Zur Anfechtung des Inhalts bedarf es keiner Fälschungsrüge

Zur Anfechtung des Inhalts bedarf es keiner Fälschungsrüge
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Ein Steuerpflichtiger beanstandet den ihm vom Finanzamt zugestellten Steuerbescheid mit der Begründung, die Ungültigkeit sei wegen eines Fehlers in der Unterschrift nichtig. Tatsächlich heißt es in dem Dokument, dass die Unterschrift von einer delegierten Person angebracht wurde, während der Beschwerdeführer behauptet, dass sie von einer Person ohne gültige Delegation unterzeichnet wurde. Laut der regionalen Steuerkommission ist die Steuerurkunde ein vollständiger Beweis, weshalb der Steuerzahler, um sie anzufechten, dies hätte vorschlagen müssen Beschwerde wegen Fälschung.

Ist zur Anfechtung des Inhalts eines Bescheides eine Fälschungsanzeige erforderlich?

Das Kassationsgericht, Abteilung Steuern, mitVerordnung vom 4. März 2024, Nr. 5721 (Text unten), antwortet negativ. Erstens ist der Unterschied zwischen der Wirksamkeit des mündlichen Beurteilungsprozesses (der unter bestimmten Bedingungen einen vollständigen Beweis liefert, z. B Kunst. 2700 ccm) und der Steuerbescheid. Letzteres ist ein bloßer Verwaltungsakt, mit deklarativer und nicht beurkundender Wirkung. Um seinen Inhalt anzufechten, kann der Steuerzahler ihn daher vor dem Steuerrichter anfechten (z. B Kunst. 18 Gesetzesdekret 546/1992), die Fälschungsbeschwerde ist jedoch nicht erforderlich.

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Kurzer Kommentar zu den Gesetzmäßigkeiten des Steuerverfahrens
Consolo Claudio, Glendi Cesare, CEDAM

Die Geschichte

Ein Ingenieur erhält einen Steuerbescheid (bezüglich Umsatzsteuer und Nebenkosten), gegen den er Einspruch einlegt; Insbesondere wirft es eine vorläufige Frage auf und geht davon aus, dass die Urkunde aufgrund eines Fehlers in der Unterschrift nichtig sei, da sie von einer Person ohne gültige Vollmacht unterzeichnet wurde (z. B Kunst. 42 Präsidialdekret 600/1973). Die Provincial Tax Commission (CTP) nimmt die Berufung aus begründeten Gründen an, ohne über die Vorfrage zu entscheiden; Stattdessen akzeptiert die Regional Tax Commission (CTR) die Berufung der Revenue Agency und betrachtet die vorläufige Frage des Steuerzahlers als erledigt. Tatsächlich wird im Beurteilungsbescheid ausdrücklich auf die Delegation der Unterschrift hingewiesen, weshalb sofern keine Fälschungsbeschwerde vorliegtmuss diese Angabe als ausreichend angesehen werden.

Das bringt uns zum Obersten Gerichtshof.

Prämisse: Nichtigkeit der Urkunde ohne Unterschrift

Nach dem Gesetz werden Berichtigungsbescheide und behördliche Bescheide den Steuerpflichtigen durch Zustellung von Bescheiden zur Kenntnis gebracht, die unterzeichnet werden müssen:

  • durch den Leiter der Geschäftsstelle,
  • oder durch einen anderen von ihm beauftragten leitenden Angestellten.

