Die Gemeinde Terni genehmigt ein Regulierungssystem für Glücksspiele, Verbände haben das Wort

Die Gemeinde Terni genehmigt ein Regulierungssystem für Glücksspiele, Verbände haben das Wort
Descriptive text here

Über die Fachverbände werden auch die Beobachtungen der Stakeholder zum „Regelwerk zur Ausübung des rechtmäßigen Glücksspiels“ eingeholt und ausgewertet. genehmigt vom Gemeinderat von Terni in Umsetzung des Gesetzes Nr. 21/2014 der Region Umbrien.

Der Beschluss schlägt dem Stadtrat die Verabschiedung einer spezifischen Regelung für die Ausübung des legalen Glücksspiels vor, „mit dem Ziel, Festlegung von Standortkriterien und -beschränkungen für die Eröffnung neuer Spieleinrichtungen die die Notwendigkeit berücksichtigen, sensible Bevölkerungsgruppen zu schützen, indem sie die in der Verfassung und der Europäischen Union verankerten Bedürfnisse der Achtung der freien wirtschaftlichen Initiative und des Schutzes des Wettbewerbs mit der Befugnis und Pflicht der Kommunalverwaltung zur Wahrung grundlegender Verfassungswerte in Einklang bringen, wie öffentliche Gesundheit und Frieden“.

Der Rat erteilte daher der Direktion Wirtschaft und Arbeit, Raumförderung und Umwelt den Auftrag, die Konsultationsphase einzuleitenÜbermittlung des „Reglements für die Ausübung des rechtmäßigen Glücksspiels“ an die interessierten Parteien über die Verbände zur etwaigen Stellungnahme sowie zur Erstellung nachfolgender Verwaltungsdokumente.

Aber hier sehen Sie, was die Verordnung vorsieht.

EMPFINDLICHE STELLEN UND MINDESTABSTÄNDE – „1. Gemäß Art. 6 Abs. 1 LR 21/2014 ist die Eröffnung von Spielhallen, Wettbüros und die Neuaufstellung von legalen Glücksspielautomaten in Räumlichkeiten, die innerhalb von a Entfernung weniger als 500 Metergemessen auf der Grundlage der kürzesten Fußgängerroute, von Schulen aller Niveaus, Wohn- oder Halbwohngebäuden im Gesundheits- oder Sozial- und Gesundheitsbereich, Gotteshäusern, Sozial-, Freizeit- und Sportzentren, Jugendzentren oder anderen Strukturen überwiegend von jungen Menschen frequentiert”, heißt es im Verordnungsentwurf.

„2. Im Sinne der Anwendbarkeit des vorstehenden Absatzes insbesondere: a) für Bildungsinstitutionen aller Stufen, Kindergärten, Grundschulen und weiterführende Schulen der ersten und zweiten Stufe; b) für Wohn- oder Halbwohnstrukturen, die im Gesundheits- oder Sozialbereich tätig sind, Krankenhäuser, Kliniken, Pflegeheime, Genesungszentren, stationäre Sozial- und Gesundheitseinrichtungen für Minderjährige gemäß Titel VI des RR vom 4. Dezember 2017, Nr. 7, Wohn- und Teilwohneinrichtungen für autarke ältere Menschen im Sinne von Titel II der RR 7. November 2012, Nr. 16 und DGR Nr. 199/2014, Wohneinrichtungen für Erwachsene in Notsituationen und sozialer Ausgrenzung im Sinne von Art. 2 des RR 10. November 2014, n. 4; c) für Jugendzentren und andere Einrichtungen, die hauptsächlich von jungen Menschen besucht werden: Orte, die von Vereinen jeglicher Art und für jeden Zweck (Sport, Freizeit, Gesellschaft, Religion) verwaltet werden und überwiegend von Personen unter 18 Jahren besucht werden, sowie sozialpädagogische Wohneinrichtungen für Minderjährige im Sinne von Titel V^ des RR 4. Dezember 2017.

