Zweijährlicher Vergleich mit Gläubigern: Die neuesten regulatorischen Änderungen vor der Software – Fiscal Focus

Zweijährlicher Vergleich mit Gläubigern: Die neuesten regulatorischen Änderungen vor der Software – Fiscal Focus
Zweijährlicher Vergleich mit Gläubigern: Die neuesten regulatorischen Änderungen vor der Software – Fiscal Focus
Der Entwurf eines Dekrets über die Änderungen, die an der alle zwei Jahre stattfindenden Präventivzusammensetzung vorgenommen werden sollen, liegt dem Ministerrat auf dem Tisch. Die Bedingungen für die Übermittlung der Steuererklärung und die Einhaltung des vorgeschlagenen alle zwei Jahre stattfindenden Vergleichs mit den Gläubigern werden sich voraussichtlich ändern. Auch die Methoden zur Ermittlung der Vorauszahlungen bei wirksamer Mitgliedschaft ändern sich.

Die Übertragungsbedingungen des Einkommensmodells wurden erneut überarbeitet. Bei vollständiger Umsetzung sieht der betreffende Bestimmungsentwurf die Verschiebung auf den 31. Oktober des auf das Ende des Steuerzeitraums folgenden Jahres bzw. für IRES-Untertanen auf den letzten Tag des zehnten Monats nach dem Ende des Steuerzeitraums vor Frist für die Einreichung der Steuererklärung bezüglich Einkommensteuer und IRAP. Allerdings gibt es zumindest vorerst keine Bestätigung für die Möglichkeit einer Auszahlung zum 30. August 2024 mit der Erhöhung von 0,40 Prozent als Zinsen für Steuerpflichtige, die eine Tätigkeit ausüben, für die die steuerlichen Zuverlässigkeitsindikatoren genehmigt wurden.

Im Hinblick auf den alle zwei Jahre stattfindenden Vergleich mit den Gläubigern wird die vollständige Änderung von Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzesdekrets Nr. 13 von 2024, der vorsieht, dass der Steuerzahler dem Vorschlag innerhalb der in Artikel 17 Absatz 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 7. Dezember 2001, Nr. 1, festgelegten Steuerzahlungsfrist zustimmen kann. 435 oder bis zum 30. Juni, sofern es sich nicht um das erste Jahr der Anwendung des Gläubigervergleichs handelt, ist die Mitgliedschaft innerhalb der für die Vorlage der jährlichen Steuererklärung festgelegten Frist (bis zum 15. Oktober 2024 oder für IRES-Subjekte bis zum fünfzehnten Tag) zulässig des zehnten Monats nach Ende des Steuerzeitraums). Zu diesem Punkt sieht der Dekretentwurf vor, dass der Steuerzahler, sobald er vollständig in Kraft getreten ist, der Vereinbarung bis zum 31. Juli beitreten kann, bzw. bis zum letzten Tag des siebten Monats nach dem Ende des Steuerzeitraums für Subjekte, deren Steuerzeitraum nicht mit diesem übereinstimmt Kalenderjahr. Dem Vorschlag zufolge kann der Steuerzahler dem Vergleichsvorschlag innerhalb der in Artikel 11 des Gesetzes vorgesehenen Frist für die Einreichung der jährlichen Steuererklärung nur im ersten Jahr der Anwendung des zweijährlichen Vergleichs mit den Gläubigern zustimmen Dekret vom 8. Januar 2024, Nr. 1, in der geänderten Fassung.

Kombiniert man die beiden im Dekretentwurf enthaltenen regulatorischen Änderungen zum alle zwei Jahre stattfindenden Vergleich mit den Gläubigern, ergibt sich, dass der Steuerzahler für den Zweijahreszeitraum 2024-2025 bzw. für das Jahr 2024 für Steuerpflichtige im Pauschaltarif in der Lage sein wird dem Vorschlag bis zum 31. Oktober 2024 zuzustimmen, was mit der neuen Frist für die Abgabe der Steuererklärung zusammenfällt.

