Direkte Zuordnung: zwischen praktischer Anwendung und rechtswissenschaftlicher Interpretation

Direkte Zuordnung: zwischen praktischer Anwendung und rechtswissenschaftlicher Interpretation
Direkte Zuordnung: zwischen praktischer Anwendung und rechtswissenschaftlicher Interpretation
Direktvergabeverfahren stellen eine Alternative zum Wettbewerbsvergleich zwischen Wirtschaftsteilnehmern dar und ermöglichen es den Verwaltungen, mit der Auswahl des privaten Auftragnehmers fortzufahren, ohne ein öffentliches Ausschreibungsverfahren einleiten zu müssen.
All dies führt natürlich nicht zu einer willkürlichen Entscheidung der Verwaltung, die jedoch verpflichtet ist, ihre Wahl und die Gründe zu begründen, aus denen sie den Dienst dem ausgewählten Betreiber anvertraut hat.
Die Erteilung einer direkten Abtretung führt also nicht zur Vorbereitung eines Wettbewerbsverfahrens, führt aber dennoch zu einem Verwaltungsverfahren, bei dem die Handlung, mit der der Abtretungsempfänger identifiziert wird, eine abschließende Handlung eines Prozesses ist.
Direktzuweisungs- und Rotationsprinzip

Artikel 49 des Gesetzesdekrets 36/2023 legt fest, dass direkte Aufträge unter Einhaltung des Rotationsprinzips ausgeführt werden, wonach der Auftrag oder die Vergabe an den ausscheidenden Auftragnehmer bei zwei aufeinanderfolgenden Aufträgen im Zusammenhang mit einem unter denselben Vertrag fallenden Auftrag verboten ist Produktsektor oder in der gleichen Werkkategorie oder im gleichen Dienstleistungssektor.

Das Rotationsprinzip soll verhindern, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Direktvergabe wiederholt denselben privaten Auftragnehmer auswählt, was zu einer Konsolidierung eines Positionseinkommens zugunsten eines einzigen Wirtschaftsteilnehmers führt und damit dem Wettbewerbsprinzip schadet er wurde geboren befürworten die Teilnahme.

Diese Anforderung besteht nicht, wenn die Verwaltung zur Auswahl des Auftragnehmers oder erfolgreichen Bieters ein Auswahlverfahren vorbereitet, das auf einem Wettbewerbsvergleich basiert und an dem jeder teilnehmen kann, der teilnehmen möchte.

Das aktuelle Urteil Nr. 848/2024 der TAR Kalabrien, Abschnitt. Ich habe den Anwendungsbereich des oben genannten Grundsatzes klargestellt.
Im konkreten Fall rügte die Beschwerdeführerin, dass sie von einem von ihr vorgesehenen Verfahren unrechtmäßig ausgeschlossen worden sei die Einladung zugunsten derjenigen, die Interesse bekundet hatten, und damit eine anschließende Phase des „Vergleichs der Kostenvoranschläge für Mepa“ mit der Bereitstellung einer direkten Zuweisung der Dienstleistung an den Wirtschaftsteilnehmer, der „im Besitz der Anforderungen und früherer und dokumentierter Erfahrung“ ist ähnlich den Beauftragten, die das am besten geeignete und bequemste Angebot unterbreitet, da sie in der Lage ist, eine Lösung zu gewährleisten, die den Bedürfnissen der Verwaltung zu marktgerechten Kosten entspricht.“
Die Verwaltung hatte das Unternehmen in Anwendung des Rotationsprinzips ausgeschlossen und das Verfahren als direkte Abtretung qualifiziert.
Die TAR Kalabrien vertrat in der Tat die Auffassung, dass das vom öffentlichen Auftraggeber geregelte Verfahren die Anforderungen des Wettbewerbsvergleichs vollständig berücksichtigte, da dies vorgesehen war eine für alle offene Auswahl nach dem Kriterium des passendsten und bequemsten Angebots, um einen möglichen Verstoß gegen das Rotationsprinzip auszuschließen.
Direkter Auftrag oder Konkurrenzvergleich?
Eine der am häufigsten gestellten Auslegungsfragen betrifft die Möglichkeit, dass ein direkter Auftrag, für den die Verwaltung spezifische Auswahlkriterien oder eine Verfahrensregelung vorsieht, dazu führen könnte, dass er so verzerrt wird, dass er auf ein öffentliches Verfahren reduziert wird, das den darin enthaltenen Regeln unterliegt das erste Buch des Kodex.
In diesem Zusammenhang lohnt es sich, zwei Sätze zum Thema zu analysieren.
Der erste ist Satz Nr. 1778/2024 der TAR Lombardei, Mailand, Abschnitt. IV, das die Berufung eines Unternehmens zurückwies, dessen wirtschaftliches Angebot vom alleinigen Projektmanager aufgrund der Differenz zwischen den angebotenen und den in den Ministertabellen angegebenen stündlichen Stückkosten als unpassend erachtet wurde.
Die Beschwerdeführerin war ihrerseits der Ansicht, dass der öffentliche Auftraggeber ein Kreuzverhör hätte durchführen müssen, um die Zuverlässigkeit seines Angebots nachzuweisen.
Die TAR Lombardei hielt es jedoch für entscheidend, dass sich die Verwaltung für eine direkte Zuweisung entschieden hatte, denn „Bei Verfahren zur direkten Zuweisung gilt das Gesetzesdekret Nr. 36/2023 sieht vor, dass die Wahl des Betreibers „auch im Falle einer vorherigen Konsultation mehrerer Wirtschaftsteilnehmer“ „im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers“ erfolgt (Art. 3, Anhang I.1), unbeschadet der Verpflichtung zur Begründung der Gründe (Art. 17, c. 2).“
Daraus ergibt sich die Unbestreitbarkeit der von der Verwaltung getroffenen Wahl seitens des Verwaltungsrichters, es sei denn, es ist offensichtlich unlogisch, willkürlich, unangemessen, irrational oder falsch dargestellt.
Der Staatsrat, Sektion, äußerte sich in den gleichen Worten. V, mit Satz Nr. 503/2024, um dies klarzustellen die bloße Prozeduralisierung der Direktzuweisung durch den Erwerb einer Vielzahl von Schätzungen und die Angabe der Kriterien für die Auswahl der Betreiber (gemäß Methoden, die den Bestimmungen der ANAC-Richtlinien Nr. 4 für Direktzuweisungen entsprechen), keine Transformationen die Direktvergabe im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens, noch ermöglicht es den nicht ausgewählten Subjekten, die von der Verwaltung vorgenommenen Bewertungen hinsichtlich der Übereinstimmung der angebotenen Produkte mit ihren Bedürfnissen anzufechten“.

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