Einzel-ZES-Bonus bei Immobilien bis zu 50 % der Gesamtinvestition

Für die Zwecke der Steuergutschrift für Investitionen in der einzigen Sonderwirtschaftszone ehemalig Kunst. 16 des Gesetzesdekrets 124/2023, die InvestitionenTeil eines ersten Investitionsprojekts (wie in Artikel 2 Punkte 49, 50 und 51 der Verordnung Nr. 651/2014 definiert), das vom 1. Januar 2024 bis zum 15. November 2024 durchgeführt wird und sich auf den Kauf bezieht, auch auf finanzieller Ebene Leasingverträge, von neuen Maschinen, Anlagen und diversen Geräten, die für bestehende Produktionsstrukturen bestimmt sind oder in der einzelnen SWZ errichtet werden, sowie der Kauf von Grundstücken und der Erwerb, die Errichtung oder der Ausbau von investitionsrelevanten und tatsächlich der Durchführung von Investitionen dienenden Grundstücken führen Sie die Aktivität in der Produktionsstruktur aus.

Die Gutschrift entspricht der Höhe der ab dem 1. Januar 2024 getätigten Investitionen 15. November 2024 innerhalb der Höchstgrenze von 100 Millionen Euro für jedes Investitionsprojekt. Allerdings sind Investitionsvorhaben, deren Gesamtkosten weniger als 200.000 Euro betragen, nicht förderfähig.

Gemäß der Kunst. 3 Absatz 3 des Dekrets vom 17. Mai 2024, Investitionen in Vermögenswerte Eigenschaften Auch wenn es sich um Vermögenswerte handelt, sind sie entlastungsberechtigt schon benutzt durch den Zedenten oder durch andere Subjekte zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit (unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 2 Punkte 49, 50 und 51 und 14 der Verordnung Nr. 651/2014).

Es ist außerdem vorgesehen, dass der Wert der förderfähigen Grundstücke und Gebäude nicht höher sein darf 50 % des Gesamtwerts der geförderten Investition (Art. 16 Absatz 2 des Gesetzesdekrets 124/2023 und Art. 3 Absatz 5 des Dekrets vom 17. Mai 2024).
Diese Einschränkung wird in bestätigt Software „ZESUNICA“. das bis zum 12. Juli einzureichende Kommunikationsformular für die Inanspruchnahme der Steuergutschrift auszufüllen (sehen Bestimmung Agentur der Einnahmen 11. Juni 2024 n. 262747; siehe auch „Ab heute erfolgt der Versand der Mitteilungen für den einzelnen Süd-ZES-Bonus“ vom 12. Juni).

Insbesondere in Tafel BIn Abschnitt II (Zeilen B10 bis B19) sind die Daten der Produktionsstruktur anzugeben, die das Investitionsvorhaben erhält. Die Daten der im Förderzeitraum getätigten und/oder durchzuführenden Investitionen müssen angegeben werden. Die Daten müssen für jede Art von förderfähigen Investitionsgütern, also Anlagen (B11), Maschinen (B12), Ausrüstungen (B13) und Gebäude (B14), separat ausgewiesen werden.

Unbeschadet des Fehlens detaillierter technischer Spezifikationen auf der Website der Revenue Agency B14 der Wert der Liegenschaften, der aufgrund der vorgenannten Verordnung anzugeben ist gleich oder weniger als 50 % der gesamten geförderten Investition.
Zu BeispielBei einem Investitionsvorhaben mit einem Gesamtwert von 1.400.000 Euro darf der Wert der Immobilien 700.000 Euro nicht überschreiten.
Beispielsweise gibt die Kompilierungssoftware bei Angabe von 600.000 Euro als Kosten für die Anlagen in Zeile B11 und 800.000 Euro als Kosten für die Immobilien in Zeile B14 eine zurück Fehlerunter Hinweis darauf, dass „bei jedem Investitionsprojekt die Gesamtinvestitionen in Immobilien 50 % der Gesamtinvestition nicht überschreiten dürfen“ und dass es daher notwendig ist, die Beträge für die Immobilien zu variieren, wobei festgelegt wird, dass der Wert 700.000 Euro oder weniger betragen sollte .

Um diese Zeilen korrekt auszufüllen, erscheint es daher angebracht, zunächst die zu identifizieren Gesamtwert der geförderten Investition und ermittelt dann den Wert der tatsächlich förderfähigen Immobilien (maximal 50 % des Gesamtwerts der geförderten Investition).

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