Das Gesetz (Art. 42 c. 1 Präsidialdekret 600/1973) sieht ausdrücklich vor, dass der Beurteilungsbescheid von einer vom Büroleiter beauftragten Person unterzeichnet wird, sofern dieser dies nicht persönlich tut. In der Bestimmung heißt es weiter: die Beurteilung ist ungültig, wenn der Bescheid nicht Folgendes enthält:

  • das Abonnement,
  • die Richtungen,
  • die in der Kunst genannte Motivation. 42 Zit.
  • und die im letzten Satz des zweiten Absatzes genannten Unterlagen nicht beigefügt sind (d. h. wenn sich die Begründung auf ein anderes Dokument bezieht, das dem Steuerpflichtigen nicht bekannt ist oder von ihm nicht erhalten wurde, muss dieses dem Dokument beigefügt werden, das sich darauf bezieht, sofern nicht zuletzt). gibt seinen wesentlichen Inhalt nicht wieder).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Gesetz die Nichtigkeit der Urkunde vorschreibt, wenn keine Unterschrift vorhanden ist und diese auch von einem Delegierten angebracht werden kann.

Reicht – wie im vorliegenden Fall – die Nennung der Delegation in der Bekanntmachung oder ist ein Nachweis erforderlich?

Mal sehen, wie sich der Oberste Gerichtshof äußerte.

Der Beurteilungsbescheid ist nicht zuverlässig

Der Beschwerdeführer rügt, dass die regionale Steuerkommission die bloße Erwähnung der Anwesenheit der Delegation für ausreichend gehalten und argumentiert habe, dass es für den Erfolg dieser Erklärung erforderlich sei, eine Beschwerde wegen Fälschung einzureichen. Im Wesentlichen vertrat der Steuerrichter die Ansicht, dass es sich bei der Bekanntmachung um eine öffentliche Meinung handele Kunst. 2699 ccm und hat den Wert eines Vollbeweises ex Kunst. 2700 ccm

Der Oberste Gerichtshof hält die Beschwerde für begründet.

Es ist wichtig, sich daran zu erinnern, dass mit der Aussage, dass ein Dokument den vollständigen Beweis liefert, gemeint ist, dass der Richter verpflichtet ist, die angegebenen Tatsachen ohne mögliche Gegenbeweise als wahr zu betrachten. Der einzigen Möglichkeit, einer privilegierten Beweiskraft entgegenzuwirken, besteht darin, eine falsche Anzeige einzureichen (z Kunst. 221 Stück pro Stück). Die Stoats sind der Ansicht, dass die bloße Angabe der Anwesenheit einer Delegation durch den Provinzdirektor der Finanzbehörde, die im Steuerbescheid enthalten ist, reicht nicht aus, da es nicht vertrauenswürdig ist. Tatsächlich präzisieren die Legitimitätsrichter, dass es keine Verwechslung zwischen der Wirksamkeit des Beurteilungsakts und der Wirksamkeit des mündlichen Beurteilungsverfahrens geben dürfe.

Lassen Sie uns die Unterschiede analysieren.

Die Wirksamkeit des mündlichen Bewertungsprozesses

Rechtsprechung (Cass. 28060/2017; Cass. 24461/2018; Cass. 30031/2018) stellte klar, dass dem mündlichen Verfahren je nach den darin bezeugten Tatsachen eine unterschiedliche und dreifache Beweiskraft zukommt.

Er wird unterstützt von privilegierter Glaube (ex Art. 2700 CC) in Bezug auf die vom Amtsträger bezeugten Tatsachen

  • wie von ihm ausgeführt
  • geschah in seiner Gegenwart
  • dass er ohne jeglichen Spielraum der Beurteilung oder Sinneswahrnehmung wissen konnte,
  • sowie die Herkunft der Urkunde vom Amtsträger selbst und der ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen.

Im Hinblick auf die wesentliche Wahrhaftigkeit der ihm gegenüber von den Parteien oder Dritten abgegebenen Erklärungen (sowie des Inhalts der von der Partei oder Dritten erstellten Unterlagen) trifft er keine Aussage Glaube bis zum Beweis des Gegenteils«die gegeben werden kann, wenn die konkrete Angabe der Wissensquellen dem Richter und den Parteien gegebenenfalls eine Prüfung und Beurteilung des Inhalts der Erklärungen ermöglicht».

