Kassation eröffnet Di Giacomos bedingte Freilassung, „Überwachung prüft die Dokumente“

Frost. Das Aufsichtsgericht von Neapel muss zurückkehren, um die Situation des 64-jährigen Paolo Di Giacomo zu bewerten. Es wurde vom Kassationsgericht eingerichtet, das der Berufung der Anwälte eines der ehemaligen Stiddari-Führer, Giulio Bennici und Raffaela Cristofaro, stattgab. Tatsächlich forderte Di Giacomo die Anerkennung des Vorteils der bedingten Freiheit. Ihm droht eine 30-jährige Haftstrafe, und er war mindestens zwölf Jahre lang dem 41-bis-Regime unterworfen. Er wurde auch wegen blutiger Verbrechen im Zusammenhang mit seiner Stiddara-Mitgliedschaft verurteilt. Er hat sich nie dafür entschieden, mit der Justiz zusammenzuarbeiten. Den Verteidigern zufolge liegen die Voraussetzungen für eine bedingte Freilassung vor. Vor einem Jahr sagte das kampanische Aufsichtsgericht Nein, ohne der Verteidigungsinitiative Folge zu leisten. Für das Kassationsgericht muss diese Ablehnung jedoch neu bewertet werden. Erstens unterstreichen die römischen Richter mit der Annahme der Verteidigungsbeschwerde, dass die Überwachungsanordnung erlassen wurde, ohne ein wirksames Kreuzverhör zu gewährleisten. Darüber hinaus bestand nach Ansicht der neapolitanischen Richter im Laufe der Jahre kein konkreter Wunsch, die Opfer seiner Taten durch eine wirtschaftliche Initiative zu entschädigen. Punkte, die von den Verteidigern bestritten wurden, und unterstrichen vor allem, dass Di Giacomo im Laufe der Jahre einen anderen Lebensweg eingeschlagen hat, sich der Freiwilligenarbeit widmete und Anzeichen einer Besserung zeigte. Die Verteidiger des 64-Jährigen betonten, dass „er auch dann zur bedingten Entlassung hätte zugelassen werden können, wenn die im Artikel genannten Bedingungen nicht erfüllt wären.“ 176 Kabeljau. pen., in Anbetracht der Unverzichtbarkeit seiner Zusammenarbeit mit der Justiz, eine Situation, die der von Mitarbeitern hätte gleichgestellt werden müssen, denen gemäß Art. 16-novies des Gesetzes vom 15. Januar 1991, Nr. 8, eine bedingte Entlassung gewährt werden kann unabhängig von der Erfüllung zivilrechtlicher Pflichten“.

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