Erläuterungen zu Urteilen des regionalen Verwaltungsgerichts der Lombardei in Bezug auf Gesundheitstechniker im biomedizinischen Labor

Erläuterungen zu Urteilen des regionalen Verwaltungsgerichts der Lombardei in Bezug auf Gesundheitstechniker im biomedizinischen Labor
Erläuterungen zu Urteilen des regionalen Verwaltungsgerichts der Lombardei in Bezug auf Gesundheitstechniker im biomedizinischen Labor

Die Sätze sagen in Wahrheit etwas ganz Offensichtliches aus, nämlich dass eine Verordnung (in diesem Fall ein Beschluss der Region Lombardei) als organisatorische Anforderung in einem Labor für Akkreditierungszwecke die Anwesenheit eines TSLB (Biomedical Laboratory Health Technician) vorschreibt ) im entsprechenden Register eingetragen ist, kann diese Person nicht durch einen Biologen ersetzt werden, der nicht für die Wahrnehmung von TSLB-Aufgaben eingestellt werden kann.

Das Urteil ist meiner Meinung nach gut begründet und konzentriert sich auch stark auf die teilweise Überschneidung von Funktionen (wie es bei Ingenieuren und Vermessungsingenieuren, Rechtsanwälten und Notaren usw. der Fall ist). Wenn die TSLB jedoch durch eine präzise gesetzgeberische Entscheidung (Gesetz 3/2018) zu einem reglementierten Beruf geworden ist, kann kein anderer Beruf – nicht einmal der Biologe – die Funktion ersetzen, die eine Eintragung in das entsprechende Register erfordert.

Seien Sie vorsichtig, das Urteil besagt nicht, dass das TSLB berechtigt ist, ausschließlich die Aufgaben auszuführen, die dem Biologen verwehrt bleiben würden, sondern nur, dass, wenn die Gesetzgebung ein TSLB vorschreibt, das Labor mit einem TSLB und nicht mit einem Biologen ausgestattet sein muss . Durch das Urteil wird den Laboranten jedoch keine weitere Kompetenz zur beruflichen Autonomie verliehen.

Senator Dr. Vincenzo D’Anna

Präsident der National Federation of Biological Orders

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