Qualifizierende Pfade 30, 36 und 60 CFU: Aktivierungsdekret veröffentlicht; 51.753 Plätze verfügbar [Decreto e allegati]

Qualifizierende Pfade 30, 36 und 60 CFU: Aktivierungsdekret veröffentlicht; 51.753 Plätze verfügbar [Decreto e allegati]
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Das Dekret Nr. wurde auf der MUR-Website veröffentlicht. 621 vom 22. April 2024 über die Aktivierung von Ermöglichungspfaden und das dazugehörige Dekret Nr. 620, das die Platzreservierung regelt.

GENEHMIGUNGSVERORDNUNG
Das Dekret legt Bestimmungen für die Einführung universitärer und akademischer Kurse zur Erstausbildung und Qualifizierung von ordentlichen Lehrkräften, einschließlich technisch-praktischer Lehrkräfte, an Schulen der Sekundarstufe I und II fest. für das Studienjahr 2023/2024sowie die Genehmigung von Plätzen für akkreditierte Kurse an jeder führenden Universität oder akademischen Einrichtung.

AUTORISIERTE ORTE
Die für akkreditierte Studiengänge zugelassenen Plätze sind im Anhang A aufgeführt, der integraler und wesentlicher Bestandteil dieses Dekrets ist. Insgesamt sind sie es Für die Kurse stehen 51.753 Plätze zur Verfügung.

Die vom Ministerium für Bildung und Verdienste gestellte Anforderung wurde zum Ausdruck gebracht auf regionaler Basis und für Wettbewerbsklasse, wurde mit dem Ausbildungsangebot universitärer und akademischer Einrichtungen verglichen. Um die Selektivität der Wettbewerbsverfahren zu gewährleisten, wurde dann die endgültige Zulassung unter Hinzurechnung eines weiteren Platzangebots berechnet.

VERFÜGBARE PLÄTZE ANSEHEN

AUSBILDUNGSANGEBOT
Das Ausbildungsangebot universitärer und akademischer Studiengänge zur Erstausbildung und Lehrerqualifizierung an Universitäten und AFAM-Einrichtungen gliedert sich wie folgt:

  1. qualifizierender universitärer oder akademischer Weg für die Erstausbildung 60 KBE/KFA gemäß Art. 2-bis des Gesetzesdekrets Nr. 59 von 2017 und Kunst. 7, Absatz 2 des Ministerpräsidentenerlasses vom 4. August 2023;
  2. qualifizierender universitärer oder akademischer Weg für die Erstausbildung 30 KBE/KFA gemäß Art. 2-ter, Absatz 4-bis und Art. 13, Absatz 2, des Gesetzesdekrets Nr. 59 von 2017 und Kunst. 7, Absatz 6, des Ministerpräsidentenerlasses vom 4. August 2023;
  3. universitäre oder akademische Erstausbildung 30 KBE/KFA gemäß Art. 18-bis, Absatz 3, erster Satz des Gesetzesdekrets Nr. 59 von 2017 und Kunst. 14, Absatz 2, des Ministerpräsidentendekrets vom 4. August 2023;
  4. qualifizierender universitärer oder akademischer Weg für die Erstausbildung 30 KBE/KFA gemäß Art. 18-bis, Absatz 3, zweiter Satz des Gesetzesdekrets Nr. 59 von 2017 und Kunst. 14, Absatz 3, des Ministerpräsidentendekrets vom 4. August 2023;
  5. qualifizierender universitärer oder akademischer Weg für die Erstausbildung 36 KBE/KFA gemäß Art. 18-bis, Absatz 4, des Gesetzesdekrets Nr. 59 von 2017 und Kunst. 14, Absatz 4, des Ministerpräsidentendekrets vom 4. August 2023.

Zulassungsverfahren
Jeder Kandidat kann sich für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen derselben Wettbewerbsklasse bewerben in einer einzigen Institution.

Überschreiten die Zulassungsanträge von Kandidaten zu den Studiengängen die zugelassenen Plätze, d Kriterien für den Zugang zu den oben genannten Wegen sind in Anhang B aufgeführtdie einen integralen und wesentlichen Bestandteil dieses Dekrets darstellt.

