Verordnung gegen Waldbrände und Stadthygiene

Verordnung gegen Waldbrände und Stadthygiene
Verordnung gegen Waldbrände und Stadthygiene

Cervinara: Verordnung zur Bekämpfung von Waldbränden und zur städtischen Hygiene. Der Bürgermeister von Cervinara Caterina Lengua gibt bekannt, dass es eine Verordnung verabschiedet hat über:

HYGIENISCHE SCHUTZ- UND PRÄVENTIONSMASSNAHMEN BEI FORST- UND NICHT-WALDBRÄNDEN IM GESAMTEN GEMEINDEBEREICH.

BÜRGERMEISTER

Nach Ermittlungen durch das örtliche Polizeikommando

-In der Erwägung, dass das Phänomen von Bränden häufig durch den wahllosen und falschen Einsatz von Feuer zur Reinigung von Ufern, Feldern, Gräben und Schluchten mit dem Ziel verursacht wird, sie von spontaner Vegetation zu befreien;

-Angesichts der Tatsache, dass die meteorologischen und klimatischen Bedingungen seit Juni zu hohen Temperaturen geführt haben, die ein hohes Risiko für die Entstehung und Ausbreitung von Waldbränden darstellen;

Ich habe Verbote gerufen

in Kraft während der Zeit der ernsthaften Waldbrandgefahr, gültig ab 15. JUNI 2024 bis 15. OKTOBER 2024 :

  • VERBOT der Verbrennung land- und forstwirtschaftlicher Pflanzenreste in der von der Region erklärten Zeitspanne mit dem höchsten Risiko für Waldbrände
  • VERBOT von brennenden Stoppeln und Unkraut, auch in unbewirtschafteten Gebieten
  • VERBOT zum Anzünden von offenem Feuer im Wald und bis zu einer Entfernung von 100 m davon sowie auf Weiden
  • VERBOT zur Durchführung folgender Tätigkeiten im Wald und auf der Weide:

– Motoren oder Öfen verwenden, die Funken oder Glut erzeugen;

– Verwenden Sie zum Schneiden von Metallen Flammen- oder Elektrowerkzeuge.

– Minen explodieren lassen;

– Rauchen Sie nicht und führen Sie keine anderen Arbeiten aus, die eine Gefahr darstellen könnten

vermittelter oder unmittelbarer Brand, wie zum Beispiel:

 Streichhölzer oder brennende Zigaretten wegwerfen;

 Parken von Fahrzeugen auf unbefestigten Straßen in Waldgebieten

mit Ausnahme von Dienstfahrzeugen und agroforstwirtschaftlichen Tätigkeiten

unter Einhaltung der geltenden Regeln und Vorschriften.

  • VERBOT zum Anzünden von Feuerwerkskörpern, zum Abfeuern von Raketen jeglicher Art und/oder von Heißluftballons aus Papier, besser bekannt als „fliegende Laternen“, ausgestattet mit offenen Flammen, sowie anderen pyrotechnischen Gegenständen in einer Entfernung von mindestens 1 km von Waldflächen und Weiden .

ORDINA

1) Rückstellungen für Privatpersonen;

an die Eigentümer von Grundstücken, die für jegliche Nutzung bestimmt sind, und an diejenigen, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung in irgendeiner Eigenschaft Pächter oder Nutznießer derselben sind, zum Schutz der Hygiene und der öffentlichen Gesundheit, um Brandgefahren mit daraus resultierenden Belastungen und nachteiligen Gefahren zu vermeiden Um die Sicherheit von Personen und Eigentum im Gebiet zu gewährleisten und Störungen und Gefahren für den Straßenverkehr zu vermeiden, ist es erforderlich, auf eigene Kosten die unten aufgeführten Reinigungsarbeiten durchzuführen:

