Ja zur Entschädigung für psychophysische Abnutzung nur bei Ausfall des Ruhetages
Der durch psychische und physische Abnutzung entstandene Schaden ist dem Arbeitnehmer nur im Falle einer Streichung des wöchentlichen Ruhetags zu ersetzen. Dies hat das Kassationsgericht in seinem Beschluss vom 12. April 2024, Nr. 1, bekräftigt. 9959.
Dabei geht es um den Antrag der Arbeitnehmer auf Ersatz von Schäden, die durch psychophysische Abnutzung entstanden sind, die dadurch entstanden sind, dass sie am siebten Tag in Folge außerhalb der regulären Arbeitszeit Dienst geleistet haben.
Nach Ansicht des Kassationsgerichts ist der Antrag unbegründet. Das Gericht bekräftigt dies dass das Recht auf wöchentliche Ruhezeit nicht unbedingt mit dem siebten Tag in Folge zusammenfallen muss, Damit wird das Argument der Beschwerdeführer widerlegt, dass eine solche Nichteinhaltung ausreicht, um einen entschädigbaren psychischen und physischen Schaden zu verursachen, ohne dass dafür konkrete Beweise erforderlich wären. Die zitierten Urteile (Cass. n. 41891/2021, Cass. n. 41273/2021) stützen diese Interpretation.
Es wird auf die Fälle verwiesen (Cass. n. 24563/2016 und Cass. n. 24180/2013) bei dem der psychophysische Schaden dann erkannt wurde, wenn die Arbeitsleistung am siebten Tag in Folge zumindest in einigen Wochen zum völligen Verzicht auf die wöchentliche Ruhezeit geführt hatte.
Das Territorialgericht erkannte dieser Orientierung folgend und auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen die korrekte Anwendung der vorgesehenen Erhöhung an lehnte die Möglichkeit einer zusätzlichen kumulativen Vergütung für Arbeit an Feiertagen ab, da diese Arbeit nach Planschichten und ohne wöchentliche Überschüsse erfolgte. Daher wurde die Berufung der Arbeitnehmer abgelehnt.