Brandschutz: die kritischen Themen von RTO und RTV | Artikel

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Die Entwicklung und Schwierigkeit der Anwendung des Brandschutzgesetzes

Der Brandverhütungscode hat den Beinamen „Neu“ längst verloren, der ihn begleitete, zumindest bis zu seiner tiefgreifenden Überarbeitung Ministerialerlass vom 18.10.2019 und bei Beendigung der Doppelspur, genehmigt durch Ministerialdekret vom 04.12.2019.

Der ehrgeizige Plan, einen solchen auszuarbeiten einzigartiges WerkzeugBio-Container mit allen notwendigen Präventionsvorschriften für die moderne Gestaltung des Brandschutzdas sich an den erforderlichen internationalen Standards orientiert und neue Konzepte, aktuelle Technologien und neueste Produkte berücksichtigt, musste tatsächlich nach nur vier Jahren einer tiefgreifenden Neufassung unterzogen werden, um zur Rolle des Designstandards aufzusteigen (Inkrafttreten von Die beiden zitierten Bestimmungen wurden im Wesentlichen auf den 20.10.2019 bzw. den 01.11.2019 angepasst.

Jeder, der mit dem Ministerialerlass vom 03.08.2015 (erster Entwurf des Kodex) experimentiert hat, hat tatsächlich das damit verbundene erkannt Schwierigkeiten bei der Interpretation und AnwendungSchwierigkeiten, die die Planung mit der neuen Norm zeitweise besonders komplex, wenn nicht sogar unerreichbar, in jedem Fall aber meist unbequem machten, insbesondere im Hinblick auf die quantitative Bestimmung der vorherrschenden charakteristischen Ausbreitungsgeschwindigkeit des Feuers (Kapitel G.3), alle Exodus (Kapitel S.4), Kompartimentierung (Kapitel S.3) und Feuerkontrolle (Kapitel S.6).

Der Weg zur Lösung der so häufig auftretenden Hindernisse wurde dargestellt durch Nutzung alternativer Lösungenmit Hypothesen, die manchmal erzwungen sind, nicht immer mit der nötigen wissenschaftlichen Genauigkeit behandelt werden und auf jeden Fall das Vorrecht einiger weniger sind.

Die Anwendungskomplexität, die sich häufig einstellte, sobald man von der akademischen Ebene auf die des echten Designs absteigen musste, kombiniert mit der interpretativen Komplexität, die mit der Komplexität der Arbeit, der natürlichen Trägheit gegenüber Veränderungen und der wahrgenommenen Zunahme der Verantwortung für die Arbeit verbunden ist Designer, verlangsamte die Verbreitung erheblich, dämpfte seine Wirksamkeit und entwertete seine „Mission“, wodurch das Risiko bestand, dass die neue Art des Designs scheiterte.

Die Architektur des Kodex umfasste dann die anschließendes Einfügen in die RTO der RTVs, ergänzend dazuwas zivile Tätigkeiten betrifft, die bereits durch sogenannte traditionelle technische Vorschriften zur Brandverhütung geregelt sind, wobei für letztere jedoch die Möglichkeit für den Planer beibehalten wird, zweigleisig zu verfolgen.

Ein zentrales Problem, das vorrangig gelöst werden musste und zum Erlass des Ministerialerlasses vom 18.10.2019 führte, war die Nachhaltigkeit der Normsein Kongruenz und KohärenzAspekte, die in einigen Passagen der komplexen Regelungsvorschrift nicht gewährleistet waren, insbesondere wenn die in Abschnitt S ausführlich beschriebene RTO in die bis dahin erlassenen RTVs (von V.1 bis V.3, in Bezug auf bestimmte Tätigkeitsbereiche, V.4 Büros, V.5 Hotels, V.6 Garagen, V.7 Schulen und V.8 kommerzielle Aktivitäten).

Paralleler Weg des Umschreibens, es charakterisierte dann nur noch das Vertikale technische Regel V.6 Garagenmit dem Ministerialerlass vom 15.05.2020, damit es ab dem 19.11.2020 verbindlich werden kann.

Die weiteren Maßnahmen, die die RTVs betrafen, bestanden lediglich darin, sie an die Neufassung der RTO anzupassen (mit Ministerialerlass vom 14.02.2020) und vor allem der Klarstellung oder einfachen Berichtigung formaler oder materieller Fehler der herausgegebenen RTVs (mit Ministerialerlass 24.11.2021).