Darüber hinaus gilt für die Zwecke des ersten Absatzes: Private Freizeit- und Sportzentren gelten als sensible Orte für die Berechnung der Entfernung, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen: d) als solche leicht erkennbar, von öffentlichen Straßen aus sichtbar oder auf jeden Fall durch Schilder oder sonstige Werbung ausreichend auf die Öffentlichkeit aufmerksam gemacht werden; e) es handelt sich um operative Büros und nicht nur um Verwaltungs- oder Rechtsbüros; 3. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des LR 21/2014 wurden die folgenden anderen sensiblen Orte identifiziert, ähnlich den in der Kunst genannten. 6 Abs. 1 LR 21/2014, aufgrund des ständigen Zustroms von Menschen aller Altersgruppen als schützenswert angesehen, in denen die Eröffnung von Wettzentren und Spielplätzen mit Geldgewinnen nicht gestattet ist und von denen aus diese Wettzentren und Räume geöffnet werden dürfen müssen einen Abstand von mindestens 500 Metern haben: a) Oratorien, Diskotheken, Bibliotheken, Museen, Gärten und öffentliche Parks: als Orte ständiger Zusammenkunft und längerer Ruhe, zum Lernen und für die Freizeit junger Menschen mit einem Durchschnittsalter zwischen 12 und 29 Jahren; B) Krankenhäuser, medizinische Kliniken, Erste-Hilfe-Zentren, Zentren zur geistigen und motorischen Erholung, Pflegeheime, Unterbringungseinrichtungen für geschützte Kategorien; C) Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 250 m2 (einschließlich Einkaufszentren) gemäß LR 10 vom 13.06.2014; d) Bahnhöfe und Haltestellen; e) Busbahnhöfe städtischer und außerstädtischer Linien.“

Darüber hinaus „4. Der in Absatz 1 genannte Abstand wird gemäß der Straßenverkehrsordnung auf dem kürzesten Fußgängerweg zwischen dem Haupteingang des Spielzimmers und dem Haupteingang des betreffenden sensiblen Bereichs gemessen.

5. Um das Gesamtangebot an öffentlichem Glücksspiel auf dem Gemeindegebiet einzudämmen und die Verwaltung die Förderung alternativer Methoden der öffentlichen Unterhaltung zu fördern, Die Aufstellung von Glücksspielautomaten ist nicht gestattet: a) in Räumlichkeiten, die der Gemeinde und ihren Tochtergesellschaften gehören; b) in Einzelhandelsbetrieben und in Einrichtungen der Lebensmittel- und Getränkeverwaltung, die sich in öffentlichen Bereichen mit vorübergehender und dauerhafter Konzession befinden (z. B. sogenannte Dehor). 6. Die Einhaltung der in diesem Artikel genannten Abstände zu sensiblen Orten sowie bei der Eröffnung neuer Wettzentren und neuer Räume für Glücksspiele mit Geldpreisen ist erforderlich. auch für die Verlegung des Sitzes dieser Strukturensowie für jede neue Anlage, wie in Artikel 3 dieser Verordnung definiert. 7. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Mindestabstände zu sensiblen Orten besteht bei einem Eigentümerwechsel der vorgenannten Betriebe (Untereintrag) nicht, sofern sich das Spielangebot nicht ändert und der Standort des Betriebes nicht übertragen wird “.

DIE STRUKTURELLEN ANFORDERUNGEN DER BESTIMMTEN RÄUMLICHKEITEN – „1. Spielhallen dürfen nur in solchen Räumlichkeiten betrieben werden im Einklang mit den geltenden Vorschriften zu Bauwesen, Stadtplanung und Zweckbestimmung, Gesundheit und Hygiene, Schutz vor Lärmbelästigung und Brandschutz bei einer Kapazität von mehr als hundert Personen oder einer Bruttofläche von mehr als 200 Quadratmetern. 2. Räume für Glücksspiele mit Geldgewinnen und Wettzentren, die Glücksspiele als ausschließliche oder überwiegende Aktivität anbieten, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie dürfen sich nicht in Gebäuden oder Teilen davon befinden, die gemäß Titel II gemeldet oder gebunden sind und III des Gesetzesdekrets. 42/2004 (Gesetz über Kulturerbe und Landschaft); b) sie können sich ausschließlich im Erdgeschoss mit direktem Zugang von der öffentlichen Straße befinden; c) Mindestnutzfläche von 50 m2, berechnet ohne die für Lager, Depots, Büros und Dienstleistungen vorgesehene Fläche sowie andere nicht für die Öffentlichkeit zugängliche Flächen; d) vorgesehene Nutzung im Einklang mit den aktuellen städtebaulichen Instrumenten; e) das Vorhandensein der in den geltenden Bauordnungen und anderen städtebaulichen Vorschriften vorgesehenen baulichen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Raumhöhen, der Beleuchtungsverhältnisse und der Bereitstellung von Toiletten (mindestens zwei, davon eine ausschließlich für Benutzer bestimmt). und ausgestattet mit einem Vorraum und einem für die Bediener bestimmten Raum sowie ausgestattet mit einem Vorraum und einem Umkleideraum, die den Vorschriften zur Beseitigung architektonischer Barrieren entsprechen); f) Fehlen architektonischer Barrieren, die die Zugänglichkeit für Behinderte behindern, oder Verpflichtung, die Barrieren selbst zu entfernen, wenn für die Durchführung von Arbeiten auf dem Gelände eine Baugenehmigung erforderlich ist; g) Einhaltung der internen (Dpcm. 215/1999 und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen) und externen Lärmgrenzwerte, die durch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den aktuellen kommunalen Lärmklassifizierungsplan festgelegt sind, auch durch Schalldämmung der Räume und etwaige automatische Schallemissionsregulierungssysteme der Geräte; h) Konformität der elektrischen Anlage, anderer Systeme und Geräte mit den geltenden Vorschriften; i) Einhaltung der geltenden Brandschutzvorschriften; j) Einhaltung der Rauchervorschriften, einschließlich der möglichen Ableitung der aus den Räumlichkeiten selbst abgesaugten Luft auf das Dach; 3. Für Spielplätze ausschließlich mit Geldgewinnen ist zusätzlich zu den oben genannten der Besitz der Voraussetzungen für die Überwachung der Räumlichkeiten gemäß Artikel 153 der Tulps-Durchführungsverordnung erforderlich.“

