„Abfallmanagement scheint darauf ausgelegt zu sein, Müllverbrennungsanlagen zu rechtfertigen“

„Abfallmanagement scheint darauf ausgelegt zu sein, Müllverbrennungsanlagen zu rechtfertigen“
„Abfallmanagement scheint darauf ausgelegt zu sein, Müllverbrennungsanlagen zu rechtfertigen“

In Bezug auf die Abfallwirtschaft und die „Prekarität der Anlagen in Sizilien“ ruft der Abgeordnete aus dem Süden den Norden an. Giuseppe Lombardo bestreitet die Linie der sizilianischen Region. Für Lombardo wurde die Notlage entweder schlecht bewältigt oder es wurde eine Strategie angenommen, um den Bau von zwei Müllverbrennungsanlagen mit einer Kapazität von über 600.000 Tonnen pro Jahr zu rechtfertigen. Müllverbrennungsanlagen sollen mit einer Milliarde öffentlicher Mittel gebaut und dann Privatpersonen zur Verwaltung anvertraut werden. Somit besteht die Gefahr, dass Sizilien zum Mülleimer Italiens wird.“

„Eine surreale Debatte über Abfall in Sizilien“

Der Regionalparlamentarier betont: „Die von Schifani angeregte surreale Debatte dieser Tage über die mangelnde Koordination zwischen den beiden zuständigen Stadträten Roberto Di Mauro (Wasser und Abfall) und Elena Pagana (Territorium und Umwelt) bestätigt, was wir bereits wiederholt haben.“ Die Schließung der Deponie Lentini, die mehr als die Hälfte der sizilianischen Gemeinden in eine Krise brachte, hätte vermieden werden können, wie Präsident Schifani selbst zugab, der über alles im Dunkeln gelassen wurde.“

Und noch einmal: „Mit Zustimmung der Kunst. Gemäß Art. 9 des Gesetzesdekrets 739/A II, Auszug, wurde lediglich ein Fehler in der nach wie vor äußerst prekären Abfallbewirtschaftung Siziliens behoben. Die 50 Millionen Euro, die den Gemeinden zur Deckung der zwischen 2022 und 2023 entstehenden Mehrkosten gewährt werden, werden den Müllnotstand in Sizilien nicht lösen. Die beiden Verordnungen vom 24. bzw. 25. Juni, die innerhalb eines Tages nacheinander erlassen wurden, um Lentini wieder zu öffnen, bescheinigen die Unsicherheit des Pflanzensystems in Sizilien. Die Berufung auf die Verordnung gemäß Art. 191 Gesetzesdekret 152/2006 ist nur in Situationen außergewöhnlicher und dringender Notwendigkeit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt zulässig.“

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