Teramo, Verordnung zum Brandschutz

Es wurde eine Verordnung zur Brandverhütung erlassen. Bis Ende Oktober nächsten Jahres gilt ein Verbot für:
a) Feuer jeglicher Art in der Nähe von landwirtschaftlichen oder unbebauten Flächen, Weiden, Wald-, Gras- oder Buschflächen, Flüssiggastanks und Gasleitungen, entlang von Straßen und in allen Risikogebieten und an jedem Ort zu entzünden, der aufgrund seiner Eigenschaften eine Gefahr für die Person darstellt Entstehung von Bränden;
b) Minen explodieren lassen oder Sprengstoffe verwenden;
c) Flammen oder elektrische Geräte zum Schneiden von Metallen verwenden;
d) Motoren, Öfen oder Verbrennungsanlagen oder Geräte zu verwenden, die Funken, Glut oder Funken erzeugen, oder andere Vorgänge auszuführen, bei denen offene Flammen entstehen könnten;
e) Fahrzeuge auf unbefestigten Straßen innerhalb von Waldgebieten zu befördern und/oder zu parken, mit Ausnahme von Servicefahrzeugen und landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und pastoralen Tätigkeiten;
f) auf privaten Deponien mit der Abdeckung von Abfällen mit inertem Material und der Verbrennung von Abfällen als Methoden zu deren Beseitigung fortfahren; Eventuell entstehende Brände sind sofort zu löschen; Die Verwaltungsorgane schaffen um die Abfalldeponiebereiche herum eine Zone von mindestens 40 Metern, die frei von Gestrüpp, trockenem Gras oder anderen brennbaren Materialien ist.
g) Rauchen, Werfen von Streichhölzern, Zigarren und brennenden Zigaretten sowie die Durchführung aller anderen Tätigkeiten, die eine Brandgefahr darstellen könnten.

Gleichzeitig:

  • Eigentümer und/oder Verwalter von unbewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen, unbewirtschafteten städtischen Grünflächen und stillgelegten Industriegrünflächen;
  • Inhaber von Pufferzonen für Aquädukte, Stromleitungen, Eisenbahn- und Straßenleitungen;
  • Verwalter von Gebäuden mit angrenzenden Nebenflächen;
  • Eigentümer von Flächen mit temporärer und/oder dauerhafter Außenlagerung;
  • Betreiber von Umspannwerken;
  • Eigentümer unbebauter Flächen im Allgemeinen;
  • Leiter von Bau- und Straßenbaustellen;

wird gebeten:
a) die Instandhaltung der Gebiete durchführen, ihr Gelände säubern, indem sie alle Elemente oder Bedingungen entfernen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Hygiene darstellen könnten, insbesondere durch die Entfernung von Abfällen, Reisig und allem anderen, was für Feuerwehrfahrzeuge gefährlich sein könnte, und die Aufrechterhaltung von Bedingungen gewährleisten, die keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Hygiene darstellen könnten die Brandgefahr erhöhen; diese Reinigungseingriffe müssen spätestens 15 Tage nach Veröffentlichung der Verordnung durchgeführt und gegebenenfalls während der Sommersaison wiederholt werden;
b) auf den an die Straße angrenzenden Feldern die Schaffung einer schützenden Feuerschneise mit einer Breite von mindestens 5 Metern und frei von Vegetation vorsehen;
c) für die Reinigung von krautigen und strauchartigen Arten in den Bereichen sorgen, die zu den Umspannwerken gehören, und zwar in einem Umkreis von mindestens 10 laufenden Metern;
d) dafür zu sorgen, dass Hecken so angepasst werden, dass sie die Fahrbahn nicht verengen und den Straßenbelag nicht beschädigen;
e) die Äste der Pflanzen, die über den Straßenrand hinausragen, beschneiden, um die Sichtbarkeit zu gewährleisten, mit besonderem Augenmerk auf die Abschnitte in der Nähe von Kurven;
f) die Reinigung des Bereichs um die Tanks externer Flüssigbrennstoffsysteme in einem Umkreis von mindestens 5 Metern sicherzustellen.
g) im Falle des Eigentums an bebautem, beweidetem oder unbebautem Land, das an Eisenbahnlinien angrenzt, dafür zu sorgen, dass das Land bis zu 20 Meter von der Eisenbahngrenze entfernt frei von Weizengarben, trockenen Gräsern und anderen brennbaren Materialien bleibt und darüber hinaus, die neu abgeerntete Anbaufläche durch einen vom Pflug gepflügten Streifen von mindestens 5 Metern Breite zu begrenzen.

An die Einrichtungen, die Infrastruktur und Dienstleistungen verwalten, die Eisenbahnverwaltungsgesellschaften, ANAS, die Wasserversorgungsverwaltungsgesellschaften, die Autobahngesellschaft, die Provinz und die Landgewinnungskonsortien, um bei Präventionsstrategien zu helfen, indem sie die Reinigung der Bahnsteige, Gräben und Hänge sicherstellen, durch Entfernen von trockenem Gras, Pflanzenresten, Brombeersträuchern, Nekromasse, Abfällen und anderen brennbaren Materialien.

Gegen Verstöße werden gesetzlich vorgesehene Verwaltungssanktionen verhängt.
Jeder Bürger, auch Touristen oder Tagesausflügler, ist aufgefordert, bei der Meldung und Intervention mitzuwirken, indem er etwaige Brände unverzüglich einer der folgenden Behörden meldet:

  • Nationale Feuerwehr: TEL. 115
  • Forst-Carabinieri: TEL. 112 – 1515
  • Ständiger einheitlicher Operationssaal der Region Abruzzen: TEL. 0862/311526
  • SOUP (Permanent Unified Operations Room) gebührenfreie Nummer: 800.861.016.

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