Mit Beschluss Nr. 6070 vom 21. Mai 2024 il Koordinationsgremium des Financial Banking Arbitrator (ABF) er äußerte sich dazu Kompetenz des Schiedsrichters zu entscheiden Einsprüche von Klägern, die Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden sind.
Der Kontroverse bewegt sich von Schadensersatz verlangen erlitten vom Kläger am Annahme, dass durch den Diebstahl seiner Identitätunbekannt haben ein Online-Girokonto eröffnen in seinem Namen, auf dem sie dann gutgeschriebene Beträge aus Straftaten.
Die Eröffnung eines solchen Kontos war angesichts der nicht verhindert worden Versäumnis des Vermittlers, die Sorgfaltspflichten für Fernkunden einzuhalten bereitgestellt von Gesetzesverordnung Nr. 231/2007.
Sie sind dieses Online-Konto im Namen des Beschwerdeführers die Erlöse aus betrügerischen Aktivitätenwas zum nächsten geführt hatte Beteiligung des Beschwerdeführers an einem Strafverfahren wegen Betrugs.
Der Frage welche die Koordinationskolleg wurde aufgerufen, seine Meinung dazu zu äußern Möglichkeit, den Beschwerdeführer als „Kunden“ des Vermittlers zu qualifizierenvorausgesetzt, dass nicht nur zwischen den Parteien es kam nie zu einem Vertragsabschlussaber es gab nicht einmal einen keine Beziehung, nicht einmal tatsächlichso dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anspruch darauf gestützt wird Ablehnung jeglicher Beziehung zum Vermittler.
Im positiv reagieren zu dieser Frage, die Koordinationskolleg erklärte die Prinzip Warum Integriert eine „Kontroverse mit der Klientel“ gemäß Art. 128-bis Wanne – und fällt daher unter die Zuständigkeitsbereich des Financial Banking Arbitrator – die Hypothese, in der der Beschwerdeführer die beantragt Ersatz des durch Betrug entstandenen Schadens was dazu führte, dassEröffnung eines fiktiven Girokontos in seinem Namen durch Identitätsdiebstahl.