Stop-Trap-Verträge – idealista/news

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Die zahlreichen Verpflichtungen des täglichen Lebens bergen oft die Gefahr, dass wir vertragliche Termine und Fristen vergessen, was schädliche Folgen in Form von Mehrkosten hat. Schließlich wurde jedoch in das im Dezember verabschiedete Wettbewerbsgesetz eine Regelung aufgenommen, die Unternehmen und Gewerbetreibende verpflichtet, den Verbraucher 30 Tage im Voraus zu benachrichtigen. der Vertragsverlängerung. In der Bekanntmachung muss darauf hingewiesen werden Datum, bis zu dem die Stornierung erfolgen kann. Dies ist eine wichtige Neuerung, da Sie so den Anbieter einfacher wechseln und somit Geld sparen können.

Kündigung des Vertrages

In vielen Branchen kommen Verträge zum Einsatz, die sich automatisch verlängern, unabhängig vom Wunsch des Kunden (man denke nur an einige große Fitnessstudio-Ketten oder Abonnements von Pay-TV-Sendern): Einerseits kann sich diese Funktion als nützlich erweisen (Vermeidung unangenehmer Unterbrechungen eines Dienstes). Dies ist für uns besonders nützlich), andererseits kann es ein Hindernis darstellen, insbesondere wenn Sie den Anbieter einer Dienstleistung nach Vertragsende wechseln möchten.

In der Praxis handelt es sich bei der stillschweigenden Verlängerung um die automatische Verlängerung eines Vertrags, die ausgelöst wird, wenn der Auftragnehmer die Kündigung nicht vor Ablauf mitteilt. Um diesen „Automatismus“ zu vermeiden, der für diejenigen, die beispielsweise bestimmte Kosten des täglichen Lebens rationalisieren möchten, sehr gefährlich ist, wurde eine spezifische Regelung in den Entwurf des Wettbewerbsgesetzes aufgenommen: Das Gesetz führt einen neuen Artikel in das Verbrauchergesetzbuch ein , nämlich Art. 65 bis, der den Gewerbetreibenden und das Unternehmen verpflichtet, dem Verbraucher dreißig Tage vor Ablauf des Vertrags schriftlich das Datum mitzuteilen, bis zu dem er einen formellen Widerruf senden kann. Tut er dies nicht, kann der Kunde jederzeit kostenfrei zurücktreten.

Stornierung: immer schriftlich, auch per E-Mail oder SMS möglich

Diese wichtige Neuerung im Bereich der befristeten Dienstleistungsverträge mit automatischer Verlängerungsklausel wurde in das Markt- und Wettbewerbsrecht aufgenommen: Ziel ist es, Hindernisse für die Marktöffnung zu beseitigen, die Entwicklung des Wettbewerbs zu fördern und den Verbraucherschutz zu gewährleisten .

Im Detail geht es um die Kunst. 14 des Wettbewerbsgesetzes ändert das Verbrauchergesetz (Gesetzesdekret Nr. 206/2005), indem nach Artikel 65 ein Artikel 65-bis eingefügt wird, der sich auf „stillschweigend erneuerte Dienstleistungsverträge“ bezieht, um den Verbraucherschutz zu stärken.

Konkret sieht der neue Artikel vor, dass der Gewerbetreibende bei befristeten Dienstleistungsverträgen mit automatischer Verlängerungsklausel verpflichtet ist, dem Verbraucher 30 Tage vor Ablauf des Vertrags eine Mitteilung mit Angabe des Termins zuzusenden, bis zu dem dieser dies tun kann die Stornierung abschicken. Das Fehlen einer solchen Mitteilung ermöglicht dem Verbraucher jederzeit einen kostenfreien Widerruf. Die Regelung beinhaltet die Verpflichtung des Gewerbetreibenden, den Verbraucher über die Laufzeit des Vertrags und eine etwaige automatische Verlängerung zu informieren, bevor dieser ihn unterzeichnet.

Das Gesetz regelt auch die Art und Weise der Übermittlung der Widerrufsbelehrung: Der Gesetzgeber verlangt die Schriftform, einschließlich der Kommunikation per SMS, E-Mail etc. nach Wahl des Verbrauchers.

Neue Regeln für telefonisch vorgeschlagene Verträge

Die Ankündigung der automatischen Verlängerung des stillschweigenden Verlängerungsvertrags ist nicht der einzige Eingriff des Gesetzgebers im Bereich des Verbraucherschutzes. Eine weitere wichtige Änderung betrifft Art. 9 des Wettbewerbsgesetzes und betrifft die Modalitäten für den Abschluss von Verträgen per Telefon gemäß Art. 51 Abs. 6 des Gesetzesdekrets Nr. 206/2005.

Das Gesetz sieht vor, dass der Gewerbetreibende bei Abschluss eines Fernabsatzvertrags per Telefon den Vertrag an den Verbraucher senden muss, der (an den Inhalt des Vertrags) erst dann gebunden ist, wenn er ihn in schriftlicher Form angenommen hat. Allerdings mit der Einführung der Kunst. Gemäß Artikel 9 des Wettbewerbsgesetzes ist die Unterzeichnung nicht mehr die einzige Bedingung für die Gültigkeit des Vertrags, da der Gewerbetreibende vom Verbraucher auch eine Bestätigung über den korrekten Erhalt des Dokuments mit allen Bedingungen einholen muss.

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