45 % Sitzplatzreservierung
Für das Studienjahr 2023/2024 ist eine Platzreservierung vorgesehen für:

  • Diejenigen, die in staatlichen Bildungseinrichtungen oder Privatschulen gedient haben mindestens drei Jahre, auch nicht kontinuierlich, davon mindestens einer in der spezifischen Wettbewerbsklasse, für die sie sich für den Erwerb der Qualifikation in den letzten fünf Jahren entscheiden
  • Diejenigen, die den Wettbewerbstest im Zusammenhang mit gemacht haben außerordentliches Verfahren (außerordentlicher BIZ-Wettbewerb).

Für das akademische Jahr 2023/2024 liegt der Platzanteil bei 45 Prozent der für jeden akkreditierten 60 CFU/CFA-Schulungskurs zugelassenen Plätze. Für den zweiten und dritten Zyklus beträgt die Platzreservierung 35 %.

Innerhalb der oben genannten Reservequote 5 Prozent sind für Inhaber von Lehraufträgen im Rahmen von Lehrveranstaltungen vorgesehen professionelles Training der Regionen, die an universitären und akademischen Kursen der Erstausbildung und Qualifizierung teilnehmen, 60 CFU/CFA. Liegen die Bewerbungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit der 5-Prozent-Reservequote unter der Anzahl der reservierten Plätze, werden die verbleibenden Plätze aus der Gesamtreserve zur Verfügung gestellt.

Wenn die Anzahl der Zulassungsanträge der aus der Reserve begünstigten Kandidaten die reservierten Plätze übersteigt, gelten die in Anhang A des oben genannten Ministerialdekrets genannten Zugangskriterien.

ABLAUF UND DAUER DER FACHKURSE
Die Erstschulungen werden mit herkömmlichen Vermittlungsmethoden durchgeführt. Für das Studienjahr 2023/2024 können universitäre und akademische Erstausbildungen mit Ausnahme von Praktika und Labortätigkeiten durchgeführt werden, mit Modalität Telematikjedoch synchron, und auf jeden Fall in einem Umfang, der 50 Prozent der Gesamtsumme nicht übersteigt.

DANKSAGUNGEN FÜR FRÜHERE CREDITS
Zur Erlangung von 60 CFU oder CFA können sie anerkannt werden

  • 24 KBE oder CFA wird auf der Grundlage des vorherigen Systems erreicht, unbeschadet der Notwendigkeit, mindestens 10 CFU- oder CFA-Direktausbildungspunkte zu erwerben.
  • Die in universitären oder akademischen Studiengängen erworbenen CFU und CFA können, sofern sie mit dem in Anhang A definierten Profil des Ministerpräsidentenerlasses übereinstimmen, gemäß den in Anhang B dieses Erlasses dargelegten Richtlinien anerkannt werden, deren integraler und wesentlicher Bestandteil sie sind .

Nach den Richtlinien können anerkannt werden:

  • Maximal 12 ECTS-Credits für den Bereich Erziehungs- und Fachdidaktik
  • maximal 5 Credits für das Praktikum
  • etwaige Credits für die Promotion

ZUGANG ZUM ABSCHLUSSTEST
Um an der Abschlussprüfung der Erstschulungen teilnehmen zu können, ist eine Mindestanwesenheit bei den Schulungsaktivitäten erforderlich gleich 70 Prozent Für jede Trainingsaktivität.

KOMBINIERTE CONCOSO-KLASSEN
Lehrkräfte, die die Lehrbefähigung in einer der konvergenten Wettbewerbsklassen erwerben, gemäß dem im Einvernehmen mit dem Minister für Universität und Forschung erlassenen Erlass des Ministers für Bildung und Verdienste vom 22.12.2023, Nr. 255 in den Klassen A-01, A-12, A-22, A-30 und A-48, A-70 und A71 gelten als qualifiziert für alle darin enthaltenen Kurse in der Aggregation und für die neue Wettbewerbsklasse.

KOSTEN
Das Dekret des Ministerpräsidenten vom 4. August 2023 legt einen Höchstpreis fest, der folgender Höhe entspricht:

  • 2.500 Euro für 60 CFU-Kurse.
  • 2.000 für Studierende, die gleichzeitig Lehrveranstaltungen besuchen bei der Einschreibung in den Masterstudiengang.
  • Maximal 2000 Euro auch für Lehrkräfte, die einen weiteren Abschluss erwerben möchten Qualifikation mit 30 CFU-Kursen, für Förderfachkräfte, die sich in dem Fach qualifizieren wollen und für Lehrer, die nach dem Wettbewerb ihre Ausbildung mit 30 CFU im Probejahr mit einem befristeten Vertrag abschließen müssen.
  • Die maximalen Kosten, die von den Teilnehmern der Abschlussprüfungen der Erstschulungen getragen werden, sind gleich für 150 Euro.

