche oder juristische Person, die ihn besitzt. Die Kunst. 188, erster Absatz, legt wiederum fest, dass die Verantwortung für die ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung beim Ersterzeuger oder anderen Besitzer liegt, während der vierte Absatz derselben Regelung festlegt, dass diese Verantwortung nicht mit der Lieferung der Abfälle endet anderen Subjekten, es sei denn, es erfolgte eine Übergabe an den öffentlichen Sammeldienst oder eine Übergabe an Subjekte, die zur Verwertung oder Entsorgung zugelassen sind, und sofern der Inhaber das im folgenden Artikel 193 genannte Formular erhalten hat. In diesem Rahmen ist ersichtlich, dass die Person Erzeugen des Abfalls, bis er ihn auf die im oben genannten Artikel angegebene Weise entsorgt. 188, vierter Absatz, des Gesetzesdekrets Nr. 152 von 2006 ist für die ordnungsgemäße Verwaltung derselben verantwortlich und muss daher als Urheber der Aufgabe identifiziert werden, falls das Material nicht ordnungsgemäß entsorgt wird (siehe TAR Napoli Abschnitt 5 Satz 2, Februar 2024). .

Darüber hinaus wird daran erinnert, dass Absatz 1 von Artikel 6-bis des umgewandelten Gesetzesdekrets Nr. 105/2023 Absatz 1 von Artikel 255 (Entsorgung von Abfällen) des Gesetzesdekrets 152/2006 ändert und die Umwandlung von illegalen verwaltungsrechtlichen Vorschriften vorsieht Das Zurücklassen von Abfällen gilt als Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 10.000 Euro geahndet, die sich um das Doppelte erhöht, wenn es sich um gefährliche Abfälle handelt.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass die heutigen Tatverdächtigen derzeit nur einer, wenn auch schwerwiegenden, Straftat verdächtigt werden und dass ihre Position während des gesamten Verfahrensprozesses von der Justizbehörde geprüft und erst nach einer möglichen Verurteilung festgelegt wird ist unter Wahrung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Unschuldsvermutung rechtskräftig geworden.

Mittwoch, 22. Mai 2024

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