Steuerreform, Anmeldefristen ändern sich

Durch die neue Steuerreform haben sich auch die Fristen für die Abgabe von Erklärungen zur Einkommensteuer (Formular „Einkommen“), zur regionalen Steuer auf produktive Tätigkeiten (Irap) und zur Erklärung von Quellensteuerpflichtigen für die ab dem 31. Dezember 2023 laufenden Steuerperioden geändert und in den kommenden Jahren vorgestellt werden. Da die neuen Fristen ab dem 2. Mai 2024 in Kraft treten, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Subjekte, deren Steuerzeitraum nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, für die die Frist für die Abgabe der Erklärung für den Steuerzeitraum vor dem laufenden am 31 Dezember 2023 nach dem 2. Mai abläuft, übermitteln sie diese innerhalb der bisherigen Einreichungsfristen.

Nur für den laufenden Steuerzeitraum am 31. Dezember 2023

Nur für den Steuerzeitraum, der am 31. Dezember 2023 läuft, werden die Fristen für die Einreichung von Einkommens- und IRAP-Erklärungen im Vergleich zu den Fristen, die „vollständig“ im Compliance-Dekret geregelt sind, verschoben: bis zum 15. Oktober 2024 für die elektronische Übermittlung durch natürliche Personen und Unternehmen oder Vereine und steuerpflichtige IRES-Subjekte, deren Steuerzeitraum mit dem Kalenderjahr übereinstimmt; am fünfzehnten Tag des zehnten Monats nach dem Ende des Steuerzeitraums, zur elektronischen Übermittlung durch IRES-Steuerpflichtige, deren Steuerzeitraum nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.

Nur für den aktuellen Steuerzeitraum, der am 31. Dezember 2024 endet

Lediglich für den laufenden Steuerzeitraum ab dem 31. Dezember 2024 sind die Fristen für die Abgabe der oben genannten Erklärungen festgelegt: zwischen dem 15. April und dem 30. Juni 2025 für natürliche Personen, die die Erklärung über ein italienisches Postamt einreichen; zwischen dem 15. April und dem 30. September 2025 für die elektronische Übermittlung durch natürliche Personen, Unternehmen oder Vereinigungen gemäß Artikel 5 des konsolidierten Einkommensteuergesetzes (TUIR) und steuerpflichtige IRES-Subjekte, deren Steuerzeitraum mit dem Kalenderjahr zusammenfällt; bis zum letzten Tag des neunten Monats nach dem Ende des Steuerzeitraums für IRES-steuerpflichtige Subjekte, deren Steuerzeitraum nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.

Eventuelle Steuerrückerstattungen oder -einbehalte durch den Arbeitgeber können ab Juli auf der Lohnabrechnung erfolgen, während das INPS diese den Rentnern zwischen August und September gutschreiben sollte

Der vorab zusammengestellte 730, den das Finanzamt versprochen hat, bis Ende dieses Monats online verfügbar zu machen, muss stattdessen bis zum 30. September vorgelegt werden (direkt beim Finanzamt oder beim Caf, beim qualifizierten Fachmann oder bei der Quellensteuer). Agent). Eventuelle Steuerrückerstattungen oder -einbehalte durch den Arbeitgeber können ab Juli auf der Lohnabrechnung erfolgen, während das INPS diese den Rentnern zwischen August und September gutschreiben sollte. Infos: www.agenziaentrate.gov.it

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