In der Aktivierungsverordnung wird außerdem festgelegt, dass die maximalen Gesamtkosten für diejenigen, die an den 30 CFU-Trainingskursen vor dem Wettkampf teilnehmen (Buchstabe C) und die zusätzlichen 30 CFU nach dem Wettkampf absolvieren, nicht gelten insgesamt überwinden können der Betrag von 2.500 Euro.

ZEITGENÖSSISCHE FREQUENZ
Für das akademische Jahr 2023-2024 ist die gleichzeitige Teilnahme an universitären und akademischen Erstausbildungsveranstaltungen mit zulässig VIII. Ausbildungszyklus zur Erlangung einer Spezialisierung auf unterstützende Tätigkeiten Unterrichten von Schülern mit Behinderungen im Kindergarten, in der Grundschule sowie in der Sekundarstufe I und II, im Einklang mit der Häufigkeit und Planung der Schulungsaktivitäten.

PRAKTIKUMSAKTIVITÄTEN
Für den Erwerb jedes Praktikums CFU oder CFA ist ein persönlicher Einsatz in gleichmäßigen Klassengruppen erforderlich um 12 Uhr.

Für die Durchführung von Praktikumstätigkeiten im Sinne von Art. Gemäß Artikel 10 des Ministerpräsidentenerlasses vom 4. August 2023 nutzen die Zentren Lehrkräfte, die an Schulen der Sekundarstufe I und II als Nachhilfekoordinatoren in den Zentren und als angehende Nachhilfelehrer in Bildungseinrichtungen tätig sind. Die Disziplin wird durch den Erlass des Ministers für Bildung und Verdienste im Einvernehmen mit dem Minister für Universität und Forschung und dem Minister für Wirtschaft und Finanzen vom 28. Dezember 2023 definiert. 256;

Bei Erstbewerbung für Studienjahre. 2023/2024 und 2024/2025 gelten für die Festlegung der regionalen Liste der Bildungseinrichtungen, in denen Praktika durchgeführt werden, die Bestimmungen des im Amtsblatt veröffentlichten Dekrets des Ministers für Bildung, Universität und Forschung vom 30. November 2012 . N. 291 vom 14. Dezember 2012.

WEITERE QUALIFIKATIONEN ERREICHEN
Der Beginn der Schulungen gemäß Art. 13 des Ministerialdekrets vom 4. August 2023 wird durch die Akkreditierungsdekrete von Erstausbildungskursen genehmigt.

Die Institutionen beginnen mit den betreffenden Kursen, die von der nachhaltigen Ebene ausgenommen sind, und legen die für die Qualifikation erforderlichen Inhalte der 30 CFU oder CFA im Rahmen der Lehrmethoden und -technologien fest, die auf die Referenzdisziplin angewendet werden, und zwar auf der Grundlage der festgestellten Übereinstimmung zwischen den Fähigkeiten die der Student mit dem erworbenen CFU oder CFA erworben hat, seine nicht-formalen und informellen Erfahrungen und die Fähigkeiten, die im Profil gemäß Anhang A des Premierministerdekrets vom 4. August 2023 definiert sind.

Die oben genannten Lehrveranstaltungen werden von universitären und akademischen Einrichtungen auch mit synchronen Telematikverfahren durchgeführt.

Die Anerkennung der im Ausland erworbenen Vorabqualifikationen und Spezialisierungen durch das zuständige Ministerium für Bildung und Verdienste muss vom Bewerber bei der Immatrikulation vorgelegt werden.

AUSLÄNDISCHE WERTPAPIERE
Bewerber, die über einen im Ausland erworbenen nicht qualifizierenden Abschluss verfügen, werden zur Teilnahme an den Ausbildungskursen zugelassen, wenn sie den Abschluss direkt bei der betreffenden Einrichtung vorlegen, die ihn für Zulassungszwecke gemäß den für die Zulassung geltenden Vorschriften bewertet von ausländischen Studenten, die Kurse an italienischen Universitäten und AFAM-Institutionen studieren möchten.

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