Europawahlen: Bürger von Ravenna wählen am 8. und 9. Juni, nützliche Informationen

Europawahlen: Bürger von Ravenna wählen am 8. und 9. Juni, nützliche Informationen
Europawahlen: Bürger von Ravenna wählen am 8. und 9. Juni, nützliche Informationen

Samstag, 8. Juni von 15 bis 23 Uhr und Sonntag, 9. Juni von 7 bis 23 Uhr freie Sitze für die Wahl der Abgeordneten, die Italien im Europäischen Parlament vertreten. Italien wird nach dem Verhältniswahlsystem 76 der insgesamt 720 Abgeordneten wählen und ist in fünf Wahlkreise mit entsprechenden Kandidatenlisten unterteilt. Die Wähler der Gemeinde Ravenna – die am 45. Tag vor dem Abstimmungstermin waren 125.989, davon 60.969 Männer und 65.020 Frauen – wird für die Kandidatenlisten des Wahlkreises Nord-Ost stimmen.

Unterlagen zur Abstimmung

Um abzustimmen, müssen Sie zu Ihrem Wahllokal gehen, das auf der Seite angegeben ist Wahlkarte (Wenn der Wähler vor den Wahlen einen Aktualisierungscoupon erhält, der auf die Karte angewendet werden soll, muss er sich an die auf dem Coupon angegebene Adresse wenden, um seine Stimme abzugeben) die Karte selbst mitzubringen und a Ausweisdokument mit Lichtbild, auch wenn abgelaufen. Bei Fehlen eines Dokuments kann die Identifizierung auch durch einen der Wahllokalmitglieder erfolgen, der den Wähler persönlich kennt und seine Identität bescheinigt, oder durch einen anderen Wähler der Gemeinde (den Wahllokalmitgliedern bekannt und mit einer Identitätsbestätigung versehen). Ausweis), der seine Identität bescheinigt. Unter diesem Link finden Sie die Liste der Wahlabteilungen: https://www.comune.ra.it/aree-tematiche/anagrafe-elettorale-leva/elettorale-e-leva/ ufficio-elettorale/sezioni-elettorali/

Wahlkarte

Die Zustellung der Karte erfolgt direkt an die Adresse der neuen Wähler per Post oder durch kommunale Beamte. Für Bürger, die aus einer anderen Gemeinde versetzt werden, besteht im Falle einer Nichtzustellung die Möglichkeit, die Karte direkt im Wahlbüro abzuholen. Bei Erschöpfung der achtzehn für die Stimmbeglaubigung vorgesehenen Felder oder bei Verschlechterung, Verlust oder Diebstahl der Karte muss der Bürger die Ausstellung eines Duplikats beantragen. Um mögliche Überfüllungen und Warteschlangen in den letzten Tagen zu vermeiden, empfiehlt es sich, vorab zu prüfen, ob Sie über die für die Stimmabgabe notwendigen Unterlagen verfügen.

Der Duplikat des Wahlausweises kann unter erfragt werden Multifunktionstheke in der Viale Berlinguer 30 Montag bis Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr, Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14.30 bis 16.30 Uhr, Samstag von 8.30 bis 12.30 Uhr. Oder an den Standorten der dezentralen Büros: in der Via Maggiore 120 und in der Via Aquileia 13 von Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.30 Uhr, Dienstag und Donnerstag auch von 14.00 bis 17.00 Uhr; in Sant’Alberto, Mezzano, Piangipane, Roncalceci, San Pietro in Vincoli, Castiglione und Marina di Ravenna von Montag bis Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr und am Samstag von 8.30 bis 12.30 Uhr. Außerdem ab kommenden Montag, 27. Mai, Außerdem wird es einen Schalter für die Ausgabe von Wählerausweisduplikaten geben in der Via Massimo D’Azeglio 2bis Freitag, 31. Mai von Montag bis Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr und von Montag, 3. bis Freitag, 7. Juni von 8 bis 13 Uhr.

Auch für die Ausgabe der Wahlkarten wurde Folgendes vereinbart Besondere Eröffnungen, zusätzlich zu den normalen Öffnungszeiten: am Mehrzweckschalter in der Viale Berlinguer 30 am Freitag, 7. Juni bis 18 Uhr, Samstag, 8. bis 23 Uhr und Sonntag, 9. von 7 bis 23 Uhr; in der Via Massimo D’Azeglio 2 Samstag, 8. und Sonntag, 9. Juni von 8 bis 14 Uhr; in den dezentralen Stadtbüros (via Maggiore 120 und via Aquileia 13) und in den dezentralen Büros von Mezzano, San Pietro in Vincoli und Marina di Ravenna am Samstag, den 8. und Sonntag, den 9. Juni von 8 bis 20 Uhr; in den dezentralen Büros von Sant’Alberto, Piangipane, Roncalceci, Castiglione di Ravenna am Samstag, den 8. und Sonntag, den 9. Juni von 8 bis 14 Uhr.

