Zu einigen wichtigen Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Reform des Strafprozessrechts

Zu einigen wichtigen Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Reform des Strafprozessrechts
Zu einigen wichtigen Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Reform des Strafprozessrechts

Strafprozessrecht – Reform – Grenzen der Wirksamkeit der Registrierung für Zivil- und Verwaltungszwecke – Einrichtung der außerordentlichen Rotation – Ausrichtungsbestätigung, die den Automatismus ausschließt.

Der neue Wortlaut von Artikel 335-bis des CPP, wonach „die bloße Eintragung in das in Artikel 335 genannte Register für sich genommen keine nachteiligen Auswirkungen zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art für die Person feststellen kann, der die Straftat zugeschrieben wird.“ “, ermöglicht es uns, die Wirksamkeit der Interpretation der Kunst zu bestätigen. 16 des Gesetzesdekrets Nr. 165 von 2001, wonach die Anwendung der außerordentlichen Rotationseinrichtung nicht automatisch als unmittelbare Folge der bloßen Eintragung in das oben genannte Register oder mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen korrupten Verhaltens erfolgt, sondern nur nach sorgfältiger und angemessen begründeter Prüfung von der Verwaltung über das Verhalten des Arbeitnehmers und die Angemessenheit seines Verbleibs im Amt entscheiden. (1)

Strafprozessrecht – Reform – Vollstreckung der Strafe auf Antrag – – Wirkungen der Vollstreckung der Strafe auf Antrag – Grenzen – Nichtübertragbarkeit – Ausschluss – Anwendbarkeit der neuen Bestimmung auf Einspruchsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches stattgefunden haben Recht – Zulässigkeit.

In Anbetracht des klaren Wortlauts von Artikel 445 Absatz 1-bis der Strafprozessordnung, wonach „die in Artikel 444 Absatz 2 vorgesehene Strafe, selbst wenn sie nach Abschluss der Verhandlung verkündet wird, keine Wirkung hat und.“ Sie dürfen nicht zu Beweiszwecken in Zivil-, Disziplinar-, Steuer- oder Verwaltungsverfahren, einschließlich Verfahren zur Feststellung der buchhalterischen Haftung, verwendet werden. Sofern keine akzessorischen Strafen verhängt werden, gelten die Bestimmungen anderer Gesetze als des Strafrechts, die die in Artikel 444 Absatz 2 vorgesehene Strafe der Verurteilung gleichstellen. Sofern im ersten und zweiten Satz oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist die Strafe einer Verurteilung gleichzusetzen“, eine Bestimmung, die die Bestimmungen von Artikel 3 des Gesetzesdekrets Nr. 8 vom April 2013 ergänzt und folgt. 39, alle Subjekte, für die gemäß Art. 39 ein Verhandlungsurteil ausgesprochen wurde. 444 cpp führen ohne die Anwendung zusätzlicher Strafen nicht länger zu einer Situation der Nichtübertragbarkeit. Die Nichtübertragbarkeit muss für die Zukunft auch für diejenigen Subjekte ausgeschlossen werden, die Empfänger einer Strafe waren

Anwendung der Strafe nach einer Einredevereinbarung ohne Anwendung zusätzlicher disqualifizierender Sanktionen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Artikels erlassen wurde. 445, Absatz 1-bis der Strafprozessordnung (2)

Der Staatsrat erinnerte daran, dass die Kunst. 3 des Gesetzesdekrets Nr. Das Gesetz Nr. 39 von 2013 über die Nichtübertragbarkeit von Positionen im Falle einer Verurteilung wegen Straftaten gegen die öffentliche Verwaltung sieht die ausdrückliche Gleichwertigkeit zwischen einem Vergleichsurteil und einem Verurteilungsurteil vor und stellt klar, dass zur Lösung der Antinomie zwischen den oben genannten Regelungsbestimmungen Folgendes gilt: Der Grundsatz der Spezialität unter Berücksichtigung des Absatzes 1-bis der Kunst. Obwohl Art. 445 cpp im Vergleich zu seinem kategorischen Geltungsbereich einen allgemeinen Anwendungsbereich hat, zielt er genau darauf ab, die Wirksamkeit all jener außerstrafrechtlichen und damit besonderen Bestimmungen einzuschränken, die die Gleichwertigkeit des Strafmaßes für ein Verhandlungsurteil mit dem von vorsehen Verurteilung, wie Artikel 3 des Gesetzesdekrets Nr. 39 von 2013.

