Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden – Verordnung für das Jahr 2024

Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden – Verordnung für das Jahr 2024
Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden – Verordnung für das Jahr 2024

Die Verbandsverordnung mit Maßnahmen zur Verhinderung der Waldbrandgefahr im Hinblick auf die Zeit der höchsten Gefahren wurde wie üblich in der Sommersaison verabschiedet.

Um die Entstehung von Schnittstellenbränden zu vermeiden, ist es außerdem strengstens verboten:

– Feuer aller Art anzünden;
– Minen explodieren lassen oder Sprengstoffe verwenden;
– zum Schneiden von Metallen Flammen- oder Elektrowerkzeuge verwenden;
– Motoren (mit Ausnahme derjenigen, die für die Durchführung genehmigter Forstarbeiten verwendet werden und nicht im Widerspruch zu den allgemeinen und forstpolizeilichen Vorschriften und anderen geltenden Vorschriften stehen), Öfen oder Verbrennungsanlagen zu verwenden, die Funken oder Glut erzeugen;
– Feuerschneisen mit Feuer zu öffnen oder zu räumen;
– zu rauchen, Streichhölzer, Zigarren oder brennende Zigaretten oder andere brennende oder glühende Gegenstände zu werfen und alle anderen Tätigkeiten auszuführen, die eine unmittelbare oder mittlere Brandgefahr darstellen könnten;
– pyrotechnische Aktivitäten durchzuführen, Feuerwerk anzuzünden, Raketen jeglicher Art und/oder Heißluftballons aus Papier, besser bekannt als fliegende Laternen, mit offenen Flammen abzufeuern, sowie andere pyrotechnische Gegenstände;
– mit Fahrzeugen mit heißen Motoren über trockener Vegetation anzuhalten oder zu parken;
– Fahrzeuge auf unbefestigten Straßen innerhalb von Waldgebieten zu befördern und/oder zu parken, mit Ausnahme von Servicefahrzeugen und agroforstwirtschaftlichen und pastoralen Tätigkeiten, unter Einhaltung der geltenden Regeln und Vorschriften.

Die Nichteinhaltung der oben genannten Pflichten und Verbote führt zur Anwendung der bereits in der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Sanktionen, insbesondere der in Art. 10 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 353/2000 genannten (von 1.032,00 € bis 10.329 €). ,14) einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, die in staatlichen Vorschriften zu den in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten vorgesehen sind.

Jeder sonstige Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Durchführung präventiver Maßnahmen, für den nicht bereits eine konkrete Sanktion vorgesehen ist, wird mit einer Verwaltungsstrafe von mindestens 25 Euro bis höchstens geahndet 500 Euro, gemäß Art. 7 bis des Gesetzesdekrets 267/2000.

Meldungen können an folgende Rufnummern erfolgen:

  • Einheitliche Notrufnummer 112
  • Regionaler Katastrophenschutz-Einsatzraum 803555
  • Lokale Polizei Ciampino 06 7919104


Waldbrandprävention 2024

Anhang 214,16 KB im PDF-Format


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