Erscheint der Wähler, der seine Karte aufgebraucht hat, direkt am Schalter, muss er einen Personalausweis und die aufgebrauchte Wählerkarte vorzeigen; Erscheint der Wähler, dessen Karte aufgebraucht ist, nicht direkt am Schalter, sind eine Fotokopie eines Ausweises der betreffenden Person, die verwendete Wählerkarte und die unterschriebene und nicht beglaubigte Vollmacht zur Abholung des Duplikats erforderlich. Nur im Falle eines Verlusts oder Diebstahls muss ein Antrag ausgefüllt und von der betroffenen Person auf einem vorgedruckten Formular (das die Meldung ersetzt) ​​unterzeichnet werden, das an den Schaltern selbst erhältlich ist oder unter https://www.comune.ra.it heruntergeladen werden kann /proceedings/richiedere-il-duplicate-of-the-electoral-card Wenn die Karte beschädigt ist, muss der Bürger die in seinem Besitz befindliche Karte zurückgeben.

Wie man abstimmt

Der Wähler erhält einen einzelnen braunen Stimmzettel. Die Listenabstimmung wird durch das Zeichnen einer Markierung auf dem Rechteck ausgedrückt, das die Markierung der gewählten Liste enthält. Präferenzen – maximal drei – werden ausgedrückt, indem in die entsprechenden Zeilen, die neben und in das Rechteck mit der Markierung der abgestimmten Liste eingezeichnet sind, der Vor- und Nachname oder nur der Nachname der bevorzugten Kandidaten eingeschrieben wird, die in der Liste selbst enthalten sind. Im Falle von zwei oder drei geäußerten Präferenzen müssen sich diese auf Kandidaten unterschiedlichen Geschlechts beziehen, andernfalls wird die zweite und gegebenenfalls die dritte Präferenz gestrichen. Bei gleichnamigen Bewerbern sind neben dem Vor- und Nachnamen auch das Geburtsdatum und der Geburtsort anzugeben. Die Angabe des Vorzugsvotums durch Zahlenangaben ist nicht zulässig. Zur Stimmabgabe darf der Wähler ausschließlich den Kopierstift verwenden, der ihm im Wahllokal ausgehändigt wird. Bevor der Wähler die Wahlkabine verlässt, muss er den Stimmzettel entsprechend den Linien falten, die bei der vorherigen Faltung entstanden sind.

Stimmabgabe durch Wähler mit körperlichen Behinderungen

Wähler, die aufgrund einer schweren Krankheit nicht in der Lage sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, können ihr Wahlrecht mit Hilfe eines freiwillig gewählten Wählers ausüben, der in jeder Gemeinde der Republik im Wählerverzeichnis eingetragen ist und über seinen Wählerausweis und einen Ausweis verfügt. Niemand darf mehr als einen körperlich beeinträchtigten Wähler als Begleitperson betreuen. Wenn das Hindernis dauerhafter Natur ist, sieht das Gesetz Nr. 17 vom 5. Februar 2003 vor, dass auf Antrag des Interessenten unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen ein bestimmtes Symbol auf seinem Wahlausweis angebracht werden muss. In diesem Fall wird der Wähler immer mit Hilfe einer Begleitperson zur Stimmabgabe zugelassen, ohne dass eine Verpflichtung besteht, ein entsprechendes ärztliches Attest einzuholen. Wenn dieses Symbol nicht angebracht ist oder die Behinderung nicht offensichtlich ist, kann dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden, das von dem von der örtlichen Gesundheitsbehörde benannten medizinischen Beamten ausgestellt wurde.

Ausstellung des Zertifikats findet im Hauptquartier und zu den unten aufgeführten Zeiten statt: im öffentlichen Hygienedienst (Cmp-Hauptquartier, zweite Etage), via Fiume Montone Abbandonato n.134, Tel. 0544.286678, Donnerstag, 6. Juni, Freitag, 7., Samstag, 8. und Sonntag, 9. von 10.30 bis 12.30 Uhr. Zum Zeitpunkt des Besuchs muss der körperlich beeinträchtigte oder nicht gehfähige Wähler den Wählerausweis und einen gültigen Ausweis vorlegen. Bitte beachten Sie, dass die Behinderung einer autonomen und gültigen Stimmabgabe physischer Natur sein muss und den materiellen Akt der Abgabe der Stimme auf dem Stimmzettel nicht zulässt. Als Wähler, die körperlich daran gehindert sind, ihre Stimme selbständig abzugeben, gelten: die Gruppe der blinden Bürger, der Handamputierten, der Menschen, die an einer Lähmung oder einer anderen Behinderung von ähnlicher Schwere leiden.

Regeln, die nicht gehfähige Wähler zum Wählen ermutigen sollen

Alle Wahllokale der Gemeinde Ravenna sind für nicht gehfähige Wähler zugänglich. In jedem Fall können nicht gehfähige Wähler in einem anderen Teil der Gemeinde wählen, der sich an einem Ort befindet, der frei von architektonischen Barrieren ist, falls der Ort des Wahlbezirks, in dem sie registriert sind, vorübergehend für Rollstuhlfahrer nicht zugänglich ist. Der Wähler muss ein vom örtlichen Gesundheitsamt ausgestelltes ärztliches Attest (auch zuvor für andere Zwecke) oder eine beglaubigte Kopie des Sonderführerscheins vorlegen, sodass sich aus den vorgelegten Unterlagen die Unmöglichkeit oder eine erhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit ergibt. Zu diesem Zweck wurden einige Wahlbereiche identifiziert, die frei von architektonischen Barrieren sind oder durch speziell gestaltete Strukturen für Rollstuhlfahrer zugänglich sind.

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