  • In privaten Bereichen (Grundstücke, Gärten, Höfe usw.) Mähen von Gras und Vegetation im Allgemeinen, Entfernen von Schnittgut und verschiedenen Abfällen, wobei darauf zu achten ist, dass alle Elemente oder Zustände entfernt werden, die eine Gefahr für die Sicherheit und Hygiene der Öffentlichkeit darstellen könnten; Beseitigung von Unkraut und Sträuchern auch entlang der gesamten Gebäudefront, bei Gebäuden und entlang der zugehörigen Umfassungsmauern über deren gesamte Länge und Höhe, um Anstand und Gesundheit zu gewährleisten des Stadtzentrums und der Gebäude;
  • Anpassung von Hecken, Schneiden von Ästen und Pflanzen mit Entfernung von Rückstände des Rasenmähens sowie verschiedene Abfälle in privaten Bereichen in der Nähe von Wohnhäusern und insbesondere in Bereichen, die Straßen und öffentlichen Bereichen oder Bereichen mit öffentlicher Nutzung zugewandt sind oder auf diese hinausragen, um den Verkehr und die Nutzung derselben zu schützen;
  • Schneiden von Wurzeln und allgemein von Baumteilen, die Schäden an öffentlichen Flächen, Straßen und/oder öffentlich zugänglichen Stellen verursachen;
  • Das Verbot, auf dem Grundstück gestapelte oder gebündelte Materialien oder Reste von Maschinenkadavern und Material jeglicher Art zu belassen, die schädliche Stoffe oder Stoffe in das Grundstück einbringen könnten, die ohnehin der Beschaffenheit des Grundstücks selbst fremd sind könnten sich an die Oberfläche ausbreiten oder in den Untergrund eindringen und dort eine vorübergehende oder dauerhafte Verschmutzung verursachen und zu einem Zufluchtsort für Tiere werden, die möglicherweise Krankheiten auf den Menschen übertragen;
  • Um eine einwandfreie Reinigung und Instandhaltung der Räumlichkeiten zu gewährleisten, müssen die in den vorherigen Punkten genannten Eingriffe bei Bedarf durchgeführt werden.

2) Bewirtschaftung unbebauter und ruhender Flächen und Verbot des Abbrennens spontaner Vegetation

An die Eigentümer, Pächter und Pächter, unabhängig von ihrer Eigenschaft, von unbebautem Land, das sich im Zustand der Vernachlässigung oder im Ruhezustand befindet, die Schaffung von Schutz- oder Vorstreifenstreifen ohne Vegetationsreste – mit einer Breite von mindestens 5 Metern – entlang des gesamten Umfangs ihr Land, um zu verhindern, dass ein Brand, der über den Boden gelangt, auf die umliegenden und/oder benachbarten Gebiete übergreift.

3) Pflicht zur Anlage von Schutzstreifen auf bewirtschafteten Feldern und Verbote der Verbrennung von Stoppeln und Pflanzenresten

Den Eigentümern, Pächtern und Bewirtschaftern von Getreide- und Futteranbaufeldern ist es am Ende der Mähdrescher- oder Mäharbeiten erforderlich, einen gepflügten Vorfeld- oder Schutzstreifen um den Umfang und innerhalb der bewirtschafteten Fläche frei von jeglichen Vegetationsrückständen anzulegen, z eine durchgehende Breite von mindestens fünf Metern aufweisen und auf jeden Fall so sein, dass eine Ausbreitung des Feuers auf umliegende und/oder benachbarte Bereiche verhindert wird.

4) Waldgebiete

An die Eigentümer, Pächter und Pächter, an die öffentlichen und privaten Stellen, die für die Bewirtschaftung, Pflege und Erhaltung der Wälder verantwortlich sind, die Sanierung und Reinigung, auch mechanisch, der Brandschutzschneisen, insbesondere entlang der Grenze zu Waldwegen, durchzuführen, Straßen, Autobahnen, Eisenbahnen, Ackerland, Weiden, unbebaute und buschige Flächen dürfen ebenfalls nicht mehr als im unteren Drittel der Höhe der am Waldrand vorhandenen Pflanzen gemäß der regionalen Forstplanung durchgeführt werden .

Sanktionen

Die Nichteinhaltung der oben aufgeführten Verbote und Verpflichtungen führt zur Anwendung der in der geltenden Landes- und Regionalgesetzgebung vorgesehenen Sanktionen sowie zur Anwendung strafrechtlicher Sanktionen im Falle eines Verstoßes gegen die in den Artikeln genannten Regeln. 423, 423-bis, 449 und 650 cp. Jeder andere Verstoß im Zusammenhang mit der Nichtdurchführung von Präventionsmaßnahmen – für den nicht bereits eine konkrete Sanktion vorgesehen ist – wird mit einer Verwaltungsstrafe von mindestens 25 Euro bis maximal 500 Euro geahndet.

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