Die Verpflichtung erlischt, der Gesundheitsdirektor kann sie jedoch aufrechterhalten

Masken: keine Pflicht, aber dringende Empfehlung. Nach Ablauf der Verordnung, die die Verpflichtung für Sicherheitsvorrichtungen in Krankenstationen mit gebrechlichen Patienten sowie in Sozial- und Hospizeinrichtungen bis zum 30. Juni verlängerte, hat das Gesundheitsministerium heute, am 1. Juli, die Verordnung veröffentlicht ein kreisförmiges in dem er erklärt

„bewertete den aktuellen klinisch-epidemiologischen Trend der SARS-CoV-2-Infektion und grippeähnlicher Syndrome, die Verfügbarkeit von Impfstoffen gegen die wichtigsten viralen akuten Atemwegsinfektionen, die verbesserten Diagnosemöglichkeiten und die wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Wirksamkeit des persönlichen Schutzes zur Reduzierung von Virusinfektionen Übertragung, wird den Gesundheitsdirektoren empfohlen, als Inhaber der hygienisch-sanitären Funktionen, von Bewerten Sie die Möglichkeit, den Einsatz von Atemschutzgeräten in Ihrem Kontext vorzusehen.

Was das Personal betrifft, werden die Gesundheitsdirektoren alle Maßnahmen zum Schutz ihrer Gesundheit umsetzen.

In Einrichtungen, in denen es keinen Gesundheitsdirektor gibt (z. B. Tagesstätten, Gemeinden usw.), ist es Sache des gesetzlichen Vertreters der Organisation, im Einvernehmen mit dem zuständigen Arzt die geeigneten Schutzmaßnahmen festzulegen.

IN DER LOMBARDEI

Auch Die Region Lombardei intervenierte und überließ den Gesundheitsdirektoren die Entscheidungsfreiheit:

Es ist zu beachten, dass die üblichen Tätigkeiten der Prävention und Kontrolle der Ausbreitung von Infektionskrankheiten in Gesundheitseinrichtungen dienen Ich leite die Gesundheitsdirektion; Bei Einrichtungen des sozialen Gesundheitsschutzes wie RSAs und RSDs, in denen es keinen Gesundheitsdirektor gibt, werden diese Funktionen vom verantwortlichen Arzt (sofern vorhanden) wahrgenommen. Wir beauftragen sie daher mit der Umsetzung der notwendigen IPC-Maßnahmen, um eine gesunde Umwelt zu gewährleisten und das Infektionsrisiko zu verringern.

Was Sie betrifft Tampons, heißt es in der Notiz der Region

  • Im Hinblick auf die Durchführung von Tests zum Nachweis von SARS-CoV-2 wird unbeschadet der Autonomie der Strukturen empfohlen:
    • Durchführung diagnostischer Tests bei allen Patienten mit fieberhaften Atemwegssyndromen;
    • Durchführung von Screening-Tests in den folgenden Umgebungen:
      oder für Krankenhausaufenthalte (vor der Aufnahme und in der Notaufnahme) in den Abteilungen Hämatologie, Onkologie, Transplantationen und Schwangerschaftspathologien;
      o für alle neuen Zugänge zu stationären Sozial-Gesundheits-UDOs auf Anweisung des Einrichtungsarztes (sofern zutreffend) oder des behandelnden Arztes;
    • die Modulation dieser Aktivität basierend auf der regionalen und lokalen epidemiologischen Situation und eine genaue Einschätzung des Ausbreitungsrisikos.

BESUCHSZEITEN

Gesundheitseinrichtungen

Es empfiehlt sich, den Zugriff darauf anzugeben immer nur ein Besucher (nur ein Besucher pro Patient gleichzeitig im Krankenzimmer). Nur in einigen vom Gesundheitsmanagement ausgewählten Fällen ist es möglich, mehreren Personen gleichzeitig Zutritt zu gewähren (z. B. Eltern bei minderjährigen Besuchern, Patienten mit schweren Behinderungen).

Jede Gesundheitseinrichtung garantiert – nach Überprüfung ihrer organisatorischen und strukturellen Grenzen – den Zugang mindestens zweimal täglich oder auf jeden Fall eine größere Verfügbarkeit der Besuchszeiten, auch während der Essenszeiten.

Sozial- und Gesundheitseinrichtungen für Wohngebäude
Die Besuchszeiten müssen je nach Art den Bestimmungen der Betriebs-/Akkreditierungsvoraussetzungen entsprechen. Bezüglich der Anzahl der zutrittsberechtigten Besucher beachten Sie bitte die Betriebs-/Akkreditierungsvoraussetzungen der jeweiligen Verordnung.
Der Gesundheitsdirektor oder gegebenenfalls der verantwortliche Arzt bleibt für die Regulierung des Besucherstroms in bestimmten und motivierten Situationen verantwortlich, die dem zuständigen ATS mitgeteilt werden (z. B. interne Ausbrüche übertragbarer Infektionskrankheiten). Wenn die Anforderungen keinen Arzt vorsehen, muss diese Funktion der Besuchsregulierung vom Leiter der Angebotseinheit auf der Grundlage der Angaben des ATS durchgeführt werden, der über etwaige Ausbrüche informiert ist.

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