Es handelt sich um eine Beweisstück in Ermangelung einer konkreten Angabe der Themen, über deren Erklärungen im Protokoll berichtet wird; in diesem Fall muss der Richter es in Verbindung mit den anderen Elementen bewerten, «kann nur dann außer Acht gelassen werden, wenn eine begründete inhärente Unzuverlässigkeit vorliegt oder ein Widerspruch zu anderen im Urteil festgestellten Gesichtspunkten besteht, bis bis zu einer Fälschungsbeschwerde Gewissheit besteht, dass diese Dokumente in jedem Fall von der Prüfstelle geprüft wurden».

Der Feststellungsbescheid hat keine Bescheinigungswirkung

Der Steuerbescheid ist ein bloßer Verwaltungsakt, der am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassen wird, mit dem der Steueranspruch festgestellt wird, er stellt einen Ausdruck der Besteuerungsbefugnis der Finanzämter dar und hat nicht den Charakter eines Verfahrensakts (Cass. 3513/2002; Cass. 4824/2023). Die Steuerurkunde hat deklaratorischen Charakter und gibt dem Schuldner nur dann Gewissheit über die von der Finanzverwaltung bestrittenen Tatsachen, wenn sie nicht angefochten wird oder wenn die Anfechtung, beispielsweise aufgrund des Erlöschens des Steuerverfahrens, wegfällt (Cass. 3040/2008; Cass. 21143/2015).

Der Feststellungsbescheid entfaltet keine Zertifizierungswirkung, was vielmehr typisch für die typischen und benannten Verwaltungsakte ist, die Zertifizierungswirkungen entfalten Erga omnes wie Geburtsurkunden, Gerichtsregister, Strafregister, öffentliche Register usw.

Daher muss der Steuerzahler bei einem Steuergesetz Folgendes tun:

  • kann zur Selbstverteidigung handeln (Ministerialerlass 37/1997), ohne dass dies eine aufschiebende Wirkung weder auf den Inhalt noch auf die Wirksamkeit des Rechtsakts hat,
  • kann innerhalb von 60 Tagen beim Steuerrichter Berufung einlegen gemäß Art. 18 Gesetzesdekret 546/1992.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass es nicht erforderlich ist, auf eine Fälschungsbeschwerde gemäß Art. 221 Stück pro Stück

Es ist Sache des Leistungsrichters, die Existenz und Gültigkeit der Unterschriftsdelegation festzustellen

Aus dem betroffenen Satz geht nicht hervor, ob die Agentur der Einnahmen dem Gericht die Unterschriftendelegation vorgelegt hat, auf die sich die Steuerurkunde bezieht, oder den Auszug aus dem Personalverzeichnis, aus dem hervorgeht, dass der Unterzeichner des Bescheids dem betreffenden Funktionsbereich angehört und der Abtretungsdienstauftrag, um das Bestehen und die Gültigkeit der Unterschriftsdelegation nachzuweisen.

Daher muss diese Überprüfung dem Leistungsrichter überlassen werden, der im Überweisungsverfahren zu entscheiden hat.

Für die Unterzeichnung ist keine Managementqualifikation erforderlich

In Bezug auf die Unterschrift gemäß Art. 42 Präsidialerlass 600/1973 Die Hermeline klären Folgendes.

Wir haben gesehen, dass die Beurteilungsbescheide (in Berichtigung und von Amts wegen) unter Androhung der Nichtigkeit vom Büroleiter oder einem anderen beauftragten leitenden Laufbahnbeamten unterzeichnet werden müssen.und, das heißt, von einem dritten Gebietsbeamten, auf den im Vertrag des Steueragentursektors für den Vierjahreszeitraum 2002-2005 Bezug genommen wird, davon Eine Managementqualifikation ist nicht erforderlich». Die Tatsache, dass gemäß Art. Gemäß Art. 42 des Präsidialdekrets 600/1972 ist keine Führungsqualifikation erforderlich, was von Bedeutung ist, da es die Erklärung der Verfassungswidrigkeit des Artikels ausschließt. 8 Absatz 24 Gesetzesdekret 16/2012was mit dem geschah Satz Nr. 37 von 2015hat Auswirkungen auf den betreffenden Fall.

