Berufungsgericht
Die Haltung des „enttäuschten“ Kunden ging über den Kanon des Kritikrechts hinaus
Aus Redaktion | 11. Mai 2024
Er greift die Immobilienagentur in den sozialen Medien an, einen Monat nachdem sie es nicht geschafft hatte, eine Immobilie zu kaufen, weil sie nicht daran interessiert war, ihre vom Eigentümer als unangemessen erachteten Angebote zu erhöhen. Er tut dies auf der Wirtschaftsseite einer Suchmaschine und wirft der Agentur, „die dringend vom Hauskauf abrät“, „Unkorrektheit und mangelnde Professionalität“ vor. Auch weil es, wie er sagt, „wirklich schlechte Menschen sind, vor allem die schäbigen und wurmigen“, sagt er und bezieht sich dabei auf den Agenten, der seinen erfolglosen Fall weiterverfolgte und den Scheck, den er als Anzahlung bezahlt hatte, zurückgab. Nach Ansicht des Zweiten Berufungsgerichts von Catania ging die Haltung des „enttäuschten“ Kunden über den Kanon des Rechts auf Kritik hinaus und ging über die Verleumdung im Internet hinaus. Aus diesem Grund verurteilten ihn die Richter zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von jeweils 5.000 Euro, sowohl gegenüber dem Makler Martino als auch gegenüber der Immobilienagentur, zusätzlich zur Zahlung der Anwaltskosten der beiden Urteilsebenen zugunsten der Firma Seminara & associati unterstützt von den Anwälten Dario Seminara und Marco Leo.
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