Crotone, CONI hält die Berufung von Raffaele Vrenna für teilweise unzulässig und unbegründet

Crotone, CONI hält die Berufung von Raffaele Vrenna für teilweise unzulässig und unbegründet
Crotone, CONI hält die Berufung von Raffaele Vrenna für teilweise unzulässig und unbegründet

Die Zweite Sektion des Garantieausschusses unter dem Vorsitz von Prof. Adv. Attilio Zimatore hat im Anschluss an die heutige Anhörungssitzung die folgenden Entscheidungen getroffen:

ER ERKLÄRTE DIE BEI ​​DER RG-Beschwerde-Nr. registrierte Beschwerde für TEILWEISE UNZULÄSSIG UND TEILWEISE UNBEGRÜNDET. 12/2024, vorgestellt am 29. Februar 2024 von Herrn Raffaele Vrenna gegen den italienischen Fußballverband (FIGC) wegen Aufhebung/Aufhebung der Entscheidung des nationalen Sportberufungsgerichts FIGC Nr. 0137/CSA-2023-2024, mitgeteilt, was das Gerät betrifft, am 1. Februar 2024 (Registrierungsregister Nr. 0135/CSA/2023-2024) und was die Gründe betrifft, mit denen die Beschwerde eingereicht wurde, am 9. Februar 2024 vom vorgenannten Beschwerdeführer abgelehnt und infolgedessen die Entscheidung des Sportrichters der italienischen Profifußballliga (Lega Pro), angenommen mit CU n. 105/DIV vom 12. Dezember 2023, mit dem gegen Herrn verhängt wurde. Raffaele Vrenna, die Sanktion der Hemmung bis zum 12. Juni 2024, in Anwendung der Artikel. 4 und 13 Abs. 2 CGS; HAT AUCH DEN VOLLSTÄNDIGEN Ersatz der Gerichtskosten angeordnet.

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