Der Maßnahmenentwurf sieht außerdem eine Änderung der Methoden zur Bestimmung der nach der Mitgliedschaft fälligen Vorauszahlungen vor. Es sind jedoch keine Änderungen an den Zahlungsbedingungen für den Restbetrag und den ersten Vorschuss für das erste Jahr der Anwendung der Vereinbarung gemäß Artikel 37 des Gesetzesdekrets Nr. 13 von 2024.

Unbeschadet der Tatsache, dass die Vorauszahlungen auf der Grundlage des vereinbarten Einkommens und Werts der Nettoproduktion berechnet werden müssen, wird die vollständige Ersetzung von Artikel 20 vorgeschlagen, sofern: a) wenn die Vorauszahlung auf der Grundlage der ermittelt wird Steuer, die sich auf die Vorperiode bezieht, ist eine Erhöhung um einen Betrag in Höhe von 15 Prozent der Differenz, falls positiv, zwischen dem vereinbarten Einkommen und dem für die Vorperiode angegebenen Einkommen aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit fällig, angepasst gemäß den Bestimmungen von Artikel 15 und 16 (für IRAP-Zwecke Erhöhung um 3 Prozent auf die positive Differenz zwischen dem vereinbarten Nettoproduktionswert und dem für die Vorperiode gemeldeten Wert, angepasst gemäß den Bestimmungen von Artikel 17); Wird der Vorschuss nach der Prognosemethode ermittelt, errechnet sich die zweite Vorschussrate als Differenz zwischen dem aufgrund des Einkommens und des vereinbarten Nettoproduktionswerts geschuldeten Gesamtvorschuss und dem mit der ersten, nach den ordentlichen Regeln berechneten Betrag gezahlten Betrag.

Der Entwurf des Korrekturerlasses sieht weitere Änderungen vor. Es wird vorgeschlagen, die Ausschlussgründe gemäß Artikel 11 des Gesetzesdekrets Nr. 13 von 2024 sieht vor, dass neben der Nichteinreichung der Steuererklärung in Bezug auf mindestens einen der drei Steuerzeiträume, die denen der Anwendung des Abkommens vorausgehen, das Vorliegen einer Verpflichtung zur Erfüllung dieser Verpflichtung und das Fehlen einer solchen Verpflichtung vorliegt Verurteilung wegen einer der im Gesetzesdekret vom 10. März 2000 vorgesehenen Straftaten, Nr. 74, gemäß Artikel 2621 des Zivilgesetzbuchs sowie gemäß den Artikeln 648-bis, 648-ter und 648-ter 1 des Strafgesetzbuchs, die in den letzten drei Steuerperioden vor denen der Anwendung des Abkommens begangen wurden, der Ausschluss von den Subjekten, die wir in Bezug auf den Steuerzeitraum, der dem vorangeht, auf den sich der Vorschlag bezieht, in der Ausübung einer gewerblichen oder künstlerischen und beruflichen Tätigkeit erzielt haben, sind Einkünfte oder Einkommensanteile, wie auch immer benannt, ganz oder teilweise steuerbefreit, ausgeschlossen oder nicht mit der Steuerbemessungsgrundlage in Konkurrenz stehen, und zwar in einem Ausmaß, das 40 Prozent des Einkommens aus der Ausübung einer gewerblichen oder künstlerischen und beruflichen Tätigkeit übersteigt.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, Steuerpflichtige auszuschließen, die sich für die erste Steuerperiode, die von der Vereinbarung abgedeckt wird (in diesem Fall für die Steuerperiode 2024), der Pauschalregelung gemäß Artikel 1 Absätze 54 bis 89 des Gesetzes Nr . 190 von 2014, sowie, wiederum unter Bezugnahme auf den ersten Steuerzeitraum der Anwendung des zweijährlichen Vergleichs mit Gläubigern, Steuerzahlern, die von Fusionen, Spaltungen, Einbringungen betroffen sind, oder Unternehmen oder Vereinigungen im Sinne von Artikel 5 des Dekrets von des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917, die von Änderungen in der Aktionärsstruktur betroffen waren.

PREV Autoanreize starten: Tabellen, Anforderungen und Zahlen. Wie Sie das Beste daraus machen, um Geld zu sparen
NEXT Betrugswarnung mit künstlicher Intelligenz. 24 Millionen Euro gestohlen