Brandstiftung im Sommer, Protokoll unterzeichnet zwischen der Staatsanwaltschaft von Sciacca, der Präfektur und den Gemeinden

Brandstiftung im Sommer, Protokoll unterzeichnet zwischen der Staatsanwaltschaft von Sciacca, der Präfektur und den Gemeinden
Brandstiftung im Sommer, Protokoll unterzeichnet zwischen der Staatsanwaltschaft von Sciacca, der Präfektur und den Gemeinden

Ein Protokoll über Untersuchungen zu Bränden und kontrollierten Bränden wurde heute Morgen in der Staatsanwaltschaft von Sciacca unterzeichnet, unterzeichnet vom Staatsanwalt von Sciacca, dem Präfekten von Trapani, dem Vikar des Präfekten von Agrigent, den Vertretern der umliegenden Gemeinden und den Provinzkommandanten der Feuerwehrleute von Agrigent und Trapani, von den Departementsinspektoren der Wälder von Agrigent und Trapani, vom Polizeikommissar von Agrigent, vom Polizeikommissar von Trapani und vom Provinzkommandeur der Carabinieri von Agrigent.

Das Protokoll befasst sich mit der Aufteilung der Energie zur Bekämpfung von Brandstiftung zur Festlegung einheitlicher Verfahren für die Beschaffung von Kriminalnachrichten und anschließenden Aktivitäten. Dabei wird auch auf eine 2016 von der Staatsanwaltschaft Sacco erstellte Datenbank zurückgegriffen.

In Bezug auf vorbeugende Maßnahmen erinnert die Vereinbarung auch an den Inhalt des Dekrets des Präsidenten der Region Sizilien aus dem Jahr 2008, das Folgendes vorsieht: das Verbot, zwischen dem 15. Mai und dem 31. Oktober in der Nähe von Wäldern und in buschigem Gelände Feuer anzuzünden und Arbeiten durchzuführen, die eine unmittelbare Brandgefahr in den Wäldern und in Bereichen mit Büschen, trockenem Gras, Gestrüpp, Stoppeln, Reisig oder anderem Gestrüpp darstellen können, sowie insbesondere das Verbrennen von Stoppeln, krautigem Material und Reisig; die Verpflichtung der Eigentümer der von den Flammen betroffenen Grundstücke, Sicherheitszonen oder Brandschutzwege einzurichten; die Verpflichtung der Grundstückseigentümer, -besitzer oder -pächter, Reisig und Trockenvegetation rund um die Gebäude, Anlagen und Grundstücksgrenzen zu beseitigen und so eine Pufferzone von mindestens 10 Metern zu schaffen; die Verpflichtung, bei der Ernte auf Ackerland durch Pflügen entlang des gesamten Grundstücksumfangs einen Streifen von mindestens 10 Metern Breite zu schaffen, der frei von Stoppeln, Büschen oder anderen brennbaren Materialien ist; die Verpflichtung an alle Grundstückseigentümer, bis zum 14. Mai eines jeden Jahres eine Pufferzone frei von Garben, Getreide, Gräsern, Zweigen, trockenem Laub und anderen brennbaren Stoffen mit einer Breite von mindestens 20 Metern von Böschungen oder Kais zu schaffen, sowie die Verpflichtung auch für die Anlage des Landes und das Schneiden von Hecken, Gräsern und Ästen zu sorgen, die sich bis zu denselben Grenzen erstrecken. Reinigungsrückstände müssen in einem sicheren Abstand von mindestens 100 Metern zur Böschung und/oder zum Kai im Boden deponiert werden.

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