Arbeitsberater – Ja zur Gutschrift einer Entschädigung von Super ACE ohne Beantragung eines Visums

Arbeitsberater – Ja zur Gutschrift einer Entschädigung von Super ACE ohne Beantragung eines Visums
Arbeitsberater – Ja zur Gutschrift einer Entschädigung von Super ACE ohne Beantragung eines Visums

Ja zur Verwendung der Gutschriften von Super ACE und der durch Überweisung von einem Konzessionär, der das elektronische Netzwerk für „legales Glücksspiel“ verwaltet, erhaltenen Bauprämien von Super ACE als Entschädigung in F24, ohne dass die Konformitätsgenehmigung beigefügt wird, wobei die Beträge über PREU (Steuer) geschuldet werden Einzelabgabe) und 0,8 % auf die gespielten Beträge. Dies wurde von der Finanzagentur bestätigtFrage Nr. 139/2024. Der antragstellende Konzessionär fragte unter anderem, ob der Ausgleich zwischen Schulden und Gutschriften gegenüber verschiedenen Steuerbehörden mithilfe des Formulars F24 auch die Super-ACE-Gutschrift betreffe und insbesondere, ob diese Steuergutschrift zum Ausgleich der als PREU und geschuldeten Beträge verwendet werden könne 0,8 % auf die gespielten Beträge. Und noch einmal: Wenn in der Steuererklärung, in der diese Super-ACE-Gutschrift angegeben ist (Abschnitt RS, Zeile RS112A, Spalte 9), die Pflicht zur Anbringung des Konformitätsstempels galt. Nachdem wir die Bestimmungen der einschlägigen Gesetzgebung (hauptsächlich Art. 19 des Gesetzesdekrets Nr. 73/2021 und Art. 121 des Gesetzesdekrets Nr. 34/2020) in Erinnerung gerufen und die Klarstellungen der Antworten auf Frage Nr. in Erinnerung gerufen haben. 395/2023 und n. 113/2024 hat die Finanzverwaltung präzisiert, dass es möglich ist, die durch PREU und Konzessionsgebühr fälligen Schuldenbeträge (Schulden „nicht steuerlicher Natur“) mit Steuergutschriften von Super ACE und für durch die Super ACE erworbene Baumaßnahmen zu verrechnen Kreditvergabe. Was jedoch die Anbringung des Konformitätsstempels auf der Steuererklärung betrifft, in der die Super-ACE-Gutschrift angegeben ist, hat das Finanzministerium auf die Bestimmungen der Kunst hingewiesen. 1, Absatz 574 des Gesetzes Nr. 147/2013. Steuerzahler, die gemäß Art. 17 des Gesetzesdekrets Nr. 241/1997, als Ausgleich die Gutschriften im Zusammenhang mit Einkommenssteuern und damit verbundenen Zusatzsteuern, Quellensteuern, Ersatzsteuern für Einkommenssteuern und der regionalen Steuer auf produktive Tätigkeiten zu verwenden, sind für Beträge über 5.000 Euro pro Jahr verpflichtet, die Anbringung zu beantragen der in der Technik genannten Konformitätsgenehmigung. 35, Absatz 1, Buchstabe a) des oben genannten Gesetzesdekrets in Bezug auf die einzelnen Erklärungen, aus denen die Akkreditierung hervorgeht.


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