Das Gericht von Taranto schließt sich dem Obersten Kassationsgericht an: Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens für eine notarielle Hypothek, der keine feierliche Urkunde beigefügt ist, die die Freigabe bescheinigt.

Das Gericht von Taranto schließt sich dem Obersten Kassationsgericht an: Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens für eine notarielle Hypothek, der keine feierliche Urkunde beigefügt ist, die die Freigabe bescheinigt.
Das Gericht von Taranto schließt sich dem Obersten Kassationsgericht an: Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens für eine notarielle Hypothek, der keine feierliche Urkunde beigefügt ist, die die Freigabe bescheinigt.

Das Vollstreckungsverfahren für eine notarielle Hypothek muss ausgesetzt werden, wenn dieser, sofern der Betrag unverzüglich vom Kreditnehmer an den Kreditgeber zurückgegeben wird, kein weiteres Dokument beigefügt ist, das die Freigabe des Betrags in der im Gesetz vorgesehenen feierlichen Form bescheinigt Kunst. 474 cpc (ehemalig Cass. 12007/2024).

„Dem Antrag auf Aussetzung kann aufgrund des kürzlich vom Kassationsgericht bestätigten Grundsatzes stattgegeben werden, wonach „für den Fall, dass eine komplexe vertragliche Vereinbarung getroffen wird, in der eine Bank einen Betrag als Kredit gewährt und diesen tatsächlich an den Kreditnehmer auszahlt (auch durch einen einfachen Kredit, ohne dass es zu einer materiellen Lieferung des Geldes kommt), aber gleichzeitig ist dies der Fall Außerdem wurde vereinbart, dass dieser Betrag vom Kreditnehmer unverzüglich und vollständig an den Kreditgeber zurückgezahlt wird (und dies wird im Vertrag anerkannt), mit der Maßgabe, dass er zugunsten des Kreditnehmers nur bei Eintritt bestimmter, wenn auch realer, Bedingungen freigegeben wird Der Darlehensvertrag muss als ordnungsgemäß ausgeführt anerkannt werden, muss jedoch gemäß Art. 474 CPC, dass aus der zwischen den Parteien vereinbarten Gesamtvertragsvereinbarung eine aktuelle Verpflichtung des Kreditnehmers besteht, den Betrag selbst zurückzuzahlen (der bereits in das Vermögen des Kreditgebers zurückgekehrt ist), da diese Verpflichtung – durch Willen der Parteien – entsteht sich selbst – erst dann, wenn der betreffende Betrag anschließend zu seinen Gunsten freigegeben wird und wieder in sein Vermögen gelangt; Folglich muss auch ausgeschlossen werden, dass ein solcher Vertrag an sich einen vollstreckbaren Titel darstellt, da eine weitere Handlung erforderlich ist, die notwendigerweise in den von der Kunst geforderten Formen erfolgen muss. 474 cpc (öffentliche Urkunde oder beglaubigte private Urkunde), die die tatsächliche Freigabe des bereits geliehenen (und an den Kreditgeber zurücküberwiesenen) Betrags zugunsten des Kreditnehmers bescheinigt, und zwar erst nach dem Wiederaufleben der Verpflichtung des Kreditnehmers zur Rückerstattung dieses Betrags.“ (siehe Cass. Civ., Abschnitt III, 3. Mai 2024, Nr. 12007); Dieser Grundsatz scheint auf den vorliegenden Fall anwendbar zu sein, wenn man berücksichtigt, dass in Bezug auf die – zugunsten des kreditgebenden Kreditinstituts – auferlegte Beschränkung der geliehenen Beträge (siehe Art. 2 des Vertrags) kein nachfolgendes Dokument erstellt wurde die Form der öffentlichen Urkunde oder beglaubigten privaten Urkunde – die die Freigabe der oben genannten Beträge zugunsten des Kreditnehmers bescheinigt.“

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