Keine Mehrwertsteuer auf Tabak und Lotterie: Der Händler gewinnt die Schlacht – Teramo

Keine Mehrwertsteuer auf Tabak und Lotterie: Der Händler gewinnt die Schlacht – Teramo
Keine Mehrwertsteuer auf Tabak und Lotterie: Der Händler gewinnt die Schlacht – Teramo

GIULIANOVA. Es handelt sich um eine Bestimmung, die eine Neuausrichtung darstellt und einem breiten Kreis von Wirtschaftsakteuren sicherlich unterschiedliche Steuerszenarien eröffnet. Der Finanzgerichtshof erster Instanz von Teramo hat der Berufung des Managers eines Treibstoffwerks in Giulianova gegen die Agentur der Einnahmen bezüglich der Mehrwertsteuerzahlung für Wettbüros, Lotterie- und Tabakgeschäfte stattgegeben.
Im Rahmen der Kraftstoffverkaufstätigkeit, die nach wie vor die wichtigste ist, betreibt der Händler im selben Raum ein Lotterie-, Fußball- und Tabakwarengeschäft. Nach Angaben der Agentur der Einnahmen handelt es sich nicht um eine Nebentätigkeit, weshalb der Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Der Händler ist anderer Meinung und hat unter Berufung auf die Haupttätigkeit im Zusammenhang mit Kraftstoffen Berufung gegen einen Steuerbescheid eingelegt, der die Zahlung von 14.000 Euro für das Jahr 2016 vorsieht. Der Gerichtshof gab der Berufung statt und erklärte die angefochtene Handlung für nichtig Die mit Lotterie und Tabak verbundene Tätigkeit ist eine Nebentätigkeit. „In dem Fall, in dem es um die charakteristische Tätigkeit des Unternehmens geht, d Elena TomassiniLautsprecher Luigi Di Marco, Richter Nicola Valletta, „Es kann nur derjenige sein, der auf die Verteilung des Kraftstoffs zurückzuführen ist.“ Die übrigen Tätigkeiten stehen zwar in direktem Zusammenhang mit der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit im weiteren Sinne, werden jedoch gegenüber der Tätigkeit, für die sich der Wirtschaftsteilnehmer auszeichnet und auf dem Markt anerkannt wird, untergeordnet. Konkret sind diese Tätigkeiten keineswegs einer wirklich gewohnheitsmäßigen charakteristischen Tätigkeit zuzuordnen, sondern scheinen vielmehr nur mittelbar mit der eigenen bzw. „charakteristischen“ Tätigkeit und damit mit der ihr gegenüber dienstlichen bzw. instrumentellen Tätigkeit verbunden zu sein. Und um dieses Urteil besser hervorzuheben, fügen die Richter hinzu: „Unter dem Gesichtspunkt der oben genannten Eignung jeder der Tätigkeiten, in völliger Autonomie verwaltet zu werden, gewinnt der Umstand an Bedeutung, dass, wenn das Vertriebssystem für die Öffentlichkeit geschlossen ist, die Rechtsanwaltskammer.“ weiterhin geschlossen und demzufolge auch die Tätigkeiten des Weiterverkaufs von Tabakwaren, des Weiterverkaufs redaktioneller Produkte, der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Lotterien und Lotterien. Zusammenfassend ist die Kammer der Ansicht, dass die betreffende Tätigkeit als Hilfs- und Nebentätigkeit anzusehen ist, da sie, auch wenn sie nur gelegentlich und über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus ausgeübt wird, in der Praxis außerhalb der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen liegt. . Der Händler wurde bei der Einreichung der Berufung von seinem Anwalt unterstützt Pietro Palozzo und der Buchhalter Alessandra Di Santo.
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