Der 2020 Dann sah er die Emanation des V.9 Kindergärten (mit Ministerialerlass 06.04.2020) und von V.10 Kunst- und historisch wertvolle Gebäude wie Museen, Galerien, Ausstellungen, Bibliotheken und Archive (mit Ministerialerlass 10.07.2020), 2021 das von V.11 Gesundheitseinrichtungen (mit Ministerialerlass 29.03.2021), von V.12 Gebäude, die unter Schutz stehen und für die Öffentlichkeit zugänglich sindmit Aktivitäten, die in Anhang I des Präsidialerlasses 151/2011 aufgeführt sind, ausgenommen Museen, Galerien, Ausstellungen, Bibliotheken und Archive (mit Ministerialerlass vom 14. Oktober 2021), und die 2022 das von V.13 Gebietssperrungen von Zivilgebäuden (mit Ministerialerlass vom 30. März 2022), von dem V.14 Wohngebäude (mit Ministerialerlass 19.05.2022) und vonV.15 öffentliche Unterhaltung und Unterhaltungsaktivitäten (mit Ministerialerlass 22.11.2022).

Wenn wir dann das berücksichtigen Ministerialerlass 01.09.2021 (sog. Kontrollerlass), Ministerialerlass 02.09.2021 (sog. Ausbildungserlass) und Ministerialerlass 03.09.2021 (sog. Minicode) zur Überwindung des Ministerialerlasses vom 10.03.1998 und der weiteren kürzlich erlassenen Verordnungen, die auf die Bedürfnisse der Energiewende und des Klimawandels zurückzuführen sind (Wasserstoff, LNG, Abfalllagerung und -behandlung, Baumaterialien und -produkte, Kältemittelgase,…) , wird deutlich, dass die Regulierungsproduktion der letzten fünf Jahre im Bereich der Sicherheit hypertrophisch und daher komplex zu assimilieren war.

RTO und RTV: Was muss verbessert werden?

Fünf Jahre nach der Neufassung des Kodex und dem Ende der Doppelspurigkeit ergeben sich aus seiner wirksamen Anwendung viele Dinge Bedarf an Vereinfachung und Klarstellung die einige Absätze der RTO und Teile der umstrittensten RTVs betreffen, die in Kürze aktualisiert werden.

Kritische Probleme des RTO

Zum RTO:

  • Absatz G.2.6.1 „Brandrisikobewertung für das Unternehmen“. Der Verweis auf eine der einsetzbaren Standardmethoden ist eher allgemein gehalten und nicht ausreichend detailliert; während im Fall der Verwendung von RTVs nicht klar ist, ob die Risikobewertung als vollständig angesehen werden kann, da sie sich auf die spezifischen Aspekte der spezifischen zu behandelnden Tätigkeit beschränkt, wie in Absatz 3 angegeben;
  • Absatz G.2.10.2 „Systeme oder Anlagen mit höherer Verfügbarkeit“. Es ist nicht angegeben, wie diese Anforderung dokumentiert werden muss, wenn sie angefordert oder erwartet wird.
  • Absatz G.3.2.1 „Vorherrschende Merkmale der Bewohner“. Zur Beurteilung der Prävalenzbedingungen sollten mehr Leitlinien bereitgestellt werden.
  • Tabelle G.3-2 „Vorherrschende charakteristische Wachstumsgeschwindigkeit des Feuers“. Zur Bestimmung des tα unterscheidet sich die Stapelhöhe, wenn sie sich auf Flächen und nicht auf die Lagerung bezieht, und es ist nicht klar, welche Angabe in der Tabelle vorherrscht;
  • Absatz G.3.4 „Risikoprofil RUmfeld“. Es fehlen quantitative, indexbasierte oder zumindest parametrische Anhaltspunkte zur Bestimmung der Risikobedeutung;
  • Tabelle S.1-6 Hinweis „Einteilung in Materialgruppen für Verkleidung und Ausbau“. [2]scheint im Widerspruch zu V.13-Bereichsschließungen zu stehen, da dadurch keine Kit-Isolierungssysteme möglich wären;
  • Absatz S.2.9 „Verfahren zur Berechnung der projektspezifischen Brandlast“. Weitere Hinweise zur ungleichmäßigen Verteilung der Brandlast und zur Beurteilung örtlicher Brände wären hilfreich;
  • Absatz S.3.1 „Kompartimentierung“ Absatz S.3.4.1. Es ist nicht klar, ob der Sicherheitsabstand auf einer Freifläche gegenüber Dritten, um die Achtung ihrer Rechte zu gewährleisten, auch gegenüber den Grenzen der Tätigkeit überprüft werden sollte, da diese als „Ziel“ angesehen werden kann;
  • Kapitel S.4 “Exodus”. Es sollten Hinweise zum Crowd Management (Crown Management und Crowd Crush) und zum Schutz vor Ort gegeben werden;
  • Tabelle S.4-14 „Zitate von Schwellenplänen für zwei unabhängige Fluchtwege“ scheinen im Widerspruch zu Abschnitt V.14.4.4 Absatz 2 zu stehen, wenn man das Rvita-Profil Ci1, Ci2 oder Ci3 berücksichtigt;
  • Tabellen S.5-2, S.6-2, S.7-2, S.8-2, S.9-2 „Kriterien für die Zuweisung von Leistungsniveaus“ sollten stärker angeglichen werden, außerdem sollte angegeben werden, was gemeint ist mit: erhebliche Mengen gefährlicher Stoffe oder Gemische, die gehalten oder behandelt werden; gefährliche Arbeiten für Brandzwecke; Tätigkeitsbereiche mit hohem Andrang; Tätigkeitsbereiche mit komplexer Geometrie oder unterirdischen Böden; hohe spezifische Brandlast qf und ob die Überschreitung nur eines dieser Parameter ausreicht, um die höchste Leistungsstufe zuzuordnen;
  • Absatz S.8.5.3 „Überprüfung der gleichmäßigen Verteilung der Entsorgungsöffnungen“ Absatz 2, in Bezug auf die Möglichkeit der Bewertung, wie effektiv eine planmäßige Verteilung der Entsorgungsöffnungen unter Berücksichtigung des Roffset-Einflussradius auch bei einem mehrstöckigen Abteil ist;
  • Tabelle S.9-1 Unter „Leistungsniveaus“ muss besser definiert werden, was unter der Möglichkeit einer zuverlässigen Kommunikation für Retter zu verstehen ist.