Strafprozessrecht – Reform – Grenzen der Wirksamkeit der Registrierung für zivil- und verwaltungsrechtliche Zwecke – Außerordentliche Maßnahmen zur Leitung, Betreuung und Überwachung von Unternehmen – Eintragung in das Tatverdächtigenregister – Hinreichende Voraussetzung für die Anwendung der Maßnahmen – Ausschluss – Bestätigung.

Sogar in der Supervenialität der Kunst. 335-bis des CPP bleibt die Auslegung bestätigt, wonach die alleinige Eintragung in das Verdächtigenregister für die Einleitung des Verfahrens zur Anwendung der außerordentlichen Verwaltungs-, Unterstützungs- und Überwachungsmaßnahmen der im Artikel genannten Unternehmen nicht ausreicht 32 des Gesetzesdekrets vom 24. Juni 2014, Nr. 90 und legitimiert daher an sich nicht die Annahme des betreffenden Vorschlags. (3)

Strafprozessrecht – Reform – Vollstreckung der Strafe auf Antrag – – Wirkungen der Vollstreckung der Strafe auf Antrag – Strafurteilsbeschluss – Wirkungen – Grenzen – Außerordentliche Maßnahmen zur Leitung, Betreuung und Überwachung von Unternehmen – Einschränkende oder ausschließende Wirkungen – Ausschluss.

Die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes von Absatz 1-bis des Artikels 445 der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzesdekrets Nr. 150 von 2022 erläutern keine einschränkenden oder ausschließenden Wirkungen hinsichtlich der Anwendung der in Artikel 32 des Gesetzesdekrets Nr. 24 vorgesehenen außerordentlichen Maßnahmen. 90. Auch Artikel 460 der Strafprozessordnung, in dem es heißt, dass der strafrechtliche Verurteilungsbeschluss „auch wenn er zur Vollstreckung geworden ist, in Zivil- und Verwaltungsverfahren keine Rechtskraft hat“, berührt die Anwendbarkeit des Urteils nicht Ausschlaggebend für die in Rede stehenden außerordentlichen Maßnahmen ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass sich das Gesetz nur auf Zivil- und Verwaltungsverfahren bezieht, während es sich in diesem Fall um Verwaltungsverfahren handelt. (4)

Der Staatsrat stellte klar, dass gemäß Artikel 445 Absatz 1-bis der Strafprozessordnung die Unwirksamkeit und Unbrauchbarkeit des Urteils zur Einredeverhandlung zu Beweiszwecken ausdrücklich „in Zivil-, Disziplinar-, Steuer- oder Verwaltungsverfahren“ gilt. einschließlich des Urteils zur Feststellung der Buchführungsverantwortung“ und dass daher kein Hinweis auf die Anwendbarkeit der Bestimmung auf Verwaltungsverfahren, wie z

die Anwendung von „Außerordentlichen Maßnahmen zur Leitung, Unterstützung und Überwachung von Unternehmen im Bereich der Korruptionsprävention“. Darüber hinaus ist die Kunst. 32 des Gesetzesdekrets vom 24. Juni 2014, Nr. 90 sieht in seinen Anwendungsvoraussetzungen keineswegs die Verabschiedung eines Verurteilungsurteils oder eine Verhandlung vor, sondern setzt als Voraussetzung die Maßnahmen voraus, in der präventiven Perspektive, die es charakterisiert, Ereignisse und Elemente, die nicht unbedingt deren Verabschiedung erfordern eines Satzes, die ihm aber normalerweise vorausgehen.

(1) Konforme Präzedenzfälle: ANAC-Resolution vom 26. März 2019, Nr. 215.

Unterschiedliche Präzedenzfälle: Es gibt keine unterschiedlichen Präzedenzfälle.

(2) Entsprechende Präzedenzfälle: wenn auch unter Bezugnahme auf die andere Frage der Nichtzulassung, TAR für Kampanien, Salerno, 24. April 2023, Nr. 937. Zur gleichen Frage der Nichtzulassung äußerte das Innenministerium nach Rücksprache mit dem Generalstaatsanwalt des Staates seine Stellungnahme mit dem Rundschreiben Nr. 29/2023, Protokoll. N. 7903 vom 17. März 2023.

(3) Konforme Präzedenzfälle: Es gibt keine konformen Präzedenzfälle.

Unterschiedliche Präzedenzfälle: Es gibt keine unterschiedlichen Präzedenzfälle.

(4) Konforme Präzedenzfälle: Es gibt keine konformen Präzedenzfälle.

Unterschiedliche Präzedenzfälle: Es gibt keine unterschiedlichen Präzedenzfälle.

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