Bedingte Hypothek: Das Gericht von Gela schließt sich dem Obersten Gerichtshof an (Nr. 12007/2024).

Bedingte Hypothek: Das Gericht von Gela schließt sich dem Obersten Gerichtshof an (Nr. 12007/2024).
Bedingte Hypothek: Das Gericht von Gela schließt sich dem Obersten Gerichtshof an (Nr. 12007/2024).

Im vorliegenden Fall wird nach der Hinterlegung des geliehenen Betrags in einer zinslosen Einlage wieder die Bank Eigentümerin (Kunst. 1834 ccm) des Geldes, so dass für den Schuldner, der eigentlich Gläubiger des Kreditgebers ist, keine Rückzahlungspflicht entsteht. Beabsichtigt der Gläubiger, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, ist es daher notwendig, sich auf den Unterlassungsbescheid zu stützen nicht nur der Hypothekenvertrag, sondern auch die öffentliche notarielle Urkunde oder die beglaubigte private Urkunde, mit der die freigegebenen Beträge an den Kreditnehmer übertragen wurden. Der Hypothekenvertrag allein stellt keinen vollstreckbaren Titel dar.

Tatsächlich der Oberste Kassationsgerichtshof[1] wurde wie folgt ausgesprochen: „Die zu klärende Rechtsfrage betraf in diesem Fall nicht nur das Bestehen und die Gültigkeit des Darlehensvertrags, sondern auch die Wirksamkeit des vollstreckbaren Titels der öffentlichen notariellen Urkunde, die von der klagenden Gesellschaft der drohenden Vollstreckungsmaßnahme zugrunde gelegt wurde mit dem gegenteiligen Grundsatz und da diese öffentliche Urkunde über die bloße Festlegung des Darlehensvertrags hinaus weitere Vereinbarungen zwischen den Parteien enthielt, hätte sich das Berufungsgericht nicht auf die Feststellung des ordnungsgemäßen Abschlusses, des Bestehens und der Gültigkeit des Darlehensvertrags beschränken dürfen , hätte aber prüfen müssen, ob auf der Grundlage des von den Parteien begründeten Gesamtvertragsverhältnisses, das aus der als vollstreckbarer Titel geltend gemachten öffentlichen Urkunde hervorgeht, eine aktuelle Verpflichtung zur Zahlung eines von der Klägerin zu tragenden Geldbetrags bestand oder nicht kreditnehmenden Gesellschaft und zugunsten der kreditgebenden Bank gemäß Art. 474 cpc, oder wenn die mögliche Verpflichtung des oben genannten kreditnehmenden Unternehmens nicht aktuell war, da sie nur bei Eintritt bestimmter Bedingungen entstanden wäre, nach der Vereinbarung und unabhängig von den Dokumenten, auf deren Grundlage das Darlehen gewährt wurde – ebenfalls richtig – rekonstruiert als abgeschlossen, wie von der gegnerischen Firma behauptet. 2.3 Zu diesem Zweck konnte es natürlich nicht ausreichen, zu überprüfen, ob zwischen den Parteien ein gültiger Darlehensvertrag vereinbart wurde (selbst wenn dieser tatsächlicher Art und nicht nur verbindlich oder bedingt war), sondern es wäre notwendig gewesen, alles zu berücksichtigen die weiteren vertraglichen Vereinbarungen und in jedem Fall alles, was in der öffentlichen Urkunde vereinbart wurde, die als Vollstreckungstitel gemäß Art. 474 cpc.». Und wieder “Es besteht kein Zweifel daran, dass bis zur tatsächlichen „Freigabe“ der auf dem zinslosen Konto bei der kreditgebenden Bank eingezahlten Beträge keine Rückerstattungsverpflichtung seitens des kreditnehmenden Unternehmens bestehen kann, da: a) die geliehenen Beträge , nach Abwicklung des betreffenden Vertrages unverzüglich und vollständig zur Verfügung der kreditgebenden Bank zurückzukommen; Das kreditnehmende Unternehmen hatte daher nicht mehr die Möglichkeit, sie an die kreditgebende Bank zu übertragen».