Kritische Probleme von RTVs

Bezüglich RTVs:

  • Es sollte klargestellt werden, wann sie als ergänzend zu betrachten sind und wann sie stattdessen als Ersatz für die RTO gelten.
  • die Aufnahme von V.4-Büros und V.7-Schulen in die RTO wird für möglich gehalten;
  • Vereinfachungen sind in Bezug auf V.2 explosionsgefährdete Bereiche und V.11 Gesundheitseinrichtungen erforderlich;
  • der Ministerialerlass vom 26.07.2022 „Genehmigung technischer Standards für den Brandschutz für Abfalllagerungs- und -behandlungsanlagen und -anlagen“ sollte wie RTV in den Kodex integriert werden;
  • Es muss noch ein spezifischer RTV für Sportanlagen herausgegeben werden, in denen von CONI regulierte Veranstaltungen stattfinden.
  • In Abschnitt V.6.4 muss in Garagen bei der Beurteilung des Brandrisikos die Art der Kraftstoffversorgung des Fahrzeugs (Elektro, LNG, Wasserstoff usw.) sowie die Parkmethode berücksichtigt werden, die die Brandausbreitung zwischen Fahrzeugen beeinflussen kann (Autos beim Laden, Einsatz von Hebevorrichtungen zum Abstellen überlappender Fahrzeuge usw.);
  • Abschnitt V.6.5 „Brandbekämpfungsstrategie“: Beim Parken und Rangieren von mit Wasserstoff und LNG betriebenen Fahrzeugen ist eine Bewertung der Bereiche durchzuführen, in denen explosionsfähige Atmosphären gefährdet sind.
  • Tabelle V.6-2 „Mindestmerkmale der Kommunikation zwischen Abteilen“ müsste geklärt werden, ob andere Tätigkeiten auch das Wohngebäude umfassen, in dem die Garagen gebaut werden;
  • V.6 wäre es nützlich, Informationen über die Möglichkeit zu haben, die gelegentliche Anwesenheit von Bewohnern mit motorischen Behinderungen (kleine Garagen, fehlender Aufzug usw.) in der Garage auszuschließen;
  • Absatz V.6.5.7 „Kontrolle von Rauch und Hitze“ bezieht sich auf die Angaben in Absatz S.8.5.3;
  • Absatz V.6.6 „Szenarien zum Nachweis der Tragfähigkeit im Brandfall“ wird höchstwahrscheinlich gestrichen, da wir wollen, dass sich die RTVs nur mit konformen Lösungen befassen;
  • Abschnitt V.9.5 „Brandbekämpfungsstrategie“ zur Bestimmung des R-ProfilsLeben, Ciii1 oder Ciii2, statt D1 oder D2 (konservativer). Die Kinder der Kindertagesstätte sind weder autark noch autonom in ihrem Exodus, so wie es die Bewohner, die medizinische Versorgung erhalten, sein könnten, aber im Gegensatz zu diesen benötigen sie keine langen Vorlaufzeiten, die für einen Krankenhausaufenthalt bei Menschen, die medizinische Versorgung erhalten, typisch sind nicht autark sind, auf der Intensivstation im Krankenhaus liegen, in den Operationssaal gebracht werden oder an elektromedizinische Geräte angeschlossen sind. Bei dieser Frage ist Vorsicht geboten, da Abschnitt S.4.9 im Abschnitt 2 „Beseitigung oder Überwindung architektonischer Abwanderungsbarrieren“ vorsieht, dass Kompartimente mit dem Risikoprofil RLeben Die in D1 und D2 enthaltenen Gebäude müssen mit mindestens einem Feuerlöschaufzug ausgestattet sein, der so dimensioniert ist, dass er von allen Bewohnern genutzt werden kann, auch von nicht gehfähigen Personen, eine Installation, die für einen Kindergarten nicht machbar erscheint.

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