Europawahlen, Wahlkarten und Personalausweise werden in Messina ausgestellt

Anlässlich Wahlen der Mitglieder von Europäisches Parlament aufgrund Italiens, die heute, Samstag, 8., und morgen, Sonntag, 9. Juni 2024, stattfinden, teilt der Wahldienst der Abteilung für Allgemeine Angelegenheiten dies mit, wie im Rundschreiben der Präfektur von vorgesehen Messina prot. N. 47451 vom 07.05.2024, um die Freigabe nicht zugestellter oder doppelter Wahlkarten zu erleichtern, werden sowohl im Palazzo Zanca, auf der Piazza Unione Europea Nr. 1 (auch für die Ausstellung von Personalausweisen), die in den sechs Bezirksämtern außerordentliche Öffnungen vorsieht:

– heute, Samstag, 8. Juni, bis 23 Uhr;

– morgen, Sonntag, 9. Juni, von 7 bis 23 Uhr.

Die sechs Bezirksämter sind wie folgt:

Bezirk I – Vico Petraro, 6 – Tremestieri (für die Ausstellung von Wahlkarten und Personalausweisen);

II. Bezirk – Palazzo Servizi – Stadion San Filippo (für die Ausstellung von Wahlkarten und Personalausweisen);

III. Bezirk – Schulkomplex „La Pira“ Camaro San Paolo (für die Ausstellung von Wahlkarten);

IV. Bezirk – Via dei Mille ist. 88 n. 257 (für die Ausstellung von Wahlkarten);

Bezirk V – Via Nicola Petrina, 2 – Villa Lina (für die Ausstellung von Wahlkarten und Personalausweisen);

VI. Bezirk – Via Consolare Pompea n. 1853 Ganzirri (zur Ausstellung von Wahlkarten und Personalausweisen).

Die Wahlkarte wird dem Inhaber, einem mit ihm zusammenlebenden Familienmitglied oder Dritten mit einer vom Inhaber unterzeichneten Vollmacht zusammen mit einer Fotokopie des Personalausweises der delegierenden Person ausgehändigt.

Der Wähler wird gebeten, rechtzeitig zu prüfen, ob er im Besitz seines persönlichen Wählerausweises ist und die für die Anbringung des Abschnittsstempels zur Beurkundung der Stimmabgabe vorgesehenen Felder nicht ausgeschöpft sind.

Es ist wichtig, sich daran zu erinnern, dass Wähler, um zur Wahl zugelassen zu werden, ihren Wahlausweis und ihren Personalausweis oder ein anderes von der öffentlichen Verwaltung ausgestelltes Ausweisdokument vorlegen müssen, sofern es mit einem Lichtbild versehen ist und bei dem es sich zur Identifizierung um die Quittung handelt Es gilt auch der elektronische Personalausweis (Rundschreiben Nr. 2 des Innenministeriums vom 14.02.2018).

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