Da der Abschluss des Darlehensvertrages unstreitig ist, kann im vorliegenden Fall der Schwerpunkt nicht auf die vereinbarten weiteren vertraglichen Verpflichtungen gelegt werden, aus deren Inhalt sich ergibt, dass der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der notariellen Urkunde nicht im Besitz der geliehenen Summe ist, was zur Folge hat, dass die Durchsetzbarkeit der öffentlichen Urkunde, in der der Grundstücksdarlehensvertrag niedergelegt ist, in Frage gestellt wird. Die sich aus dem Darlehensvertrag ergebende Rückzahlungsverpflichtung kann weder als sicher, noch liquide oder zahlbar angesehen werden: Es kann keine Rückgabeverpflichtung von jemandem verlangt werden, der nicht über die Verfügbarkeit dessen verfügt, was er zurückzugeben hat. geschätzte ID der Geldbetrag als Kaution.

Somit wird bestätigt, dass sich der Gläubiger, um Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen zu können, einen weiteren Vollstreckungstitel hätte besorgen müssen, der mit dem ersten verbunden ist und zu dem er eine Ergänzung darstellt: die Urkunde über die Auszahlung und den Erhalt der Beträge in Form einer öffentlichen notariellen Urkunde oder einer beglaubigten privaten Urkunde ehemalig Kunst. 474, Absatz II, CPC, nach Einreichung.

Vor diesem Hintergrund gab der Schuldner zu, einen Teil der geliehenen Beträge zurückgezahlt zu haben, und gestand damit faktisch ein, den Betrag in seinem eigenen Vermögen erhalten zu haben. Der Gläubiger hat nicht den Vollstreckungstitel vorgelegt, der für die Ablehnung des Antrags des Gegners auf negative Beurteilung der Vollstreckungsberechtigung erforderlich ist. Das Einspruchsurteil gegen die Vollstreckung zielt in der Tat in erster Linie darauf ab, das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels festzustellen, der im vorliegenden Fall vom Gläubiger nicht in Urkunden eingezahlt wurde und durch die Auszahlungs- und Empfangsurkunde hätte begründet werden müssen nach Freigabe der durch die Einlage wieder Eigentum des Unternehmens.

Zu diesem Punkt hat sich der Oberste Gerichtshof im vorangegangenen Urteil klar ausgedrückt: „Letztlich ist folgender Rechtsgrundsatz zu bekräftigen: „für den Fall, dass eine komplexe vertragliche Vereinbarung getroffen wird, in der eine Bank einen Betrag als Kredit gewährt und diesen tatsächlich an den Kreditnehmer auszahlt (auch durch einen einfachen Kredit, ohne dass es zu einer materiellen Lieferung des Geldes kommt), aber gleichzeitig ist dies der Fall Außerdem wurde vereinbart, dass dieser Betrag vom Kreditnehmer unverzüglich und vollständig an den Kreditgeber zurückgezahlt wird (und dies wird im Vertrag anerkannt), mit der Maßgabe, dass er zugunsten des Kreditnehmers nur bei Eintritt bestimmter, wenn auch realer, Bedingungen freigegeben wird Der Darlehensvertrag muss als ordnungsgemäß ausgeführt anerkannt werden, muss jedoch gemäß Art. 474 CPC, dass aus der zwischen den Parteien vereinbarten Gesamtvertragsvereinbarung eine aktuelle Verpflichtung seitens des Kreditnehmers besteht, den Betrag selbst zurückzuzahlen (der bereits in das Vermögen des Kreditgebers zurückgekehrt ist), sobald diese Verpflichtung entsteht – durch Willen der Parteien selbst – erst dann, wenn der betreffende Betrag anschließend zu seinen Gunsten freigegeben wird und wieder in sein Vermögen gelangt; Folglich muss auch ausgeschlossen werden, dass ein solcher Vertrag an sich einen vollstreckbaren Titel darstellt, da eine weitere Handlung erforderlich ist, die notwendigerweise in den von der Kunst geforderten Formen erfolgen muss. 474 cpc (öffentliche Urkunde oder beglaubigte private Urkunde), die die tatsächliche Freigabe des bereits geliehenen (und an den Kreditgeber zurücküberwiesenen) Betrags zugunsten des Kreditnehmers bescheinigt, und zwar erst nach dem Wiederaufleben der Verpflichtung des Kreditnehmers zur Rückerstattung dieses Betrags»».

In Anwendung des oben genannten Rechtsgrundsatzes gilt: dem Widerspruch kann nur stattgegeben werden.

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[1] Der Verweis bezieht sich auf Cass. Zivil, Sek. III, 3. Mai 2024, Nr. 12007.

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