Der Rat erklärte verfassungswidrig die oben genannte Regel, die sich auf das Personal von Steuerbehörden bezieht, in der Überzeugung, dass sie „dazu beitrug, dass eine angeblich vorübergehende Zuweisung übergeordneter Aufgaben auf unbestimmte Zeit fortgeführt wurde, ohne dass eine Besetzung freier Führungspositionen durch die Gewinner eines offenen und öffentlichen Auswahlverfahrens vorgesehen war» (Verfassungsgerichtshof 37/2015). Dies verstößt gegen die Artikel 3, 51 Und 97 der Verfassung. Nach der Intervention des Verfassungsgerichtshofs sei die „Gefahr“ entstanden, dass die Verfassungswidrigkeitserklärung die Wirksamkeit der zuvor von den Untertanen unterzeichneten Steuerdokumente zunichte machen könnte über keine Managementqualifikation verfügen in Übereinstimmung mit dem Gesetz erreicht (oder von von diesen beauftragten Subjekten unterzeichnet) werden. Mit anderen Worten, es wurde über das Schicksal der Steuerdokumente diskutiert, die von Einzelpersonen – Amtsleitern oder Delegierten – unterzeichnet wurden, deren Führungsqualifikationen nach dem Urteil des Verfassungsgerichts unrechtmäßig erworben wurden.

Rechtsprechung (Cass. 22810/2015) stellte klar, dass das Gesetz für die gültige Unterzeichnung einer Steuerurkunde nicht verlangt, dass derjenige, der sie unterzeichnet oder die Delegation erteilt hat, im Besitz einer Führungsqualifikation sein muss. Tatsächlich ist die Kunst. 42 c. 1 Präsidialerlass cit. nennt den Leiter der Geschäftsstelle oder einen anderen von ihm beauftragten leitenden Angestellten und erfordert keine Managementqualifikation. Daher, “das Schicksal der vor Satz Nr. erstellten Steuerurkunden. 37 von 2015 des Verfassungsgerichtshofs, unterzeichnet von Personen, die derzeit die Funktionen des Amtsleiters innehaben, oder von speziell delegierten Beamten der Führungslaufbahn und somit von geeigneten Personen gemäß Präsidialdekret Nr. 600 von 1973, Kunst. 42, sie ist nicht durch die Gültigkeit oder Nichtgültigkeit der Führungsqualifikation bedingt aufgrund der angefochtenen Bestimmung des Gesetzesdekrets Nr. 16 von 2012, Kunst. 8, Absatz 24».

Schlussfolgerungen: Das Rechtsprinzip

Der Oberste Gerichtshof nimmt die Berufung des Steuerpflichtigen an, hebt das angefochtene Urteil auf und verweist es an den Finanzgerichtshof zweiter Instanz in anderer Besetzung, der folgenden Rechtsgrundsatz beachten muss:

  • «Der Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt, der die Besteuerungsbefugnis der Finanzverwaltung mit deklaratorischer, aber nicht bescheinigender Wirkung zum Ausdruck bringt Sein Inhalt darf vom Empfänger seiner Mitteilung nicht mit der Rüge der Kunstfälschung beanstandet werden. 221 Kabeljau. proc. bürgerlich vor dem ordentlichen Richter, jedoch innerhalb von 60 Tagen gemäß Art. 18 des Gesetzesdekrets Nr. 546 vom 31. Dezember 1992 vor dem SteuerrichterBehörde, die in dem erhaltenen Dokument als zuständig angegeben ist, zusammen mit Informationen darüber, wie man Berufung einlegen kann»


Kassationsgericht, Steuerabteilung, Bestell-Nr. 5721/2024

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