Mailand, 4. Juni 2024 – 14.45 Uhr
Abfall (Aktuelle Vorschriften)
(Francesco Petrucci)
Abfall |
Organischer Abfall |
Nebenprodukte |
Landwirtschaft / Viehzucht
Die Region Lombardei am 4. Juni 2024 gab den Unternehmen einige Hinweise zum Umgang mit dem Rückstände aus der Grünpflege öffentlich und privat innerhalb des Referenzrechtsrahmens
Die Angaben in der Dgr 28. Mai 2024, n. XII/2415, Sie kommen aufgrund der Tatsache zustande, dass die offiziellen Interpretationen bezüglich der Bewirtschaftung „öffentlicher Grünabfälle“ für die Behörde nicht eindeutig sind und zu Unsicherheit in der Branche führen (sowohl bei den Betreibern als auch bei der Kontrollbehörde).
Die Region – an den nationalen Regulierungsrahmen angepasst werden die Teil IV (Abfall und Rückgewinnung) des Umweltgesetzes als anwendbar erachtet – gibt einige davon Klarstellungen auch in Bezug auf das Regime von „Nebenprodukte“ gemäß Artikel 184-bis, Gesetzesdekret 152/2006, unter Berücksichtigung dessen auf jeden Fall es ist Sache des Herstellers Dort Demonstration etwas haben respektierte all die Anforderungen um von der günstigen Regelung zu profitieren, die Rückstände als „keinen Abfall“ betrachtet.
In diesem Fall ist die Europäische Kommission in einem Antwort vom 26. April 2024 an das Umweltministerium er hatte erklärt, dass die Rückstände aus der Pflege öffentlicher und privater Grünflächen nicht als „Nebenprodukte“ eingestuft werden könnten, da die Tätigkeit, die sie erzeugt, dies nicht kann.als „Produktionsprozess“ betrachtet werden denn ihr Ziel ist nicht die Herstellung eines Produktes.“ Daher ist eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der „Nebenprodukte“-Regelung nicht erfüllt.
Die Zusammenfassung der Regelung des Mähens und Beschneidens zwischen „Abfall“ und „Nicht-Abfall“, wie durch das Gesetzesdekret 152/2006 geregelt und auf die neuesten Klarstellungen der Europäischen Kommission zur Bewirtschaftung vom 26. April 2024 aktualisiert
Antwort auf eine Frage des Umweltministeriums der Italienischen Republik – Rückstände aus der Pflege öffentlicher und privater Grünflächen (sog. „Mähen und Beschneiden“) – Einstufung als Abfall gemäß Richtlinie 2008/98/EG – Subsistenz – Mögliche Qualifizierung als Nebenprodukt gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/98/EG (Artikel 184-bis, Gesetzesdekret 152/2006) – Ausschluss – Gründe – Pflegetätigkeit öffentlicher und privater Grünflächen nicht als „Produktionsprozess“ klassifizierbar