Kann der Agent straffrei bleiben?

Kann der Agent straffrei bleiben?
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Der Fall

Das Gericht von Florenz warf Fragen zur verfassungsrechtlichen Legitimität der Kunst auf. 529 cpp, „in dem Teil, in dem es in Verfahren im Zusammenhang mit fahrlässigen Straftaten nicht die Möglichkeit für den Richter vorsieht, ein Urteil zu erlassen, um nicht fortzufahren, wenn der Agent im Zusammenhang mit dem durch ihn verursachten Tod eines nahen Verwandten ist.“ aufgrund seines eigenen Verhaltens bereits ein der Schwere der begangenen Straftat entsprechendes Leid erlitten hat.

Dabei ging es um den Vorwurf des vorsätzlichen fahrlässigen Tötungsdelikts wegen Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften und einschlägiger Verstöße im Bereich der Arbeitssicherheit, der einer Person vorgeworfen wurde, die als Inhaberin des Unternehmens Reparaturarbeiten auf dem Dach einer Lagerhalle durchgeführt hatte In Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber des Werkes wurde der Tod eines „illegalen“ Mitarbeiters des Angeklagten und seines Neffen festgestellt ehemalige Brüderdas aufgrund des Einsturzes der Arbeitsfläche, auf der ein Feuer ausgebrochen war, vom Dach des Gebäudes fiel, ohne dass die erforderlichen Absturzsicherungen vorhanden waren.

Der vorlegende Richter geht davon aus, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit dem Tod seines Neffen, den er selbst mitverursacht hat, sicherlich bereits ein der Schwere der begangenen Straftat entsprechendes moralisches Leid erlitten hat, mit der Folge, dass mit der Verurteilung eine weitere Strafe verhängt werden würde unverhältnismäßig sein.

Vor diesem Hintergrund würde die angefochtene Bestimmung gegen Artikel verstoßen. 3, 13 und 27, dritter Absatz, der Verfassung, im Sinne von Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Menschlichkeit der Strafeda es den Richter dazu zwingen würde, eine Sanktion zu verhängen, die angesichts des Schmerzes, den der Täter bereits durch den Verlust des Familienangehörigen erlitten hat, in der Praxis nutzlos, übertrieben und grausam wäre.

Nach Ansicht des vorlegenden Richters sollte dem Richter daher die Möglichkeit eingeräumt werden, nach Beurteilung der Schwere der Schuld, des Verhältnisses zwischen Opfer und Täter der Straftat sowie der sonstigen Umstände des konkreten Falles von der Verurteilung abzusehen beschuldigt.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Angelegenheiten wurden nicht beibehalten nicht gegründet.

Der Gerichtshof stellte fest, dass das vorlegende Gericht den Begriff „natürliche Strafe„“, eine Syntax, die sich auf die in einigen europäischen Systemen konfigurierte richterliche Befugnis bezieht, die Strafe nicht oder in abgemilderter Form zu verhängen, wenn der Täter durch die Straftat selbst einen erheblichen Schaden erlitten hat; Dies ist bei § 60 des deutschen Strafgesetzbuchs, § 34 des österreichischen Strafgesetzbuchs und Artikel 29 des schwedischen Strafgesetzbuchs der Fall.

Und doch, so stellte das Gericht fest, „entlarvt die Überweisungsanordnung dennoch a Petition so weit gefasst, dass es mit der These vom Bestehen eines entsprechenden verfassungsrechtlichen Zwanges unvereinbar ist.“

Der übermäßige Spielraum der Forderung nach additiver Aussprache manifestiert sich unten drei unterschiedliche Aspekte.

Erstens verwies der Richter wahllos auf „Verfahren wegen fahrlässiger Straftaten“. ein Quo fordert die Einführung eines Unzulässigkeitsgrundes im Hinblick auf jedes fahrlässige Verhalten, das zum Tod eines Verwandten des Täters geführt hat, ohne einen Unterschied innerhalb des Schuldbegriffs zu machendas auch einen ontologisch vielgestaltigen Charakter hat.

Es gibt verschiedene Arten von Fehlern, die anhand des Gesamtbegriffs der Technik identifiziert werden können. 43, Absatz 1, cp: allgemeines Verschulden („Fahrlässigkeit, Unvorsichtigkeit oder Inkompetenz“) und spezifisches Verschulden („Nichteinhaltung von Gesetzen, Vorschriften, Anordnungen oder Disziplinarmaßnahmen“); unbewusste Schuld (ohne Vorhersage des Ereignisses) und bewusste Schuld (mit Vorhersage des Ereignisses); allgemeines Verschulden (basierend auf einer nichttechnischen Garantieposition) und professionelles Verschulden (basierend auf einer qualifizierten Garantieposition).

Für jede dieser Arten gebe es „sehr unterschiedliche Hypothesen aus kriminologischer und vermögensschutzrechtlicher Sicht“, und angesichts der Tatsache, dass der Verweis auf das fahrlässige „Verbrechen“ nahelegt, dass der vorgeschlagene Unzulässigkeitsgrund auch Verstöße beinhalten sollte, was „es würde die präventive Funktion der einschlägigen belastenden Bestimmungen entwerten.“

Aus einer anderen Perspektive ist der Satz „nächster Angehöriger“, in der Definition der Kunst. 307, Absatz 4, cp, umfasst „sehr breite subjektive Listedie weit über die Kernfamilie hinausgeht und Verwandtschaftsbeziehungen in Seitenlinien mit einem niedrigeren Grad als dem zweiten (z. B. dem einer Art zwischen Onkel und Neffen) und sogar Verwandtschaftsbeziehungen umfasst.

Auch unter diesem Gesichtspunkt findet „die These, die dieses umfangreiche Spektrum persönlicher Beziehungen mit einem Unzulässigkeitsgrund erfassen will, der auf dem Schmerz des Täters für den fahrlässig herbeigeführten Tod des Familienangehörigen beruht“, keinen verfassungsrechtlichen Geltungsbereich.

Abschließend stellte das Gericht fest, dass Gegenstand der Zensur Kunst sei. 529 cpp und damit die günstigste Beendigungsformel für den Täter der Straftat, unter der impliziten Annahme, dass es in den angenommenen Fällen der Relevanz der natürlichen Strafe erforderlich ist, ihm auch das Leiden der Feststellung oder Fortsetzung zu ersparen des Prozesses.

Nun, „es gibt keine verfassungsrechtlichen Gründe, auf deren Grundlage die natürliche Strafe für Totschlag an nächsten Angehörigen einen Grund für die Nichtverfolgung beinhalten sollte, sondern in TheseABefreiung erheblicher Art oder sogar ein subjektiver mildernder Umstand“.

Ergebnis der Berufung:

Aussage der Unbegründetheit

Normative Anforderungen:

Art. 83 Ziff

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Verfassungsgericht, Urteil vom 25. März 2024, Nr. 48

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