REGELUNG VON ZEITEN UND ANDEREN ANFORDERUNGEN – Schließlich heißt es in Artikel 10 des Verordnungsentwurfs: „Der Bürgermeister kann die Betriebszeiten der dafür vorgesehenen Räume und die Betriebszeiten der Geräte festlegen, indem er bestimmte Zeitfenster für die Spielunterbrechung festlegt.“ sowie die Verpflichtung, die Räumlichkeiten unter der Woche oder zu bestimmten Jahreszeiten besonders sorgfältig zu schließen: a) die Ein- und Austrittszeiten von Schulen aller Stufen; b) die Öffnungs- und Schließzeiten von Sozial-, Sammel- und Sportzentren öffentlicher und privater Art. Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken Der Bürgermeister kann den Betroffenen auf seine Kosten auch auferlegen: a) die Annahme besonderer Hygienevorkehrungen in den Räumlichkeiten; b) die Ergreifung besonderer Maßnahmen zur Lärmdämmung; c) die Einführung von Zahlen- und Altersgrenzen für den Zugang zu Spielen; d) andere Anforderungen auf der Grundlage der geltenden Vorschriften und im öffentlichen Interesse gemäß Artikel 9 des TULPS.

KOMMUNALE FÖRDERUNGEN UND THERAPIEUNTERSTÜTZUNGS- UND PFLEGEPROZESS – In Artikel 13 heißt es: „1. Im Falle eines an die Gemeinde Terni gerichteten Antrags auf finanzielle Unterstützung für sich selbst oder seine Familie durch einen ansässigen Bürger, dessen Finanzen durch pathologisches Glücksspiel ernsthaft gestört wurden, Die Verwaltung behält sich das Recht vor, Beiträge oder Erleichterungen zu gewähren, sofern der Antragsteller einem therapeutischen Unterstützungs- und Behandlungsprogramm zustimmt, das beim zuständigen Suchtdienst der örtlichen Gesundheitsbehörde durchgeführt werden soll Gebietszuständiger, der die wirksame Betreuung des Spielsüchtigen bescheinigt. Die Verarbeitung der relevanten sensiblen Daten zum Zwecke des Schutzes der Vertraulichkeit erfolgt durch die für die Auszahlung des Zuschusses zuständige kommunale Dienststelle.

2. Die im vorstehenden Absatz genannte Bestimmung gilt nicht, wenn der Spielsüchtige, der seine Finanzen durch pathologisches Glücksspiel ernsthaft ruiniert hat, seine elterliche Sorge oder die gesetzliche Vormundschaft über ein oder mehrere minderjährige Kinder oder Pflegekinder ausübt, sofern die Verpflichtung dazu besteht Die Kommunalverwaltung sorgt dafür, dass die Grundbedürfnisse Minderjähriger befriedigt werden.“

PREV „Sehr wichtiger Punkt, aber ich weiß nicht, ob er entscheidend ist.“ Gallo strebt zu Hause gegen Udinese die Rettung an
NEXT Eskalation der Gewalt zwischen Ultras aus Sampdoria und Genua: Rossoblù-Fan in einer Bar in Nervi geschlagen und erstochen